Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 23

Teil 23: Islamfreundlichkeit als Verfassungsgebot? Protoislamische Religionspolitik durch „Verfassungsschutz“

Josef Schüßlburner

(05.11.2020) Der im Teil 22 dieser Serie zum Parteiverbotsersatz dargestellte religionsrechtliche Charakter des bundesdeutschen „Verfassungsschutzes“ findet seinen expliziten Ausdruck in der auf eine Integration des Islam abzielenden Verfassungsschutzpolitik. „Islamfeindlichkeit“ war als Spezialfall des Verfassungsschutzunwertes „Ausländerfeindlichkeit“ schon seit längeren zum geheimdienstlichen – zunehmend auf „Menschenwürde“ gestützten! – Kampfbegriff gegen politische Opposition formuliert worden.

Auf diese Weise hatte der mit dem ideologischen Kampfbegriff „Rechtsextremismus“ den „Kampf gegen Rechts“ führende amtliche „Verfassungsschutz“ bei seiner „Suche nach dem verlorenen Feind“ (so der Titel eines von Knütter / Winckler herausgegebenen Sammelbandes zum Verfassungsschutz) für seine amtliche Feindbestimmung (darf es so etwa wie in einer liberalen Demokratie überhaupt geben?) eine neue Parole, also einen Vorwand gefunden: So wurde schon die politisch rechts stehende Bürgerbewegung Pro-Köln vom Inlandsgeheimdienst des Landes NRW nicht nur wegen ihrer Kritik an der amtlichen Homosexuellenförderung dem Verdacht der „Verfassungsfeindlichkeit“ ausgesetzt, sondern auch, weil sie nicht hinreichend zwischen Islam und Islamismus unterscheiden würde -während demgegenüber amtlich strikt zwischen „rechts“, „rechtsradikal“, „rechtsextrem“ und „rechtsextremistisch“ unterschieden wird??

Auch in seiner (so das zuständige Verwaltungsgericht Köln) rechtswidrigen Erklärung der Oppositionspartei AfD zum „Prüffall“ stellt für den öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienst „Islamfeindlichkeit“ eine zentrale Bekämpfungsparole dar. Das als „vertraulich“ veröffentlichte „Gutachten“, mit dem der sog. „Verfassungsschutz“ das Mehrparteiensystem der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen will, weist nämlich als zentrale Vorwurfskategorie „Islamfeindlichkeit“ auf. Wer danach den Islam zu stark kritisiert, verletzt die „Menschenwürde“ – so der gegen die Menschenwürde der Islamkritiker gerichtete Anwurf dieses sog. „Verfassungsschutzes“!

Islamfreundlichkeit scheint damit zu einem bundesdeutschen Verfassungsgebot zu werden. Dies ordnet sich in Ansätze zu einer bundesdeutschen Religionspolitik ein, die mittels „Islamkonferenzen“ durchgeführt wird und von dem Paradox gekennzeichnet ist, daß damit die amtliche Politik, die nicht einmal in der Lage ist, die eigenen „Rechtsextremisten“ als Deutsche zu integrieren, d.h. sie als einen zur Menschenwürde berechtigten Kreis von Personen mit anderen politischen Auffassungen zu akzeptieren, eine ganze Weltreligion „integrieren“ will. Dies führt insbesondere bei der politischen Linken, der das Kampfinstrument eines Ideen, Argumentationsmuster und geistesgeschichtliche Bezugnahmen bekämpfenden und damit Meinungen einer amtlichen Nachzensur unterwerfenden „Verfassungsschutzes“ ohnehin zuzuordnen ist, zu dem Phänomen, daß sie es überwiegend nicht wagt, den Islam in einer Weise zu kritisieren, wie dies insbesondere gegenüber dem Katholizismus nach dem marxistischen Konzept, wonach Religion „Opium des Volks“ sei, linke Tradition darstellt. Und dies, obwohl die Kritik am Katholizismus („Frauenfeindlichkeit“, „Autoritarismus“, „Homophobie“ etc.) sich gerade aus linker Perspektive (unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung) „erst recht“ gegen den Islam richten müßte. 

Das Paradox, das auch der zugunsten linker Politanliegen vermittelnden Mitte vorzuwerfen ist, läßt sich zudem wie folgt aufzeigen: Würden auf die in Vereinigungen organisierten Anhänger der demokratisch zu integrierenden Weltreligion die verfassungsschützerischen Maßstäbe angewandt werden, wie dies bei der Anti-Rechts-Phobie und Anti-Rechts-Hysterie „gegen Rechts“ sogar amtlich erfolgt, müßten wohl nahezu alle Moslem-Organisationen, die an den amtlichen Integrationstreffen teilnehmen, grundsätzlich dem Verdacht des Verdachts („Anzeichen des Verdachts“) der „Verfassungsfeindlichkeit“ unterstellt werden, da der Islam, dessen Kern die Verwirklichung des religiösen Rechts darstellt (und da unterscheidet er sich eben in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise fundamental von den anderen Weltreligionen Christentum und Buddhismus), mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der besonderen bundesdeutschen Parteiverbots- und Geheimdienstkonzeption wirklich nicht vereinbar ist.

Über einen Integrations-Abrahamismus, der drei sich widersprechende Monotheismen (verfassungs-)politisch im Sinne einer staatlichen Sinnstiftung zusammenführen soll, wird die Verfassungsordnung, also das Grundgesetz, der Rechtsstaatskonzeption zuwider, aber bei Fortsetzung und Radikalisierung der gegen Ideen gerichteten, ohnehin als zivilreligiös zu kennzeichnenden Verfassungsschutzkonzeption weiter zivil-religiös aufgeladen werden müssen: Um einen „demokratischen Islam“ zu erzwingen, wird rechte Opposition als amtlich bestimmter Feind der staatlichen Harmoniepolitik zunehmend in einer Weise definiert müssen wie der religiösen Zwangsstaat Häretiker definiert. Dies gefährdet die Verfassungsordnung in einer fundamentalen Weise, gerade auch soweit dieser Ansatz, der die weltliche Verfassung zu einem Bewertungsmaßstab für Religionen macht und damit das Grundgesetz selbst religiös und theologisch auflädt, geeignet wäre, „den Islam“ demokratisch zu „integrieren“: Dieser hat nämlich vom Gottesbezug der Verfassung spezifische Vorstellungen, welche Grundrechte in moralische Werte umformulieren, womit diese zunehmend den Rechtscharakter verlieren und statt dessen weitgehend auf die Funktion der Feindbestimmung reduziert werden: Wer sich gegen den Islam äußert, gefährdet danach die Menschenwürde („stellt Lebensentwürfe von Menschen“ unsensibel in Frage), zumindest die Religionsfreiheit etc.; wer dagegen den Katholizismus bei Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit kritisiert, fördert im Unterschied dazu die Demokratie!

Es erscheint durchaus möglich, daß man einst bei rückwirkender Betrachtung den ideologisch ausgerichteten „Verfassungsschutz“ der verfassungsschutzgeschützten Buntrepublik als proto-islamisch einstufen wird: Die um den „Abrahamismus“ zentrierte Religionspolitik der politisch linken Mitte, die dabei unbewußt eine Herrschaftsmethodik des despotischen „Reichs der Mitte“, aber letztlich auch die als hinduistisch zu beschreibende Herrschaftsordnung des indischen Subkontinents imitiert, nämlich drei sich widersprechende Religionen politisch zu vereinheitlichen, wirkt langfristig zugunsten des Islam, der sich schon immer als die wahre Religion Abrahams und die Rückkehr zu dieser nach ihrer Verfälschung durch Judentum und Christentum verstanden hat.

Die Gefährlichkeit dieser Entwicklung ergibt sich aus der Erkenntnis, daß das Konzept der westlichen Demokratie in der Menschheitsgeschichte, in der Herrschaftsausübung immer religiös begründet war, eine historische Ausnahme darstellt. Sollte sich aufgrund der Eliminierung des demokratischen Nationalstaatskonzepts, Grundlage einer weltlich konzipierten Machtausübung, eine politische Ordnung wieder nur religiös begründen lassen (dies ist die Alternative zum Begründungsansatz der Volkssouveränität), stünde der Islam, aber nicht mehr das Christentum bereit, die Funktion einer religiösen Herrschaftsbegründung zu übernehmen. Der Weg zur dann drohenden religiösen Despotie kann nur durch eine politische Rechte abgewendet werden, welche die Funktion der Aufklärung, von der sich die politische Linke durch Märchenerzählungen wie über den „toleranten Islam in Andalusien“ schon längst verabschiedet hat, übernimmt und deutlich macht, daß Islamkritik zu Deutschland gehört. Kritik am Islam ist nicht unbedingt eine (partei-)politische Aufgabe; die politische Aufgabe besteht darin, daß Kritik am Islam (natürlich auch das Recht zur Kritik an der Kritik) möglich wird, ohne daß dies zu geheimdienstlichen Anschuldigungen durch Buntrepublikaner führt.

Schon der Nationentheoretiker Renan hat deutlich gemacht, daß das die Freiheit sichernde Nationalstaatskonzept das wirkliche Gegenprinzip zum freiheitsfeindlichen Islamismus darstellt. Die Sicherung des Nationalstaatskonzepts in Deutschland wird auch dadurch erfolgen müssen, indem man dem Import religiöser Parallelgesellschaften, der importierten Clan-Kriminalität, entgegenwirkt durch Nutzung der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten, wonach das Einreiserecht nach Artikel 11 GG verfassungsrechtlich grundsätzlich nur Deutschen zusteht, welche gemäß Artikel 116 GG vor allem deshalb Deutsche sind, weil sie von Deutschen abstammen. Ein „Verfassungsschutz“, der darin „Verfassungsfeindlichkeit“ erkennt, muß das Grundgesetz, das er zu „schützen“ vorgibt, für irgendwie verfassungsfeindlich halten! Diese Absurdität trägt das Verfassungsgebot der Islamfreundlichkeit!   

Hinweis
Der vorliegende Beitrag stellt eine Ergänzung zur Veröffentlichung des Verfassers zum Komplex „Verfassungsschutz“ dar:

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

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