Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 16

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 16: „Antifaschismus“ als „Verfassungsschutz“?
Zum Diktaturpotential des Kampfes gegen Rechts

Josef Schülburner

Der mit der „Faschismuskeule“ (Prof. Knütter) herumschlagende „Antifaschismus“ trägt erhebliches Diktaturpotential in sich, wie schon eine nahe liegende Bewältigung der Vergangenheit des von der politischen Linken geführten SED-Staates ergibt, welcher sich vor seinem Volk durch einen „antifaschistischen Schutzwall“ geschützt hat. Die besondere Gefährlichkeit des Antifaschismus liegt zum einen in seinem gewalttätigen Auftreten einer vielfach politisch motivierten Kriminalität, die in der „Chronik des Linksextremismus“ umfassend dokumentiert ist und dabei eine bereits weitgehend verdrängte Seite der jüngsten bundesdeutschen Geschichte Revue passieren läßt: Bomben- und Brandanschläge, Morde, Menschenraub, Flugzeugentführungen und natürlich Körperverletzungen und Sachbeschädigungen gehörten zum Repertoire politischer Kampfmethoden von links. Dies und auch der machtpolitische und geistesgeschichtliche Hintergrund werden in der gerade erschienen Neufassung der von Hans-Helmuth Knütter veröffentlichten „Faschismuskeule. Herrschaftsinstrument der Linken“ luzide dargestellt.

Die besondere Gefährlichkeit des Antifaschismus besteht zum anderen jedoch darin, daß er leicht mit dem bundesdeutschen Konzept des „Verfassungsschutzes“ verschmolzen werden kann. „Die Linke“, die aus der SED hervorgegangen ist, welche für den „antifaschistischen Schutzwall“ verantwortlich war, sieht sich wohl deshalb schon als „konsequente Verfassungsschutzpartei“. Der Zustand, bei dem die Ex-SED als die entscheidende bundesdeutsche Verfassungsschutzpartei etabliert wäre, könnte erreicht werden, wenn der Begriff des „Rechtsextremismus“ als der wesentlichen Darstellungskategorie von sogenannten Verfassungsschutzberichten, den Inhalt bekäme, der im diktatorischen DDR-Antifaschismus dem Begriff „Faschismus“ gegeben worden ist. Auf der ideologie-politischen Ebene, d.h. bei der rechtsstaatswidrigen Bekämpfung politischer Ideen, Auffassungen und Argumentationsmuster durch die Eingriffsberichterstattung der öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienste dürfte diese Gleichstellung tendenziell bereits erreicht sein. Der teilweise staatlich finanzierte „Kampf gegen Rechts“ ist erkennbar gegen den weltanschaulich-politischen Pluralismus gerichtet, beruht er doch auf der Gleichung: „rechts = rechtsextrem = Feind“ und führt zumindest konzeptionell in eine DDR-ähnlichen Beschränkung wenn nicht gar Abschaffung des politischen Pluralismus und letztlich des Mehrparteienprinzips, welche für freiheitliche demokratische Grundordnung steht.

Den Erfolg dieses geheimdienstlich-polizeilichen Antifaschismus erkennt man daran, daß der durchaus auch amtlich noch verwendete Begriff des „Linksextremismus“ eigentlich kaum noch stört: Der Ernennung zu einem Landesminister wegen Zugehörigkeit zu einer entsprechend eingeordneten Gruppierung (deren amtlich Einordnung ohnehin nur eine Frage der antifaschistisch fortschreitenden Zeit sein dürfte) steht dieser Begriff zumindest nicht entgegen. „Extremismus“ ist im Antifaschismus, wie schon der „Faschismus“ nach DDR-Auffassung nur noch „rechts“. „Linksextremismus“ wird der CDU noch zur Begriffsverwendung zugestanden, um sich – allerdings weitgehend ohne Konsequenzen – als „Mitte“ fühlen zu dürfen: Als eine Mitte, deren vom Antifaschismus vorgegebener Zweck in der Bekämpfung von „rechts“ besteht, womit sie ohne wirkliche Verpflichtung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung und damit für das Recht von rechts von ihr stehenden Andersdenkenden das bekämpft, was sie selbst zur „Mitte“ macht! Das Schicksal der Blockparteistellung im linken DDR-Regime ist eben nicht bewältigt! Es gibt zwar Versuche aus der CDU, den „Antifaschismus“ wieder in einen „Antitotalitarismus“ auszuweiten. Dieser Versuch wird, wie im Essay dargestellt ist, fehlschlagen, weil er sich letztlich ebenfalls auf einer ideologischen Ebene, mit der Linksideologie als besatzungs- und einbindungspolitischen Ausgangspunkt, bewegt. Der Begriff des „Extremismus“ ist als amtlicher Begriff schon deshalb rechtsstaatswidrig, weil mit dieser nach dem Gesetzmäßigkeitsprinzip nicht abgedeckte Begriffsbildung, rechtsstaatswidrige Zurechnungen krimineller Handlungen auf völlig unbescholtene Bürger vorgenommen werden, denen die öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienste entgegen der Meinungsfreiheit „falsche“ Meinungen amtlich zum Vorwurf machen, selbst wenn diese Meinungen nicht einmal den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen, aber dann trotzdem amtlich als „verfassungsfeindlich“ diffamiert werden“!

Die Abwehr des Antifaschismus kann nur in der Abkehr von der Ideologiestaatlichkeit durch die eindeutige Hinwendung zur Rechtsstaatlichkeit bestehen: Die Überwindung des zu einer neuen deutschen demokratischen Republik führenden „Antifaschismus“ kann nämlich nur gelingen, wenn der von „Antifaschismus“ für seine Unterdrückungsabsichten im „Kampf gegen Rechts“ mit seiner Gleichung rechts = rechtsextrem = Feind bereits mit Zustimmung der „Mitte“ erfolgreich mißbrauchte Begriff des „Rechtsextremismus“ als Kategorie amtlicher Berichterstattung schlicht für verfassungswidrig erklärt wird. Diese Möglichkeit zeichnet sich durchaus ab! Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in einer noch jüngeren Entscheidung vom 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 – festgestellt:

„Erst Recht fehlt es dem Verbot der Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts an bestimmbaren Konturen. Ob eine Position als rechtsextremistisch – möglicherweise in Abgrenzung zu „rechtsradikal“ oder „rechtsreaktionär“ – einzustufen ist, ist eine Frage des politischen Meinungskampfes und der gesellschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung. Ihre Beantwortung steht in unausweichlicher Wechselwirkung mit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen, die Abgrenzungen mit strafrechtlicher Bedeutung (vgl. § 145a StGB), welche in rechtsstaatlicher Distanz aus sich heraus bestimmbar sind, nicht hinreichend erlauben. Die Verbreitung rechtsextremistischen … Gedankenguts ist damit kein hinreichend bestimmtes Rechtskriterium, mit dem einem Bürger die Verbreitung bestimmter Meinungen verboten werden kann.“

Diese verfassungsgerichtliche Erkenntnis muß nur noch konsequent im Sinne einer rechttheoretischen Konsistenz auf „Verfassungsschutzberichte“ übertragen und angewandt werden. Diese folgerichtige Anwendung der verfassungsgerichtlichen Erkenntnis würde das Ende des ideologiepolitischen Antifaschismus durch Übergang zu rechtsstaatlich vertretbaren Verfassungsschutzberichten bedeuten, welche die Gefährdung der Verfassungsordnung in einer weltanschaulich neutralen Weise, d.h. ohne staatliche Diskriminierungsabsicht „gegen Rechts“ darstellen. Der Antifaschismus und das mit ihm einhergehende Diktatur- und DDR-Potential wäre endgültig überwunden, wenn auch in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Verfassungswirklichkeit westlicher Demokratien eine rechte politische Option in derselben Weise akzeptiert ist, wie eine Linksoption. Eine freie Demokratie funktioniert nämlich auf der Grundlage des zur Entscheidungsfindung des Volks offen ausgetragenen Links-Rechts-Antagonismus. Eine derartige Demokratie kann nur bei Überwindung des Antifaschismus mit seinem DDR-Potential praktiziert werden.

Hinweis
Ergänzend wird verwiesen auf die gerade erschienene Neuauflage des Buches von Hans-Helmuth Knütter, Die Faschismuskeule. Herrschaftsinstrument der Linken, Berliner Schriften zur Ideologienkunde, Band 6 (2018)

Hans-Helmuth Knütter
Die Faschismuskeule. Herrschaftsinstrument der Linken
Berliner Schriften zur Ideologienkunde, Band 6 (2018)
240 S., brosch., 15 Euro, ISBN: 978-3-939869-66-5
Erhältlich hier

„Zum Diktaturpotential des Kampfes gegen Rechts“

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