Gegen die Verantwortlichkeit der Regierung gerichtete Bestrebungen

Gegen die Verantwortlichkeit der Regierung gerichtete Bestrebungen

Josef Schüßlburner

(02.06.2021) Das Prinzip der Verantwortlichkeit der Regierung wird vor allem durch eine Privatisierung politischer Machtausübung gefährdet, also durch eine „Flucht ins Privatrecht“, die auch als Flucht vor den Beschränkungen des öffentlichen Rechts in die Freiheit der Grundrechte, die Staatsorganen nicht zusteht, formuliert werden kann. So treten etwa Staatsorgane privaten Vereinigungen bei, die sich dem Kampf gegen den sog. „Rechtsextremismus“ widmen und können auf diese Weise unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit diesen rechtlich ohnehin unbrauchbaren Begriff „Rechtsextremismus“ in einen allgemeinen „Kampf gegen rechts“ ausweiten, was die Staatsorgane aufgrund der Beschränkung des öffentlichen Rechts selbst nicht machen könnten.

Ausgangspunkte dieser verfassungswidrigen Methodik ist das „nachrichtendienstliche Mittel“, also das Hauptinstrument eines (Inlands-)Geheimdienstes, also (bundesdeutsch), des „Verfassungsschutzes“, wo der Staat in Form des sog. V-Mannes so tut als sei er Privatmann, der dann ohne die eigentlich dafür vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen mit scheinbarer Zustimmung des staatlich getäuschten Bürgers in dessen Privatsphäre eindringen kann.  Dies ist bei Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität sicherlich zu rechtfertigen: Bei Bekämpfung „falscher Ideen“, worin die Besonderheit der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption besteht, führt dies zur „Privatisierung“ staatlicher Diskriminierungspolitik und damit zur Lockerung von Grundrechtsbindung und staatlichen Kompetenznormen bei der Ausübung der Staatsgewalt. Das Ausmaß der Gefährdung dieses Verfassungsprinzip läßt sich am Scheitern des ersten NPD-Verbotsverfahrens belegen, bei dem das Verfassungsgericht festgestellt hat, daß die Bundesregierung ihrer Verfahrensverantwortung nicht nachgekommen ist. Damit gebietet schon das Prinzip der Verantwortlichkeit der Regierung eine grundlegende Änderung der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption!

Dieses Verfassungsprinzip, das mit dem Prinzip der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ eng verbunden ist, wird neben zahlreichen anderen Aspekten, wie „private“ schriftstellerische Tätigkeit von VS-Bediensten, die unter Bezugnahme auf ihre Rechtsstellung den Kreis der „Verfassungsfeinde“ über amtliche „Feststellungen“ hinausgehend ausdehnen oder durch exzessive Kompetenzüberschreitung von Selbstverwaltungsorganisationen wie Gemeinden gefährdet, die gemeindliche Museen zum Instrument eines (angemaßten) „Verfassungsschutzes“ gegen gemeindliche Opposition machen.

Schließlich zeigen sich Tendenzen zur Privatisierung politischer Verfolgung: Eine staatlich finanzierte „Zivilgesellschaft“ fördert linksextreme Organisationen, die nicht einmal ein Lippenbekenntnis auf das Grundgesetz abzugeben bereit sind, wenn sie staatliche Gelder bekommen, die sich zur Oppositionsbekämpfung verwenden lassen (s. Streit über „Extremismusklausel“), um dann illegale Maßnahmen gegen oppositionelle Bestrebungen durchzuführen, die zumindest dann als illegal angesehen werden müßten, wenn Regierungsstellen sie selbst durchführten (aber häufig auch unabhängig davon illegal sind). Die politische Linke will dabei die derzeitige Krise des „Verfassungsschutzes“ dazu benutzen, den „Kampf gegen Rechts“ durch Übertragung auf die „Zivilgesellschaft“ gewissermaßen zu „privatisieren“, was einen zentralen Angriff auf das Prinzip der Regierungsverantwortlichkeit darstellt!

Um zu unterbinden, daß das Zivilrecht bei völliger Vernachlässigung des Prinzips der Regierungsverantwortung als Instrument politischer Verfolgung (Kontenkündigung mangels politischen Wohlverhaltens, Verweigerung der Saalmiete zur Durchführung des gesetzlich gebotenen Parteitags) ausgebaut wird, ist die Übernahme der zur Bekämpfung der Rassendiskriminierung in den USA entwickelte „state action-doctrine” zu fordern: Wer sich eines öffentlichen Auftrag berühmt, indem er seine politisch motivierte Kontenkündigung unter Berufung auf sogenannte „Verfassungsschutzberichte“ begründet, ist so zu stellen, als würde der Staat selbst handeln – der aufgrund der Grundrechtsbindung etwa als Anstalt des öffentlichen Rechts keine derartigen diskriminierenden Kündigungen aussprechen kann, was zu einer Staatshaftung für derartiges Handeln der „Zivilgesellschaft“ führen müßte.

Derartige Gefährdungen des Prinzips der Regierungsverantwortlichkeit, die sich als gravierend darstellen, finden sich in den amtlichen VS-Berichten nicht abgebildet: Vielmehr hat dieses Verfassungsprinzip lediglich eine Bedeutung für die staatliche Politik der Ideologiebekämpfung: Wer demokratische Alternativoptionen zum Grundgesetz fordert, wie etwa die Einführung eines Präsidialregimes nach US-amerikanischem Muster, wird vom „Verfassungsschutz“ mit dem „Argument“ bekämpft, er würde sich dabei gegen das Verfassungsprinzip der Regierungsverantwortung aussprechen: Zumindest wäre dies so im Falle von rechts (links wird dagegen zugute gehalten, die „Partizipationschancen der Bevölkerung“ erhöhen zu wollen!).

Hinweis
Beim vorliegend online gestellten Text handelt es sich um eine überarbeitete Fassung des Kapitels V von Teil B des Alternativen Verfassungsschutzberichts. Die ursprüngliche Fassung dieses Kapitels ist in der Buchausgabe des Alternativen Verfassungsschutzberichts auf den Seiten 159 bis 190 zu finden. Dieser Beitrag zur Gefährdung des Verfassungsprinzips der Verantwortlichkeit der Regierung vertieft einen Aspekt der grundlegenden Kritik am bundesdeutschen „Verfassungsschutz“, die der Verfasser mit seiner Veröffentlichung »Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte vorgelegt hat.

Josef Schüßlburner/Institut für Staatspolitik
»Verfassungsschutz«: Der Extremismus der politischen Mitte
Wissenschaftliche Reihe; 30 [Arbeitsgruppe 1: Staat und Gesellschaft]
62 Seiten, ermäßigt 5 Euro, ISBN: 978-3-939869-30-6, erhältlich hier

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