Verlust selbständiger Außenpolitik als Bedingung bundesdeutscher „Verfassungssouveränität“
Josef Schüßlburner
(16.01.2022) Die mit dem Grundgesetz „für die Bundesrepublik Deutschland“ begründete politische Herrschaftsordnung ist unter Abgrenzung von der eindeutig auf der Volkssouveränität beruhenden Schweiz und dem auf einer Parlamentssouveränität beruhenden Großbritannien als System der „Verfassungssouveränität“ beschrieben worden. Im Unterschied zur Volkssouveränität abstrahiert die „Verfassungssouveränität“ von der raum- / zeitlichen Dimension des Staates und insbesondere von der Existenz eines konkreten Volkes, dem nach dem demokratischen Prinzip der Volkssouveränität eine Verfassung dienen soll. Das Prinzip der Verfassungssouveränität konzipiert dagegen eine Verfassung, der eigentlich überall Anwendung findet, d.h. es ist eine Verfassung einer virtuellen Weltprovinz „Bundesrepublik“. Als Verfassung einer Weltprovinz negiert die Verfassungssouveränität die Außenpolitik, da es danach nur noch ein (Welt-)Innenverhältnis geben kann.
Zwar enthält die geschriebene Verfassung noch Bestimmungen, welche einer derartigen Konzeption widersprechen, wie etwa die Unterscheidung zwischen Deutschen (Staatsangehörigen) und Ausländern (Nicht-Staatsangehörigen). Diese Unterscheidungen, auf denen letztlich Außenpolitik gerade im demokratischen Zeitalter beruht, werden jedoch konzeptionell für irrelevant erklärt, wofür neuerdings die Menschenwürdegarantie herhalten muß, die zwar mit gewissen Vorbehalten – der deutsche Wähler spielt ja doch noch eine gewisse Rolle – die zwar illegale, aber verfassungssouverän gebotene Masseneinwanderung in die Weltprovinz „Bundesrepublik“ anregt. Ein sich daraus ergebendes universelles Volk im Bundesgebiet – so die Imagination – braucht keine Außenpolitik. Diese Abschaffung der Außenpolitik ausgerechnet unter dem „Wert Demokratie“ führt zur Überstimmung der Abstammungsdeutschen durch eine Menschheit. Der mit der Kriegsniederlage etablierte Beutestatus des „Bundesgebiets“ wird damit perpetuiert.
Seine Grundlage hat diese das außenpolitische Denken negierende Verfassungssouveränität in der Kriegsniederlage, die allerdings nicht dem klassischen Völkerrecht entsprechend zur vollen Annexion geführt hat, sondern zu einem Annexionssurrogat mit unterschiedlichen Bezeichnungen wie „Europa“ oder „westliche Wertegemeinschaft“. Die mit der Volkssouveränität zwar verknüpfbare, erforderlichen Falles aber auch dagegen ausspielbare Prinzip der „Verfassungssouveränität“ erleichtert nicht nur die Eingliederung in eine übergeordnete politische Organisationsform und die damit verbundene Auswechslung des Souveräns, sondern kann auch die Einschränkung des politischen Pluralismus legitimieren, da es bei der Verfassungssouveränität im Unterschied zur Volkssouveränität, nicht mehr auf den freien Willen (potentiell) aller Bürger ankommt, sondern auf einen davon abstrahierten „Willen der Verfassung“ wie er von den jeweils berufenen Interpreten erkannt wird, die letztlich im übergeordneten Interesse oder gar (ideologisch imaginierten) Auftrag tätigt werden.
Auf die Wahlentscheidung der Deutschen kommt es nicht mehr so sehr an, was entweder durch eine Beschränkung des politischen Pluralismus erreicht werden kann oder (zusätzlich) dadurch, daß die politischen Entscheidungen der Deutschen dem Widerrufsvorbehalt übergeordneter Mächte unterstellt werden. Ein derartiges System kann als „Verfassungssouveränität“, aber auch als (internationale) „Einbindung“ bezeichnet werden. Dieses System wird sich (weitgehend) demokratischer Formen bedienen, da „Demokratie“ Verfassungswert im Kontext der Verfassungssouveränität bleibt, die sich „demokratischen Werten verpflichtet“ sieht, jedoch steht Demokratie unter dem Vorbehalt eines für „das deutsche Ansehen“ erträglichen Ausganges: Die Herrschaftsordnung in den Selbstverwaltungsgebieten ist einbindungskompatibel auszugestalten! Eine wirkliche Außenpolitik kennt diese universalistische „Verfassungssouveränität“ nicht mehr.
Dementsprechend steht die Zurückgewinnung der Volkssouveränität, also die Akzeptanz des vollen politischen Pluralismus der Deutschen und die Rückgewinnung selbständiger Außenpolitik in einem notwendigen Zusammenhang. Deshalb stellt sich die Frage, ob das von Verfassungsjuristen erwartete Anwachsen des Grundgesetzes in eine Staatsverfassung im Sinne der „Germania renascitura“ erfolgen konnte oder ob dies tatsächlich erfolgt ist, was an der Möglichkeit von Außenpolitik verifiziert werden kann. Außenpolitische Souveränität bedeutet vor allem, daß das Verhältnis zu anderen Staaten auf rechtlicher Gleichwertigkeit und damit auf Reziprozität beruht und dabei die inneren Verhältnisse nicht Gegenstand völkerrechtlicher Regelungen darstellen. Soweit letzteres sich etwa bei einer weitgehenden völkerrechtlichen Integration, etwa durch Institutionalisierung gemeinsamer demokratischer Werte nicht vermeiden läßt, ist die Bewertung mit der Vereinbarkeit nach Gleichbehandlung maßgebend. Dürfen sich etwa ausländische Staaten einen rechtlich relevanten Einfluß auf die Ausübung von Regierungsbefugnissen in Deutschland geltend machen, dann müßte Deutschland auch eine rechtliche Möglichkeit haben, Einfluß auf die Ausübung der Regierungsmacht in den USA zu nehmen.
Diese Situation ist erkennbar nicht gegeben, wie im Text insbesondere am Beispiel der internationalen Zusage zur Ausübung der Parteiverbotskonzeption belegt werden kann. Auch die mangelnde Reziprozität zum Ausdruck bringende Gesichtspunkte des 2+4-Vertrages als Friedensersatzvertrag belegen die Situation.
Die Etablierung der Volkssouveränität hat die Rückkehr zum außenpolitischen Denken zur Voraussetzung, um auf diese Weise die ideologiestaatliche „Verfassungssouveränität“ abzulösen. Voraussetzung hierfür ist die Etablierung des vollen politischen Pluralismus, d.h. die Abschaffung der Parteiverbotsdemokratie und deren Ersetzung durch eine „liberale Demokratie des Westens“ in der Bundesrepublik Deutschland. Dazu sind auch Grundgesetzänderungen, etwa Ersetzung von Artikel 21 Abs. 2 und 9 Abs. 2 GG (Partei- und Vereinsverbote) durch eine Vorschrift, die sich als Rezeption der dänischen Verfassung darstellt, erforderlich, wenn nicht gar, wie in Artikel 146 GG vorgesehen, die Ersetzung des freiheitlichen Grundgesetzes durch eine freie Verfassung. Aus unterschiedlichen Gründen könnte dies vorzugsweise auf ein (modifiziertes) Wiederinkrafttreten der freien Weimarer Reichsverfassung (WRV) hinauslaufen, was nicht nur den vollen politischen Pluralismus der Deutschen gewährleisten würde, sondern dann mehr beiläufig fragwürdige Regelungen des Grundgesetzes mit außenpolitischer Relevanz beseitigen würde, wie das Vereinigungsverbot wegen eines „Gedankens“ (!), nämlich der Völkerverständigung. Auch wenn die Rechtsprechung entsprechende Vereinigungsverbote durchaus gemäßigt anwendet, ist diese Vorschrift für die Ideologiebehörden ein wesentlicher Ansatz, jegliches von NATO- und EU-Anbindung abweichendes Gedankengut als „verfassungsfeindlich“ insinuierend zu bekämpfen. Außerdem trägt der Charakter einer Vereinsverbotsvorschrift als kollektives Gedankenverbrechen zu einer Ideologisierung des Parteiverbots und des Staatssicherheitsrechts insgesamt bei.
Auch das singuläre Verbot an die Deutschen, einen „Angriffskrieg“ zu führen, steht dann mit dem Vereinsverbot im Zusammenhang, während dieses Verbot sicherlich zumindest innerstaatlich nicht zu Ermittlungsverfahren gegen Bundestag und Bundesregierung führt, obwohl nur diese in der Lage wären, einen entsprechenden Angriffskrieg zu führen. Im Übrigen ist dieser bereits durch das allgemeine Völkerrecht, das natürlich gelten und deshalb beachtet werden soll, abgeschafft und eine Regelung wie Artikel 26 GG könnte man dann wieder vorsehen, wenn diese auch in die amerikanische Verfassung aufgenommen werden sollte. Schließlich würde das präsidial ausgerichtete Regierungssystem nach der Weimarer Reichsverfassung die außenpolitische Handlungsfähigkeit, vergleichbar der verfassungsrechtlichen Machtstellung des US-Präsidenten – eine Abbildung der Machtstellung des britischen Monarchen des 18. Jahrhunderts – erhöhen. Nicht zuletzt wäre mit der Weimarer Reichsverfassung das Plebiszit garantiert, was wohl gegen eine Abschaffung der DM gewirkt hätte – und dies möglicherweis ohne ein derartiges Plebiszit tatsächlich durchzuführen, sondern schon aufgrund der Befürchtung, daß eine derartige internationale Währungskollektivierung an einer Volksabstimmung in Deutschland scheitern würde. Schließlich ist an einer Volksabstimmung, der einzig wirklich relevanten, die Deutschen nach dem 2. Weltkrieg erlaubt worden ist, die Europäisierung des Saargebietes gescheitert – und dies trotz vorausgegangenen Einsatzes des Instruments des Parteiverbots. Volkssouveränität und außenpolitische Souveränität des Staates, in dem Volkssouveränität verwirklicht werden soll, sind demnach unzweifelhaft verbunden.
Hinweis
Die Serie zur Rückgewinnung außenpolitischen Denkens ist eine Konkretisierung des in der jüngsten Broschüre des Verfassers zum Ausdruck gebrachten Ratschlags an die vom bundesdeutschen Parteiverbot(sersatzregime) bedrängten Oppositionspartei, eine außenpolitische Alternative zu entwickeln, d.h. Außenpolitik jenseits von EU-Integration und NATO-Ausdehnung überhaupt wieder erst zu einem maßgeblichen politischen Gesichtspunkt werden zu lassen, zumal historisch ein Zusammenhang zwischen außenpolitischer Konstellation und der Beeinträchtigung des parteipolitischen Pluralismus in der Bundesrepublik besteht.
Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios