Teil 7. Teil: Verbot der Volksgemeinschaft: „Werte“ zur Erzwingung von Soziokratie (Bevölkerungsherrschaft) statt von Demokratie (Volksherrschaft)
Josef Schüßlburner
(25.06.2025) Die nachfolgend online gestellte Abhandlung geht auf einen einst in den „Staatsbriefen“ Heft 5-6/1996 erschienen Beitrag „Demokratie und Soziokratie“ zurück, welcher vom Inlandsgeheimdienst bzw. Polizeiminister des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen während seines verfassungsfeindlichen Vorgehens gegen den „intellektuellen Rechtsextremismus“ bei gleichzeitigem verfassungswidrigem Vorgehen gegen die Zeitung „Junge Freiheit“ ziemlich unsachlich, also staatsideologisch, in seiner amtlichen Berichterstattung als „Entwurf einer völkischen Verfassung“ diffamiert worden ist.
Der nachfolgend online gestellte Beitrag ist mehrmals überarbeitet; allerdings stellt sich insbesondere der Teil ab Seite 19 beginnend mit „Was `sagt` das `Grundgesetz`?“ als weitgehend unverändert dar, welcher dem amtlichen Angriff des NRW-„Verfassungsschutzes“, das Grundgesetz als „völkische Verfassung“ identifiziert zu haben, zugrunde gelegen ist.
Letztlich stellt dieser Artikel in seiner ursprünglichen Fassung auch einen zentralen Grund dar, daß der Verfasser den beiden ersten von insgesamt drei Disziplinarverfahren wegen der Ausübung der Meinungsfreiheit ausgesetzt war, was im zweiten Verfahren in einer zentralen Weise damit „begründet“ wurde, daß der Verfasser „ein ethnisches Staatskonzept mit einem kollektivistischen Menschenbild“ vertreten würde, s. dazu die Einleitungsverfügung nach dem Einstellungsurteil.
In der nur freiheitlichen BRD soll eine derartige (angebliche) Position, die in unerwünschten Medien zum Ausdruck gebracht worden ist, Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte „begründen“. Ausübung der Meinungsfreiheit ist dann nämlich nicht des Bundesverdienstkreuzes würdig, sondern stellt eine „rechtsextremistische Betätigung“ und dies selbst dann, wenn dies mit einer positiven Würdigung des Grundgesetzes einhergeht, weil dieses nämlich angeblich als „völkische Verfassung“ eingeordnet worden wäre, s. dazu hier!
Derartige Erfahrungen und Erkenntnisse stellen bemerkenswerte bundesdeutsche Demokratieerlebnisse dar. Diese werden eingehend dargestellt in der im Februar 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers:
Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen
Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag
Die Position des Verfassers, die im Buch ausführlich in Bezug auf Demokratie als wesentlicher Teil seiner politisch-weltanschaulichen Überzeugung dargestellt wird, kann als so etwas wie als aufgeklärter Nationalismus (Nationalliberalismus) zusammengefaßt werden. Diese Position wird von den bundesdeutschen Ideologiebehörden mit der Bezeichnung „Verfassungsschutz“ als „verfassungsfeindlich“ ausgemacht, weshalb einem Beamten, der solche Meinungen bekundet, nach Möglichkeit Dienstentlassung drohen soll: Derartige besondere Demokratieerlebnisse sind Gegenstand dieser politischen Biographie.
Der maßgebliche Vorwurf des vom bundesdeutschen Geheimdienst verwalteten Anti-Nationalismus besteht darin, daß der Nationalismus eine autoritäre, „völkische“ Volksgemeinschaftsideologie propagiere, die den Grundrechten des Individuums keinen Raum mehr lasse. Die Alternative des um die geheimdienstlich-gedankenpolizeiliche Berichterstattung zentrierten Verbotssurrogats zu der aus dem Demokratieprinzip sich ergebenden Volksgemeinschaft (Demokratiegemeinschaft) besteht allerdings darin, eine Wertegemeinschaftsideologie zu propagieren, welche „rechte Menschen“ durch „Menschenrechte“ ersetzen will nach dem unausgesprochenen Motto: Du bist nichts, Deine Grundrechte sind alles. Dies läßt dann in der Tat den als Rechtsnormen verstandenen Grundrechten des Individuums keinen Raum mehr, sondern macht die Geltung der Grundrechte von einem Bekenntnis zu einer staatlich verwalteten Verfassungs(schutz)ideologie abhängig: s. dazu auch die Ausführungen hier!
Es ist einzuräumen, daß jede Gemeinschaft auf eine Pluralismusbeschränkung ausgerichtet ist, was sich grundrechtlich in Form der Vereinigungsfreiheit darin spiegelt, daß die Katholische Kirche keine atheistischen Anhänger dulden muß und die SPD keine Anhänger rechtsradikalen Gedankenguts (auch wenn diese dort real vorhanden sind, wahrscheinlich sogar zahlreich, selbst wenn ihnen dies gar nicht bewußt ist). Derartige individuelle Abweichungen können mit Kirchenstrafen bzw. Parteiordnungsmaßnahmen bis zur Exkommunikation bzw. zum Parteiausschluß gehend geahndet werden.
Da Grundrechte auf Gegnerschaft ausgerichtet sind, ja gewissermaßen ausgerichtet sein müssen (gäbe es keine gegnerischen Parteien müßte man am Freiheitsgrad der Parlamentswahlen zweifeln, gäbe es keine konkurrierenden Unternehmen, wäre keine Marktwirtschaft denkbar), stehen sie in einem natürlichen Konflikt zu den Anforderungen einer Gemeinschaft, wobei allerdings gerade die geheimdienstlich propagierte Wertegemeinschaft besonders einschränkend ist: Dafür steht nicht nur das Instrument der amtlich verkündigten Geheimdienstüberwachung. Der Inlandsgeheimdienst versucht, den die Grundrechte einschränkenden Charakter der von ihm propagierten Wertegemeinschaft dadurch zu verschleiern, indem er sich zur Machtausübung auf Grundrechte beruft, welche dabei aber ihren Charakter als negative Staatskompetenzen (Abwehrrechte des Bürgers gegenüber Staatsorganen, insbesondere gegen Geheimdienstaktivitäten) verlieren und in „Werte“ transformiert werden, welche als Staatskompetenzen die Eingriffsbefugnis des Staates quasi-religiös erweitern: wem unterstellt wird, die Grundrechte ideologisch nicht inbrünstig genug zu verehren, kann als „Verfassungsfeind“ vorgeführt werden. Nicht der Staat verletzt dann die Menschenwürde, indem er Oppositionsbestrebungen amtlich mit dem rechtswidrigen Begriffsschrott „rechtsextrem“ nazifiziert und damit als politisch motivierte Gangster insinuiert, sondern Bürger, die als solche gar nicht Grundrechtsadressat, sondern Grundrechtsbegünstige sind, sollen dann die Menschenwürde gefährden, weil sie angebliche eine Staatskonzeption vertreten, die derjenigen von Israel gleicht (Israel als Heimstätte des – letztlich „völkisch“ definierten – jüdischen Volkes).
Grundrechte können wegen ihres antagonistischen Charakters keinen Staat als zentrale Gemeinschaftseinrichtung konstituieren, sondern nur seinen Organen, wie etwa den gegen oppositionell eingestellte Bürger gedankenpolizeiliche in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienst Grenzen setzen. Es kann deshalb bei der Frage Demokratiegemeinschaft oder Wertegemeinschaft nur darum gehen, welche Art von Grenzen der Grundrechtsausübung gesetzt werden (können). Die Grundrechtsgrenzen einer Demokratiegemeinschaft ergeben sich legitimer Weise aus den Überlegungen des Funktionierens des demokratischen Prozesses, der zur wesentlichen Voraussetzung die Wechselbereitschaft der Wähler hat. Diese ist wiederum nur bei Vorliegen einer gewissen Homogenität des Volks gewährleistet. Dies bedeutet, daß es nach Möglichkeit keine maßgeblichen strukturellen Minderheiten geben sollte. Als wesentliche Folgerung ergibt sich daraus eine restriktive Einbürgerungspolitik oder ein massiver Assimilierungsdruck mit dem Ziel (in Deutschland) des Erhalts des deutschen Charakters der „Bundesrepublik“.
Die von der nationalen Demokratiegemeinschaft abstrahierte Wertegemeinschaft, wie sie vom Inlandsgeheimdienst im Auftrag der etablierten politischen Richtungen als „Verfassung“ oder „Demokratie“ propagiert wird, kann dagegen letztlich nur einen utopischen Weltstaat legitimieren, welcher sich aus grundrechtsgläubigen Menschen zusammensetzt. Da dieser Ansatz ein utopisches Konstrukt bleibt, kann die gedankenpolizeilich durchgesetzte Wertegemeinschaftsideologie des öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes konkret nur der Delegitimierung der konkreten Demokratiegemeinschaft dienen, indem die „Bundesrepublik“ ihren deutschen Charakter verlieren soll: So unterminiert die Wertegemeinschaftsideologie die republikanische Substanz der Grundrechtsgewährleistungen (Freiheit wozu?) und verwandelt Demokratie in eine Soziokratie (Gesellschaftsherrschaft): Damit die in der Wertegemeinschaftsideologie angelegte Menschheit entstehen kann, muß man unter dem Schlagwort Multikulturalismus allen Einwanderungsgruppen ihre völkischer Identität zugestehen, während dies den deutschstämmigen Deutschen in abgestuften Varianten antirepublikanischer Grundrechtsbeschränkungen (Parteiverbot, Parteiverbotsersatzsystem, amtliches Bespucken rechtstreuer Bürger durch den Inlandsgeheimdienst) als „rechtsextremistisch“ verboten wird. Zur Propagierung des radikalen antideutschen Programms der den politischen Pluralismus beschränkenden Wertegemeinschaft wird eine Staatsreligion verkündet, die die Deutschen zu einem sündenbeladenen Volk macht, die mit einem Schuldvorwurf einhergeht, welcher letztlich nur durch Verschwinden der Deutschen gesühnt werden kann. Wie kann unter diesen Bedingungen der zum Demokratieerhaltung erforderliche kulturelle Assimilierungsdruck auf „Migranten“ ausgeübt werden? Die auf Soziokratie / Bevölkerungsherrschaft abstellende Wertegemeinschaft mit ihrer staatlich finanzierten Zivilgesellschaft will dies ohnehin nicht, womit sich aber die Frage nach der Grundgesetzkonformität der amtlich propagierten Bevölkerungsherrschaft stellt.
Die Wertegemeinschaftsideologie, welche Grundrechte gegen die demokratische Gemeinschaftlichkeit einsetzt, unterminiert auf diese Weise den Fortschritt der Menschheit, welcher nicht nur im Wettbewerb von Unternehmen und politischen Parteien besteht, sondern auch im Wettbewerb von Staaten und Kulturen. Um in diesem Wettbewerb zu bestehen, müssen dem Wettbewerb Abgrenzungen und Identitätsfindungen vorausgehen, die für den Wettbewerb fit machen. Dementsprechend kann anhand der Patentstatistik nachgewiesen werden, daß kulturell weitgehend homogene Völker wissenschaftlich-technisch und damit auch kulturell und wirtschaftlich erfolgreich sind. Es wird der mathematisch abgestützte Beleg gebracht, daß Staatenfusionen unterschiedlicher Kulturen (wie dies gewissermaßen auch mit „Europa“ angestrebt wird) immer die Zahl der jeweils überstimmten Minderheit erhöhen und damit den politischen Prozeß verteuern und sich damit als Fortschrittshindernis darstellen.
Analysiert man schließlich die Gewährleistungen der Grundrechte nach dem vom Inlandsgeheimdienst für die Wertegemeinschaft in Beschlag genommenen Grundgesetz und ihre Schranken, dann spricht einiges dafür, daß mit dem Grundgesetz im Kern doch eine Demokratiegemeinschaft / Volksgemeinschaft zum Erhalt des deutschen Charakters der Bundesrepublik verankert werden sollte. Entsprechend der Erkenntnis des Dalai Lama kann danach aus Deutschland kein arabisches Land werden, weil dies der Menschheit, der sich die in der BRD geheimdienstlich abgestützte Wertegemeinschaftsideologie verpflichtet weiß, keinen Nutzen bringen würde: Der deutsche Genius, welcher die technische Zivilisation der jüngsten menschheitsgeschichtlichen Vergangenheit und noch Gegenwart trägt, besteht eben genau darin, nicht „arabisch“ oder sonst irgendwie multikulturell (gewesen), sondern eben deutsch (gewesen) zu sein.
„Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 7“