Teil 38: BRD als „Kampf gegen rechts“-Staat – Biografisch gewonnene Einsichten (Demokratieerlebnisse)
Josef Schüßlburner
(Stand: 30.04.2025) Der nachfolgend online gestellte Text faßt in Thesenform zusammen, was der Verfasser als Folgerung aus seinen eigenen biographischen Erfahrungen mit dem Komplex „Verfassungsschutz“ zieht. Diese Erfahrungen sind als besondere „Demokratieerlebnisse“ in seiner politischen Biographie dargestellt, die im Februar 2025 erschienen ist mit dem Titel:
Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen
Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag
Da Kern des Demokratie-Sonderwegs Bundesrepublik Deutschland eine für westliche Demokratien ziemlich singuläre Parteiverbotskonzeption darstellt, ist diese Konzeption zu überwinden. Dazu ist wohl unvermeidbar eine Grundgesetzänderung herbeizuführen, wodurch die Vereinsverbotsvorschrift nach Artikel 9 Abs. 2 GG und die (angebliche) Parteiverbotsvorschrift nach Artikel 21 Abs. 2 GG durch eine Vorschrift ersetzt wird, die sich auf die Verbotsvorschrift gemäß § 78 Abs. 2 der Verfassung des Königreichs Dänemark ausrichtet: „Vereine (unter Einschluß von politischen Parteien, Anm.), die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“
Eine derartige Verbotsvorschrift würde die sog. Wertegrenze, die sich als politisch zugunsten etablierter Machtstrukturen sehr manipulierbar herausgestellt hat und dabei in eine staatsideologische Grenzziehung überleitet, durch eine juristisch nachvollziehbare Gewaltgrenze ersetzen. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf das gerichtlich nicht als solches anerkannte Parteiverbotssurrogat, welches vor allem im Wege einer Kombination aus antioppositionellen Bekanntmachungen der Polizeiminister durch sog. Verfassungsschutzberichte und darauf gestützte ideologisch motivierte Diskriminierungsmaßnahmen institutionalisiert ist. Maßgebliche Diskriminierungsmaßnahme ist dabei der Einsatz des beamtenrechtlichen Disziplinarrechts nach Möglichkeit mit dem Ziel der Dienstentlassung und weitere damit verbundene Diskriminierungsmaßnahmen gegen Mitarbeiter, die sich außerdienstlich durch Wahrnehmung der Meinungsfreiheit in einem oppositionellen Sinne geäußert haben. Derartige Maßnahmen lassen von der verfassungsrechtlichen Garantie, daß niemand wegen politischer Anschauungen diskriminiert werden darf (Artikel 3 Abs. 3 GG) kaum mehr etwas übrig und die Garantie von Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit, essentielle Grundlagen einer freien Demokratie, werden zumindest in einer massiven Weise staatlich delegitimiert: Man wird von Amtswegen zum Feind ausgerufen, obwohl man sich völlig rechtmäßig verhalten und dabei die Meinungsfreiheit durch deren Ausübung eigentlich des Bundesverdienstkreuzes würdig die Rechtswirksamkeit verschafft hat. Hauptzweck dieser Beeinträchtigung der Demokratie unter Berufung auf einen Demokratieschutz ist es, einer unerwünschten Oppositionspartei die aktive Mitgliedschaft von Personen zu verwehren, die diese Partei als Kandidaten für Wahlämter anbieten könnte. Die Freiheit der Parlamentswahl wird dadurch in einer allerdings schwer quantifizierbaren Weise beeinträchtigt.
Wie in der Biographie weiter ausgeführt setzt die Verwirklichung einer normalen Demokratie, einer sog. „liberalen Demokratie des Westens“ (Bundesverfassungsgericht) in der Bundesrepublik Deutschland in einer zentralen Weise voraus, daß eine maßgebliche Oppositionspartei im legitimen Eigeninteresse sich keine Illusionen über den Demokratie-Sonderweg BRD macht. Statt sich auf wahrscheinlich erfolglose Rechtsstreitigkeiten zu kaprizieren, selbst soweit diese unvermeidbar sind, sollte die betroffene Partei vor allem die Bürger überzeugen, daß Rechtsänderungen einschließlich von Grundgesetzänderungen erforderlich sind, um in der BRD endlich eine normale Demokratie zu verwirklichen, wo eine politisch rechte Position genauso legal und legitim ist wie eine Linksposition und die einer sogenannten „Mitte“. Auf diese Weise würden auch die beruflichen Diskriminierungsmaßnahmen, denen der Verfasser mit Begleitung der „freien Presse“ als angemaßte Vierte Gewalt und des Bundestagskommunismus unterworfen war, angemessen im Interesse der politischen Freiheit bewältigt werden.