Antrag auf Einstellung einer rechtswidrigen disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung

Josef Schüßlburner

(Stand: 30.05.2025) Wie dem auf dieser Website online gestellten Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entnommen werden kann, wurde die Einleitungsverfügung des Bundesverkehrsministers im zentralen zweiten von insgesamt drei wegen Ausübung der Meinungsfreiheit gegen den Betreiber der vorliegenden Website eingeleiteten Disziplinarverfahren durch Urteil als unwirksam eingestellt. Dies ist ausführlich behandelt in der im Februar 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers:

Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag

Diese Einstellung des Verfahrens war jedoch vom Betroffenen durch anwaltlichen Schriftsatz schon frühzeitig als Aufhebung der Einleitungsverfügung beantragt worden. Diese Vorgehensweise entspricht der vom Verfasser empfohlenen Prozeßtaktik in derartigen politischen, als „zivilreligiös“ einzustufenden Verfahren, nämlich die Möglichkeiten des Verfahrensrechts auszuschöpfen, um letztlich einen Rollenwechsel herbeizuführen: Nicht der wegen Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit verfolgte Beamte ist der „Verfassungsfeind“, sondern die Verantwortlichen für ein derartiges gegen Meinungsfreiheit und Meinungspluralismus gerichtetes Disziplinarverfahren, das sich damit gegen die Grundlage der politischen Freiheit als solche richtet und damit auch gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Wesentliches Mittel für diesen Rollenwechsel sind Befangenheitsanträge und Einstellungsanträge, verbunden mit der Androhung juristischer Konsequenzen wie Staatshaftungsklagen und weiteren Befangenheitsanträgen, wie vorliegend ersichtlich. Später ist vom Betroffenen auch der Hinweis auf die Straftatbestände der Verfolgung Unschuldiger durch Disziplinarverfahren (§ 344 Abs. 2 Nr. 2 StGB) und der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) erfolgt; letzteres ist dann in der Tat mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts mit zwei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden, hier und hier einsehbar, gegen den Untersuchungsführer, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelöst werden konnte, zur Anklage gebracht worden.   

Selbstverständlich müssen für derartige Anträge vertretbare Gründe vorliegen, die aber bei derartigen Verfahren häufig vorliegen dürften, da die Wahrscheinlichkeit groß ist, daß der (um es höflich auszudrücken) behördliche Verfolgungseifer schon schwerwiegende Fehler zeitigt, die von einem Betroffenen und dessen Rechtsvertreter entschlossen ausgenutzt werden müssen.

Vorliegend war entsprechend der damaligen Rechtslage nach der Bundesdisziplinarordnung das Problem, das ein für den Betroffenen günstiges Vorermittlungsverfahren vorlag, das von der Behörde akzeptiert worden war; s. dazu hier!

Mit der vorliegenden Einleitungsverfügung wurden dabei Vorwürfe erhoben, die schon Gegenstand dieses Vorermittlungsverfahrens gewesen waren oder hätten sein können, wenn sie seinerzeit als relevant angesehen worden wären. Das Ministerium hat nie erklärt, weshalb dieser für den Betroffenen günstige Vorermittlungsbericht eines an das Bundesjustizministerium abgeordneten Verwaltungsrichters als Vorermittlungsführer nunmehr nicht mehr akzeptiert werden sollte. Mündlich wurde dazu als „Begründung“ genannt, daß man dies nunmehr „anders sehen“ würde. Dagegen wurde vom Betroffenen „Verwirkung“ geltend gemacht, ein Begriff, der allerdings bei Disziplinarverfahren als solcher nicht akzeptiert wird, aber das mit diesem Begriff (den man als solchen dann besser nicht verwendet) zum Ausdruck gebrachte Rechtsproblem ist natürlich von zentraler Bedeutung, zu der man die Rechtsprechung zum strafprozessualen Tatbegriff und zum Grundsatz des „ne bis in idem“ (vgl. Artikel 103 Abs. 3 GG) heranziehen sollte.

Nach damaliger Rechtslage wäre ein weiteres Vorermittlungsverfahren geboten gewesen, weil erkennbar Voraufklärungsbedarf bestanden hat. Dieses Verfahren wollte man ersichtlich durch eine „Anhörung im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens“ umgehen. Diese „Anhörung“ war jedoch aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft, insbesondere lag dem Betroffenen eine „Analyse“ des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht vor, sondern diese weltanschauliche Bewertung wurde ihm erst nach Erlaß der Einleitungsverfügung übergeben. Im Übrigen hätte diese ideologie-politische „Analyse“, die auf der Methodik einer „Habermas-Marxismus“ beruhte, erst noch ins Beamtenrechtliche „übersetzt“ werden müssen. Der für die Durchführung dieser „Anhörung“ verantwortliche Leiter des Personalreferats ist vom Betroffenen unverzüglich für befangen erklärt worden, da aus mehreren Gründen, die auch noch mit der Untersagungsverfügung bei einer Nebentätigkeitsanzeige im Zusammenhang stehen, eine derartige Besorgnis behauptet werden konnte. Eine Entscheidung über diesen Antrag, diesen Referatsleiter im Verfahren gegen den Betroffenen nicht weiter mitwirken zu lassen, ist nie ergangen, so daß man schon aus diesem Grunde die Einleitungsverfügung als rechtswidrig hätte ansehen müssen, weil die Anhörung durch einen der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzten Bediensteten als rechtswidrig, wenn nicht gar als nichtig hätte angesehen werden müssen.

Das fast vier Jahre später damit befaßte Disziplinargericht hat sich mit dieser Problematik nicht auseinandergesetzt, weil schon vorgreiflich die Einleitungsverfügung als unwirksam erkannt worden ist. Das Vorliegen von möglichen weiteren Unwirksamkeitsgründen hat aber sicherlich dazu beigetragen, daß das Ministerium gegen das Einstellungsurteil kein Rechtsmittel eingelegt hat und somit das zugunsten des Betroffenen gefällte Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft dieses Urteils hat dann ein weiteres Verfahren verhindert wie dies von der Bundestagsfraktion der ehemaligen SED, bekanntlich DDR-Diktaturpartei und nunmehr prominente BRD-Demokratieschützerin (allerdings: welcher Demokratie?), in der zweiten von insgesamt drei gegen den Betroffenen wegen „Gedankenguts“ gestellten Bundestagsanfragen gefordert worden war. Das Ministerium wollte diese Rechtslage in dieser Weise der Öffentlichkeit nicht mitteilen, sondern kündigte stattdessen die Prüfung der Dienstentfernung an. Es reichte dann allerdings nur zu einer von der „freien Presse“ gelobten Zwangsbeurlaubung mit anschließender Zwangsabordnung und dann Zwangsversetzung wegen Ausübung der Meinungsfreiheit.

Daß nach damaliger Rechtslage seinerzeit zunächst ein weiteres Vorermittlungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen, ehe man an ein förmliches Verfahren hätte denken sollen, ergibt sich auch aus der Tatsache, daß der Untersuchungsführer unmittelbar nach seiner Beauftragung einen Professor mit einer Gutachtenserstellung beauftragt hat, ohne auch auf Nachfrage hin Namen und Profession des Gutachters zu nennen, eine zentrale Verletzung des Prinzips der Parteiöffentlichkeit. Es war zwar absehbar, daß es sich dabei um wohl um einen Professor der Rechtswissenschaft handeln dürfte. Aber es bot sich noch nicht an, vorsorglich darauf hinzuweisen, daß ein Gutachten über das innerstaatliche Recht sich als unzulässig darstellt. Nach Bekanntgabe des natürlich für den Verfasser negativen Gutachtens wurde sofort zum einen die Befangenheit des Gutachters, eines Professors der Rechtswissenschaft, der gleichzeitig als Prozeßbevollmächtigter im parallellaufenden ersten NPD-Verbotsverfahren tätig war, geltend gemacht, sowie auf die Unzulässigkeit eines derartigen Gutachtens überhaupt hingewiesen. Dies waren dann weitere formale Anträge, die man derartigen Verfahren entgegenhalten sollte, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist.

Weiteres hierzu in der politischen Biographie des Verfassers.

„Einleitungsverfügung“

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