Verfassungsdiskussion Teil 1

Beiträge zur Verfassungsdiskussion1. Teil: Zur Bedeutung von Artikel 146 des Grundgesetzes

Josef Schüßlburner

Die Serie zur Parteiverbotskritik hat angesichts der verfassungsgerichtlichen Festschreibung einer bestimmten Parteiverbotskonzeption als dem Grundgesetz immanent zur Erkenntnis geführt, daß die im Interesse der politischen Freiheit und der Souveränität des Deutschen Volkes dringend gebotene Überwindung der Parteiverbotskonzeption eine Verfassungsdiskussion erfordern dürfte. Dies läßt den Blick ziemlich schnell auf den Schlußartikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), nämlich Artikel 146 GG richten. Dieser sieht ja tatsächlich die Ablösung des Grundgesetzes und damit auch der grundgesetzlichen Parteiverbotskonzeption vor und bringt damit den Wert der Volkssouveränität über eine die bundesdeutsche diskriminierende Verbotskultur tragende „Verfassungssouveränität“ zum Ausdruck aus.

Die Tatsache, daß die vom Verfassungsgericht gefundene Parteiverbotskonzeption mit der Freiheit nicht vereinbar ist, die Artikel 146 GG verspricht, waren dem Bundesverfassungsgericht und der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem KPD-Verbotsverfahren bewußt: Der verbotenen KPD wurde in Aussicht gestellt, daß sie für den Fall der deutschen Wiedervereinigung und der sich dabei nach der ursprünglichen Konzeption des Artikels 146 GG anschließenden freien gesamtdeutschen Verfassungsschöpfung bei vorausgehender freier gesamtdeutscher Wahl rechtzeitig wieder zugelassen werden würde, damit von einer „freien“ Entscheidung im Sinne von Artikel 146 GG gesprochen werden kann. Dementsprechend haben seinerzeit Gerichtspräsident Wintrich wie Bundesinnenminister Gerhard Schröder (CDU) betont, daß das KPD-Verbot der Wiedervereinigung nicht entgegenstünde, da die KPD im Zuge der Vorbereitung gesamtdeutscher Wahlen wieder zugelassen werden könne. Damit hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß seine Parteiverbotskonzeption, die mit der jüngsten (Nicht-)Verbotsentscheidung vom 17.01.2017 nicht überwunden ist, mit seiner ideologischen Verbotskonzeption nicht mit der Freiheit des Artikels 146 GG in Einklang gebracht werden kann!

Der Zusammenhang von Artikel 146 GG und Parteiverbot reflektiert die Situation, daß die Entstehungsbedingungen bei Erlaß des Grundgesetzes nicht frei waren, weshalb das Grundgesetz zumindest ursprünglich nicht als Verfassung, sondern als eine Art internationale Gemeindeordnung anzusprechen war. Das Grundsetz mit seinen Unzulänglichkeiten war nur als Transitorium (so Bundespräsident Heuss) konzipiert und stellte unter den Bedingungen der Besatzungsherrschaft einen großen Erfolg dar, weil ohne diese Übergangsverfassung nur das unterdrückende Besatzungsstatut als Quasiverfassung existiert hätte. Diese Situation reflektiert nicht nur die Beeinträchtigung der Volkssouveränität durch internationale Einbindung einerseits und Parteiverbotskonzeption andererseits, sondern vor allem die dieser Situation zugrundeliegenden (eigentlich nicht allzu) geheimen Zusätze zum Grundgesetz, die dazu führen, daß bestimmte grundlegende Vorschriften, wie etwa das Diskriminierungsverbot hinsichtlich politischer Anschauungen nach Artikel 3 (3) Grundgesetz nicht so verstanden werden dürfen wie sich dies bei naiver Lesart – die jedoch rechtlich die einzig richtige ist – als offensichtlich ergibt.

Artikel 146 GG ist im Zuge der Wiedervereinigung nicht abgeschafft worden und man hat ihn nicht dadurch erschöpft, daß man eine Volksabstimmung über das Grundgesetz durchgeführt hätte, was immerhin deutlich gemacht hätte, daß die Volkssouveränität die Verfassungssouveränität ablöst, also unverbrüchlich Demokratie eingeführt wäre. Vielmehr wurde Artikel 146 GG normativ durch Änderung bekräftigt: Der Auftrag zur Verfassungsgebung in Freiheit und zur Volksabstimmung über die Verfassung stehen noch aus. Mit dieser von Artikel 146 GG vorausgesetzten Freiheit ist die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption nicht vereinbar. Nach Artikel 146 GG kann es keinen ideologischen Verfassungsfeind geben, weil ja noch gar nicht feststeht, welche Verfassung schließlich aufgrund einer Verfassungsdiskussion erlassen wird, selbst wenn dies zur Bekräftigung des Grundgesetzes führen sollte. Die Verfassungsgebung kann jedoch nur frei im Sinne von Artikel 146 GG sein, wenn es keinen ideologie-politisch bestimmten Verfassungsfeind mehr gibt, d.h. vor allem das Parteiverbotsersatzsystem ist abzuschaffen, um die nach Artikel 146 GG versprochene Freiheit zu verwirklichen!

„Verfassungsdiskussion Teil 1“

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