Das Knütter-Gutachten

Prof. Dr. Hans-Helmuth Knütter / Zum Vorwurf des Rechtsextremismus und der Verfassungsfeindlichkeit gegen die Münchner Burschenschaft Danubia.

Inhaltsverzeichnis:

1. Zur Problematik von Gutachten.
2. Der Fall, um den es geht. Die „Danubia“. Die anderen Burschenschaften.
3. Der Vorwurf.
4. Was ist „extrem“? Was ist „verfassungsfeindlich“?
5. Das politische Klima in der BRD
– Die Rolle der Medien
– Die Funktion des „Verfassungsschutzes“
– Demokratie und Denunziation.
6. Antifaschismus und die CDU/CSU.
7. Abschließende Bewertung der Vorwürfe gegen die Burschenschaft „Danubia“.
8. Was ist zu tun?
– hinnehmen
– Widerstand leisten
– Möglichkeiten und Formen des Widerstandes
9. Vorschläge für die Art und Weise der Reaktion
– Unterstützung neuer Parteien oder Freier Wähler als Alternative und Druckmittel
– Publikationen, die in großer Auflage verteilt werden
– Geld für einen Prozeßkosten-Fonds sammeln. Kampagnenkosten.
10. „Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“

Das hiermit online gestellt Gutachten befaßt sich mit Anschuldigungen, die vom bayerischen Innenminister Beckstein (CSU) im Sommer 2001 gegen die Burschenschaft „Danubia“ erhoben wurden. Das Ergebnis des Gutachtens lautet:

  • Es wurde bei den „Danuben“ nichts gefunden, was auf eine „aktiv-kämpferische“ Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung hinweist.
  • Es wurde nichts gefunden, was gegen die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ in der Definition des Bundesverfassungsgerichtes spricht. Es trifft zu, daß Artikel aus der „Jungen Freiheit“ übernommen wurden und Personen, die in verschiedenen Verfassungsschutzberichten erwähnt sind oder Mitglieder von Organisationen, die im Verfassungsschutzbericht erwähnt sind, als Autoren bzw. Referenten auftraten.
  • Es handelt sich bei der Burschenschaft „Danubia“ zweifellos um eine „rechte“ Organisation. Wenn Gewalt, Gewaltbejahung und Gewaltpropaganda das Kennzeichen des Extremismus ist, ist es gänzlich unberechtigt, sie als „rechtsextrem“ zu bezeichnen.
  • Insgesamt wurde nichts gefunden, was die Charakterisierung „verfassungsfeindlich“ rechtfertigte, nur im Rahmen einer „vorverlegten“ Beobachtung kann man schließlich jede Kritik so interpretieren, daß irgendwann einmal möglicherweise etwas Verfassungsfeindliches herauskommen könnte. Immerhin ist bemerkenswert, daß in den vorliegenden Publikationen und in den Vorträgen nie Äußerungen von durchaus vertretbarer Tendenz wie etwa die, daß es Ausländer gebe, die uns nützen und solche, die uns ausnützen oder Forderungen wie die Ablehnung einer „durchrassten Gesellschaft“ (so die Formulierung eines CSU-Politikers, Anm.) auftauchen.

Hinsichtlich den der „Danubia“ vorgeworfenen Vorträgen (um die es bei der staatlichen Bekämpfung von „Gedankengut“ im wesentlichen geht) wird zusammenfassend festgestellt, daß sich hier kein „tatsächlicher Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die FDGO“ findet oder auch nur Auffassungen vertreten werden, die eine „vorverlegte“ Beobachtung veranlassen könnten. Daß dies dennoch geschieht, ist ein bedrohliches Indiz für die Gefährdung von Freiheitsrechten durch jene staatlichen Einrichtungen und gesellschaftlichen Institutionen (Innenministerium, Verfassungsschutz, Medien), denen ihr Schutz anvertraut ist. Ist der Bock zum Gärtner gemacht worden?

Selbst wenn es bei den hier nicht untersuchten Vorträgen verfassungsfeindliche Aussagen gegeben haben sollte, so steht „Danubia“ mit der Präsentation solcher Auffassungen dem Verfassungsgebot der Wissenschaftsfreiheit näher als die bayerischen Behörden, die ihr Verfassungsfeindlichkeit vorwerfen. Gegen einzelne Veröffentlichungen im Umfelde der „Danubia“ ist der Vorwurf des „Revisionismus“ erhoben worden. Dieser Vorwurf beruht auf der Voraussetzung, daß es ein feststehendes Geschichtsbild gebe, das jeder Überprüfung und Fortentwicklung (nichts anderes bedeutet „Revision“) widersteht. Wenn dieser „Revisionismus“ staatlich überwacht wird, dann sind Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht mehr frei (Artikel 5 Absatz 3 GG). Ein solches Verständnis von Wissenschaft führt nicht zur Erkenntnis und Wahrheit, sondern dient der Bestätigung von gesellschaftlichen und politischen Konventionen.

„Es bleibt also die zusammenfassende Feststellung, die „Danubia“ gehört in das Umfeld, das als „rechts“ eingeordnet wird. Das ist legal und legitim. Sie hat mit anderen rechten Organisationen und Personen kooperiert. Auch das ist legitim. Für die Bestimmung des Begriffes „rechts“ und „rechtsextrem“ gibt es keine verbindliche Definition. Rechtlich verbindlich ist nur die Definition der aktiv-kämpferischen Haltung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Ein solches Verhalten ist aber nicht feststellbar.

Wenn es möglich ist, alle Angriffe als unberechtigt zurückzuweisen, bleibt die Frage, welches dann das Motiv für diese Angriffe sein mag. Insbesondere ist das Verhalten eines CSU-geführten Ministeriums auf den ersten Blick unverständlich. Bekannt ist die von der CSU zuerst geäußerte und von der CDU übernommene Formulierung, es dürfe rechts von diesen Parteien keine rechten demokratischen Parteien geben. Nun ist allerdings die „Danubia“ ja gar keine Partei, die geeignet wäre, im Wählerreservoir der CSU zu wildern. Es geht aber offenbar um das, was in den Verfassungsschutzberichten als „Intellektualisierung“ der Rechten bzw. des Rechtsextremismus bezeichnet wird. Die politisch bewußten Burschenschaften sind eben keine unpolitischen Freizeit- und Vergnügungsvereine, sondern die „Danubia“ betreibt politische Bildung und das kann – eventuell –  Langzeitwirkungen haben. Diese Intellektualisierung wird gefürchtet, weil Auswirkungen (Kaderbildung) auf Parteien rechts von der CSU eintreten könnten. Das sind zwar alles „Vorfeld“überlegungen. Denn die Verhältnisse sind noch lange nicht so. Aber zur Abwehr einer möglichen Gefahr wird die Diskriminierung eines Teils der Bevölkerung und der studentischen Jugend in Kauf genommen. Dem gilt es entgegenzutreten.“

„Das gesamte Knütter-Danubia-Gutachten“

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