Parteiverbotskritik Teil 14

Parteiverbotskritik Teil 14: Rechtsstaat Rußland – Ideologiestaat Deutschland? – Die KPdSU-Verbotsentscheidung als Kontrast zur bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption

Josef Schülburner

Der vorliegende Beitrag empfiehlt dem Bundesverfassungsgericht, sollte es überhaupt zu einer inhaltlichen Entscheidung im anhängigen Parteiverbotsverfahren kommen, sich die Entscheidung des russischen Verfassungsgericht im KPdSU-Verbotsprozeß zum Vorbild zu nehmen, selbst wenn eine derartige rechtsstaatliche Argumentationsweise, wie sie seinerzeit vom russischen Verfassungsgericht praktiziert worden ist, zwischenzeitlich nicht mehr maßgebend für das politische System Rußlands sein dürfte. Aber mit einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts könnte das deutsche Verfassungsgericht Rußland an sein rechtsstaatliches Potential erinnern. Um zu einer entsprechenden Entscheidung in der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, müßten Artikel 9 und 21 des Grundgesetzes (Vereinigungsfreiheit unter Einschluß der Freiheit politischer Parteien) so verstanden werden, wie dies mit Artikel 13 der Verfassung der Russischen Förderation ausdrücklich formuliert ist und was letztlich Grundlage der sehr differenzierten KPdSU-Verbotsentscheidung gewesen ist:

  1. In der Rußländischen Föderation ist die ideologische Vielfalt anerkannt.
  2. Keine Ideologie darf als staatliche oder verbindliche festgelegt werden.
  3. In der Rußländischen Föderation ist die politische Vielfalt und das Mehrparteiensystem anerkannt.
  4. Die gesellschaftlichen Vereinigungen sind vor dem Gesetz gleich.
  5. Die Bildung und die Tätigkeit gesellschaftlicher Vereinigungen, deren Ziele oder Handlungen auf gewaltsame Änderung der Grundlagen der Verfassungsordnung und auf Verletzung der Integrität der Rußländischen Föderation, auf Untergrabung der Sicherheit des Staates, auf Bildung von bewaffneten Formationen oder auf Entfachen sozialer, rassischer, nationaler und religiöser Zwietracht gerichtet sind, sind verboten.

Das Urteil des russischen Verfassungsgerichts zum Verbot der Kommunistischen Partei Rußlands bzw. der Sowjetunion (KPdSU) auf der den Putsch gegen Sowjetpräsident Gorbatschow unterstützenden Führungsebene zeigt auf, wie ein rechtsstaatlich zu rechtfertigendes Parteiverbot ausgesprochen und begründet werden müßte. Bemerkenswerter Weise ist dabei das russische Gericht nicht dem KPD-Verbotsurteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts gefolgt, dessen Entscheidung ausdrücklich zur Rechtserkenntnis herangezogen wurde. Aufgrund des rechtsstaatlichen Verbotsansatzes stand das Verbot einer Neugründung von kommunistischen Parteien nicht entgegen, weil es nach Ansicht des russischen Gerichts nicht Aufgabe eines an den Rechtsstaat gebundenen Verfassungsgerichts sein könne, Parteiideologien zu bewerten oder eine amtliche Vergangenheitsbewältigung (Geschichtspolitik) zu praktizieren.

Bei bundesdeutscher ideologie-politischer Betrachtung wird dieses rechtsstaatliche Urteil des russischen Verfassungsgerichts enttäuschen, weil nach den Grundsätzen der bundesdeutschen „Vergangenheitsbewältigung“ es sich bei der KPdSU eindeutig um eine „verbrecherische Organisation“ gehandelt hatte, deren Wiederkehr durch ein über ein Parteiverbot auszusprechendes Ideologieverbot verhindert werden müßte. Die Position des russischen Gerichts hat sich gegenüber einem derartigen Ansatz allerdings auch insofern als richtig erwiesen, weil von den kommunistischen Parteien, den Nachfolgeparteien der auf der Führungsebenen verbotenen KPdSU in der Russischen Förderation keine Gefahr für die Verfassungsordnung der Rußländischen Föderation ausgegangen ist.

Wenn die Russische Förderation in der Folgezeit von einer rechtsstaatlichen Demokratie abgewichen ist (sofern dieser Status je wirklich erreicht worden war), dann liegt dies nicht am rechtsstaatlich begründeten Parteiverbot mit rechtsstaatlich begrenzter Verbotswirkung und an dem damit verbundenen Mangel einer amtlichen Vergangenheitsbewältigung, sondern geht wesentlich auf die radikalisierende Rezeption von Elementen zurück, die den Demokratiesonderweg Bundesrepublik Deutschland kennzeichnen, wie wahlrechtliche Sperrklauseln, öffentlich-rechtliches Rundfunksystem, ideologie-politische Bekämpfung von „Extremismus“ und vor allem den ideologisierten Geheimdienst, welcher in der Bundesrepublik Deutschland als „Verfassungsschutz“ firmiert und rechtlich in der besonderen, rechtsstaatlich zu überwindenden bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption gründet. Diese Art von Geheimdienst, welcher spätestens mit Präsident Putin die Macht übernommen hat, hat eine zaristische Vorgeschichte, wo man das Ziel hatte, vom Westen übernommene politische Institutionen, wie Parteien und politische Opposition geheimdienstlich bei Aufrechterhaltung des liberalen Anscheins so zu steuern, daß politisch kein sehr viel anderes Ergebnis herauskommt als würde es diese Institutionen nicht geben.

Die neueste russische Entwicklung ist zurückgehend auf die Verwestlichungspolitik von Zar Peter des Großen immer schon maßgeblich von der jeweiligen deutschen Situation beeinflußt gewesen, stellt doch etwa der Bolschewismus eine Radikalisierung des wesentlichen Bezugspunkts der deutschen Sozialdemokratie, nämlich die marxistische Parteiideologie dar, welcher dann wieder als KPD mit bolschewistischer Ideologie und in Form einer radikalen Gegenideologie auf Deutschland zurückgewirkt hat und zur Gründung der „Volksdemokratie“ als Unrechtsstaat „DDR“ führen sollte. Will man vergleichbare Rückwirkungen negativer russischer Entwicklungen auf Deutschland verhindern, dann kann gerade die Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts hinsichtlich des Parteiverbots Vorbild sein: Es kann nicht Aufgabe eines an den Rechtsstaat gebundenen Verfassungsgerichts sein, im Wege eines Parteiverbots eine ideologische „Wesensverwandtschaft“ zu verbieten, um damit notwendigerweise eine Staatsdoktrin wie die Gegenentwurfsideologie zu etablieren. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts durch das deutsche Bundesverfassungsgericht könnte Rußland dementsprechend an seine rechtsstaatlichen Ansätze erinnern und damit positiv auf die russischen Situation zurückwirken; denn dann könnte die skeptische Frage des russischen Präsidenten Putin bejaht werden, ob es „denn irgendwo eine lupenreine Demokratie (gäbe), in Deutschland zum Beispiel?“

Sollte dagegen das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Parteiverbotskonzeption aufrechterhalten oder gar durch Wesenähnlichkeitsverbote aufgrund einer rechtsstaatsfremden Gegenentwurfsideologie noch radikalisieren, müßten deutsche Politiker im Interesse ihrer Glaubwürdigkeit aufhören, gegenüber Rußland als Demokratiemissionare aufzutreten. Es ist dann nämlich eine Rückwirkung der als defekte Demokratie angesehenen russischen Situation auf Deutschland zu befürchten.

Hinweis
Der vorliegende Beitrag zur P a r t e i v e r b o t s k r i t i k stellt eines Ergänzung der zwei Beiträge des Verfassers zu dem im Ares-Verlag 2006 erschienenen Werk von Wolfgang Dewald / Klaus Motschmann (Hg.), Kirche, Zeitgeist, Nation. Gewandelte Religion, verändertes Volk, dar.

Wolfgang Dewald / Klaus Motschmann (Hg.)
Kirche Zeitgeist Nation. Gewandelte Religion, verändertes Volk?
2006, Ares Verlag, 19,90 Euro
ISBN-10 : 390247503X, ISBN-13 : 978-3902475039
Erhältlich auch hier

Der Beitrag des Verfassers “Universelle Religion und Staatenvielfalt. Eine religionsgeschichtliche Betrachtung zu Monotheismus und Völkerpluralismus” behandelt letztlich die internationalistischen Dogmen der bundesdeutschen Zivilreligion, welche die beim Bundesverfassungsgericht eingereichte Parteiverbotsbegründung trägt. Der weitere Beitrag des Verfassers “Kirche und Nation in der Orthodoxie. Zugleich ein Beitrag zur Problematik Rußlands” sollte ein historisch und religionsgeschichtlich vertieftes Verständnis des vorliegenden 14. Teils der P a r t e i v e r b o t s k r i t i k ermöglichen.

“Parteiverbotskritik Teil 14”

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