Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugungsverdachts

Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugungsverdachts – Sicherstellung des Legalitätsprinzips bei rechtswidrigem „Kampf gegen Rechts“?

Horst Heimerl

Zum Verfassungsprinzip der Verantwortlichkeit der Regierung gehört, daß gegen Amtsträger, bei denen dringender Verdacht einer Straftat (zumindest) im Zusammenhang mit dienstlichen Entscheidungen besteht, nicht nur disziplinarrechtlich, sondern eben auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Beim amtlichen „Kampf gegen Rechts“, dem ohnehin schon aufgrund der gegen Meinungspluralismus und Mehrparteienprinzip gerichteten amtlichen Intention die Rechtswidrigkeit (Verfassungswidrigkeit) auf der Stirn geschrieben steht, geht es dabei vor allem um die Straftatbestände der Rechtsbeugung (etwa wegen vorsätzlicher Verweigerung der Demonstrationsfreiheit), Verfolgung Unschuldiger durch Disziplinarverfahren (etwa, wenn trotz der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs gegen den bundesdeutschen „Radikalenerlaß“ gegen beamtete Mitglieder von Rechtsparteien ideologie-politisch motivierte antipluralistische Disziplinarverfahren wegen falschen Menschenbildes etc. durchgeführt werden) und Untreue (etwa bei rechtswidriger Beförderungsdiskriminierung eines politisch rechts stehenden Beamten, was bei Fehleinsatz eine Verschwendung öffentlicher Ressourcen darstellen kann).

Hinsichtlich der aus der teilweise staatlich subventionierten „Zivilgesellschaft“ begangenen politisch motivierten Kriminalität ragt derzeit die nach § 21 des Versammlungsgesetzes strafbare Grundrechtsverhinderung hervor, die gegen legale Demonstrationen von Rechts gerichtet ist, was häufig mit weiteren linken Straftaten verbunden ist wie Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung (insbesondere von die Demonstrationsfreiheit schützenden Polizeibeamten), Eingriffe in des Straßen- und Schienenverkehr etc. pp. Auch hier ergeben sich Amtsdelikte, etwa wenn diese gegen die Demonstrationsfreiheit gerichtete Linkskriminalität trotz Legalitätsprinzips nicht hinreichend strafrechtlich verfolgt wird.

Da die Gefahr besteht, daß Amtsträger und auch „Zivilcourage“ Ausübende, bei denen der Veracht einer Straftat besteht, aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft vor Strafverfolgung geschützt werden, insbesondere bei (partei-)politische wichtigen Angelegenheiten wie (bundesdeutsch) dem Kampf gegen Rechts, hat der Gesetzgeber des „Obrigkeitsstaates“ in die noch immer geltende rechtsstaatliche deutsche Strafprozeßordnung das Klageerzwingungsrecht eines Betroffenen aufgenommen; damit ist die Möglichkeit eröffnet, das Legalitätsprinzip durch Eröffnung des strafgerichtlichen Hauptverfahrens gegen eine möglicherweise aus politischen Gründen unwillige Staatsanwaltschaft gerichtlich beim örtlich zuständigen Oberlandesgericht zu erzwingen.

Allerdings scheint das Klageerzwingungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland nur auf dem Papier zu stehen. Seiner effektiven Anwendung steht nämlich ein eigenartiger Formalismus entgegen, welcher der deutschen Rechtsordnung ansonsten fremd ist und woran bis zu 90 % dieser auf Wahrung des Legalitätsprinzips gerichteten Anträge scheitern.

Die vorliegend besprochenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln in einer einzigen Sache ergangen sind, zeigen auf, daß der Überspannung dieses Formalismus als verfassungswidrig erkannt wird. Damit besteht vielleicht doch noch die Aussicht, daß im „Kampf ums Recht“ (Rudolf von Jhering) den schlimmsten Auswüchsen des antipluralistischen „Kampfs gegen Rechts“ wirksam entgegengetreten werden kann. Ein daraufhin erzwungenes Strafverfahren mag aufgrund der eigenartig restriktiven Auslegung etwa des Straftatbestands der Rechtsbeugung, der bis zur Gesetzwidrigkeit“ einengend ausgelegt wird nicht zur Verurteilung eines beamteten Anti-Rechts-Kämpfers führen, aber ein von politisch-weltanschaulicher Diskriminierung Betroffener hat zumindest Drohpotential gegen Bedienstete, die für rechtswidrige Entscheidungen im Kampf gegen Rechts verantwortlich sind. Und vielleicht ist es für eine Behörde doch peinlich, wenn ihr Mitarbeiter nach einem vom Verletzten der möglichen Straftat erzwungenen Anklage vor allem deshalb nicht verurteilt wird, weil er doch bei seinen rechtswidrigen Entscheidungen völlig überfordert gewesen sei und schon deshalb nur unschuldig sein könne: Vielleicht steht der Dienstposten doch irgendwie in Verbindung mit dem alles freisprechenden demokratischen Parteibuch?

Die nachfolgenden Anmerkungen zum Klageerzwingungsrecht beziehen sich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 04. September 2008 – 2 BvR 967/07 – und vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08 – zu formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsverfahrens im Falle des Strafverdachts wegen des Verbrechens der Rechtsbeugung.

“Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugungsverdachts – Sicherstellung des Legalitätsprinzips bei rechtswidrigem „Kampf gegen Rechts“?”

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