Klageerzwingungsverfahren wegen Rechtsbeugungsverdachts – Sicherstellung des Legalitätsprinzips bei rechtswidrigem „Kampf gegen Rechts“? Besprechung von zwei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden
Von Josef Schüßlburner
(Stand: 25.02.2026) Der massive Anschlag auf die Pressefreiheit und damit auf die Grundlage der politischen Freiheit in der BRD durch das Verbot der Zeitschrift Compact, welches die SPD-Extremistin Nancy Faeser als Bundesinnenministerin ausgesprochen hatte und von ihrem Nachfolger Alexander Dobrindt von der polit-postklerikalen CSU nicht zurückgenommen wurde (was er rechtzeitig hätte tun können, falls ihm die freiheitliche demokratische Grundordnung etwas bedeuten würde), ist vom zuständigen Bundesverwaltungsgericht gerade noch einmal abgewehrt worden.
Was sind die Konsequenzen für die Politiker, denen ein unabhängiges Gericht (wie bei Bedarf, insbesondere wenn es gerichtlich zugunsten der etablierten Politik ausgegangen wäre, besonders hervorgehoben würde) rechtswidriges Verhalten bescheinigt hat? Ein Verhalten, das auch als verfassungsfeindlich und damit VS-relevant eingestuft werden muß, denn schließlich wurde gegen die Meinungsfreiheit, die Grundlage der politischen Freiheit als solcher, nicht nur (wie der unerwünschten Opposition unterstellt wird) gedacht, sondern durch Verbotsverfügung gehandelt. Dieses amtliche Vorgehen war gegen das Mehrparteienprinzip, also gegen die freiheitliche demokratische Ordnung gerichtet, denn schließlich war das Presseverbot dadurch motiviert, daß das Presseorgan dem ideologischen Vorfeld einer aus ideologie-opportunistischen Gründen unerwünschten Oppositionspartei zugeordnet wurde. Gib es deshalb etwa eine Verbotsdiskussion gegen die Partei, für die die Innenministerin mit ihrer Verbotsverfügung politisch tätig war und welche die Verbotspolitik dieser Politikerin nachdrücklich unterstützt hat? s. dazu: Diskussion über SPD-Verbot, jetzt! Würdigung der Sozialdemokratie nach der Methodik des Verfassungsschutzes
Wenn schon nicht Parteiverbotsdiskussion gegen die Sozialdemokratie, dann sollte sich zumindest die Frage stellen: Wie steht es um die rechtswidrig agierende Vereinsverbotspolitikerin selbst? Eine disziplinarrechtliche Verfolgung ist bei Ministern, obwohl höchstrangige Beamte (wenngleich Wahlbeamte, eine Tatsache, die jedoch Wahlausschlüsse bei Bürgermeisterwahlen aus ideologischen Gründen in diesem „freiesten Staat der deutschen Geschichte“ rechtfertigen soll) von vornherein nicht vorgesehen. Politisch wird es keine Verantwortlichkeit geben, da die aktuelle Mehrheit des Bundestags von sogenannten „Demokraten“ der „Mitte“ (wozu mittlerweile auch Kommunisten als „Volksdemokraten“ zu zählen scheinen, zumindest irgendwie) sicherlich das rechtswidrige Verbotsverfahren befürwortet und allenfalls bedauert, daß die Abschaffung der Meinungsfreiheit doch noch nicht durchgesetzt werden konnte, wie es VS-demokratisch, zumindest „volksdemokratisch“ jedoch geboten wäre: man muß deshalb dann zur Ausschaltung der Rechtsopposition noch rechtzeitig verbotsgeeignetere Richter ernennen.
Insofern sind natürlich die Wähler gefragt, derartige rechtswidrig agierende Verbotspolitiker zur Verhinderung der künftigen Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit entschieden abzuwählen: Dies ist in der Tat, von extremen Ausnahmesituationen abgesehen, das einzige Instrument, das Verfassungsprinzip der Verantwortlichkeit der Regierung gegen etablierte politische Kräfte durchzusetzen. Der Anstieg der Zustimmungswerte für die VS-diskriminierte Oppositionspartei Alternative für Deutschland (AfD) lassen darauf hoffen, daß sich die Meinungsfreiheit doch noch unverbrüchlich in der nur freiheitlichen, aber nicht wirklich freien Bundesrepublik Deutschland durchsetzt.
Ein individuell Betroffener ist auf die strafrechtliche Verantwortung angewiesen, sollte diese bestehen. Also: Wie wäre es mit einem Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gemäß § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) gegen die ehemalige SPD-Innenministerin? Eine derartige Frage hat sich auch für den Verfasser dieses Beitrages ergeben wie seiner im Februar 2025 in Dialogform veröffentlichten politischen Biographie entnommen werden kann:
Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen
Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag
Er war wegen Ausübung der Meinungsfreiheit, also zu deren amtlichen Unterdrückung, drei Disziplinarverfahren ausgesetzt, wobei das zentrale zweite Verfahren von einem unabhängigen Gericht wegen Rechtswidrigkeit der Einleitungsverfügung als unwirksam eingestellt worden ist. Es lag demnach eine rechtswidrige Verfolgungsmaßnahme vor, wie gerichtlich erkannt worden ist. Kann man deshalb für dieses rechtswidrige Verfahren verantwortliche Personen einem Disziplinarverfahren zuführen oder eine Strafanklage oder gar Verurteilung erreichen?
Im Buch wird dargestellt, daß dies nahezu völlig aussichtslos ist, da die Rechtsordnung schon so angelegt ist, daß machtausübenden Personen kaum etwas passieren kann, auch wenn rechtswidriges Verhalten festgestellt wurde. Ein Disziplinarverfahren, das gegen den verantwortlichen Minister von vornherein ausgeschlossen ist, kann dann auch gegen maßgebliche beamtete Ministerberater nicht erzwungen werden.
Rechtlich möglich ist dann nur ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB). Ein dahingehender Strafantrag wird von der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft in diesen Fällen generell abgelehnt, wogegen man als Betroffener im Wege des Klageerzwingungsverfahrens vorgehen kann, das allerdings bei schätzungsweise bis zu 80 % der Fälle schon aus rein verfahrensmäßigen Gründen an der Strafgerichtsbarkeit scheitert. Gelingt es ausnahmsweise gerichtlich, doch eine Anklage zu erzwingen, dann stellt sich heraus, daß wohl – etwas polemisch formuliert – kein Straftatbestand stärker gebeugt wird als der Straftatbestand der Rechtsbeugung: Da fehlt dann beim Angeklagten zumindest der subjektive Tatbestand und dergleichen mehr. Es erfolgt also Einstellung des Verfahrens oder Freispruch der Täter. Selbstverständlich ginge dies auch anders, wenn nur politisch gewollt. Wobei es wohl nicht „delegitimierend“ ist (und damit „verfassungsfeindlich“), darauf hinzuweisen, daß da die Karriereerwartung von Richtern eine gewissen Rolle spielen könnte; denn wer nimmt denn die Beförderung von Richtern vor? S. dazu den einschlägigen Beitrag zum Alternativen VS-Bericht: Gegen die Unabhängigkeit der Gerichte gerichtete Bestrebungen
Wie in der politischen Biographie ausgeführt, hat sich angesichts der geschilderten Rechtslage nur die Möglichkeit ergeben, gegen den Untersuchungsführer des rechtswidrigen zweiten Verfahrens vorzugehen: Dieser war vom damals noch existierenden Bundesdisziplinargericht in Frankfurt auf Antrag des Betreibers dieser Website wegen Besorgnis der Befangenheit von seinem Sonderamt abgelöst worden: Diesem Untersuchungsführer konnten massive Verfahrensverstöße vorgeworfen werden, wie dies im Buch geschildert wird. Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens aufgrund des Einstellungsurteils ist dann gegen diesen abgelösten Untersuchungsführer im Wege des Strafantrags vorgegangen worden mit dem geschilderten Erfolg. Entgegen der Entscheidung der Kölner Strafjustiz konnte jedoch immerhin die Anklage gerichtlich erzwungen werden und zwar mit Hilfe zweier erfolgreicher Verfassungsbeschwerden wie den einschlägigen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 04. September 2008 – 2 BvR 967/07 – und vom 16. September 2010 – 2 BvR 2394/08 – zu formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines Klageerzwingungsverfahrens entnommen werden kann. Der nachfolgend online gestellten Text stellt eine Besprechung dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dar.
Die nachfolgend besprochenen zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, die gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln in einer einzigen Sache ergangen sind, zeigen auf, daß der Überspannung dieses verfahrensrechtlichen Formalismus als verfassungswidrig erkannt worden ist. Damit besteht vielleicht doch noch die Aussicht, daß im „Kampf ums Recht“ (Rudolf von Jhering) den schlimmsten Auswüchsen des antipluralistischen „Kampfs gegen rechts“ entgegengetreten werden kann. Ein daraufhin erzwungenes Strafverfahren mag aufgrund der eigenartig restriktiven Auslegung etwa des Straftatbestands der Rechtsbeugung, der – so eine Stellungnahme der Kommentarliteratur – bis zur Gesetzwidrigkeit einengend ausgelegt wird, nicht zur Verurteilung eines beamteten Anti-Rechts-Kämpfers führen, aber ein von politisch-weltanschaulicher Diskriminierung Betroffener hat zumindest Drohpotential gegen Bedienstete, die für rechtswidrige Entscheidungen im Kampf gegen Rechts verantwortlich sind. Und vielleicht ist es für eine Behörde doch peinlich, wenn ihr Mitarbeiter nach einem vom Verletzten der möglichen Straftat erzwungenen Anklage vor allem deshalb nicht verurteilt wird, weil er doch mit seinen rechtswidrigen Entscheidungen bei der angeblich komplizierten Rechtslage völlig überfordert gewesen sei und schon deshalb nur unschuldig sein könne: Vielleicht steht demnach der Dienstposten doch irgendwie in Verbindung mit dem freisprechenden demokratischen Parteibuch? Dagegen ist für einen ideologisch angeschuldigten Beamten die Rechtslage völlig klar, daß etwa die Einordnung des Antisemitismus eines Adolf Hitler als sozialistisch und weniger als rassistisch bei einer außerdienstlichen Ausübung der Meinungsfreiheit eine Dienstpflichtverletzung darstellen muß, s. dazu: Sozialismus als „Ende des Judentums“
Auch darauf wird in der politischen Biographie bei der Darlegung der besonderen Demokratieerlebnisse eingegangen. Es wird dargelegt, daß die zwei erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zum Widerwillen der Kölner Justiz zwar schließlich doch zur Anklage geführt haben, aber nicht zur Verurteilung eines besonderen Demokraten. Gegen diesen wurde nicht einmal ein Disziplinarverfahren durchgeführt, obwohl ein unabhängiges Gericht rechtswidriges Handeln festgestellt und ihn deshalb als Untersuchungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit von seinem Posten abgelöst hatte. Und nur die Weigerung der zuständigen Behörde, deshalb ein Disziplinarverfahren gegen diesen bei der Dienstausübung (und nicht bei einer an sich rechtmäßigen privaten Meinungsäußerung) rechtswidrig handelnden Untersuchungsführer durchzuführen, hat den durch sein Handeln rechtswidrig Betroffenen zur Strafanzeige und zum Klageerzwingungsverfahren veranlaßt.
Immerhin war damit klargestellt: Gerichtlich festgestelltes rechtswidrigen Verhalten bei einer dienstlichen Tätigkeit ist – wenn politisch gewollt – disziplinarrechtlich völlig irrelevant, rechtmäßige außerdienstliche Ausübung der Meinungsfreiheit führt jedoch zu Disziplinarverfahren nach Möglichkeit mit dem Ziel der Dienstentlassung, wenn dabei oppositionelle Auffassungen kundgetan werden: So funktioniert „unsere Demokratie“ (ein nicht nur kommunistisches Schlagwort)! Dies wird in der biographischen Darlegung eingehend erläutert.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß es gar nicht so viele ehemalige Ministerialbeamte gibt, die entsprechende biografische Werke verfaßt haben. Bekannt sind die Darstellungen von Klaus Seemann, Das entzauberte Bundeskanzleramt. Denkwürdigkeiten des Personalratsvorsitzenden und die Bücher von Wilhelm Schlötterer wie: Macht und Missbrauch: Franz Josef Strauß und seine Nachfolger. Aufzeichnungen eines Ministerialbeamten.
In diesem Buch des trotzdem der CSU angehörenden ehemaligen bayerischen Ministerialbeamten findet sich auch eine für die vorliegende Darlegung relevante Aussage: „Politiker erwarten von der Justiz häufig Berücksichtigung ihrer Interessen – erst recht dann, wenn der Justizminister von der eigenen Partei gestellt wird. Die Richter weisen heute selbst darauf hin, dass sich ihre Beförderungsabhängigkeit von der politischen Spitze auf die Entscheidungen auswirken kann… So unglaublich es klingt: Die Justiz kann man im Geheimen als politisches Steuerungsinstrument zum Machterhalt missbrauchen! Eigene Parteigänger und Wohltäter, die üppige Parteispenden geben, werden vor Strafverfolgung verschont – da gibt es angeblich keine „ausreichenden Anhaltspunkte“ für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oder ein Verfahren wird gegen Zahlung einer bescheidenen Geldauflage eingestellt. Gegen Störenfriede und andere missliebige Personen hingegen geht man mit aller Härte oder sogar konstruierten Begründungen vor. Krass sind die Missstände und Missbräuche bei den Staatsanwaltschaften. Vor allen die für die Öffentlichkeit nahezu unsichtbaren Generalstaatsanwälte sind politische Vertrauensposten in Reinkultur. Sie bilden den verlängerten Arm des Justizministers, der über sie unbemerkt die Staatsanwaltschaften steuern kann … Politische Zuverlässigkeit wird aber auch von den Leitern großer Staatsanwaltschaften erwartet …“ (Nachweis im Text)

