Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 36:

Teil 36: „4. Gewalt“ als Hilfsorgan des „Verfassungsschutzes“

Josef Schüßlburner

Stand: 25.06.2024) Kennzeichnend für die deutsche Presse ist eine weitgehende Meinungskonformität in zentralen Fragen, wie selbst von einigen (selbst-)kritischen Journalisten des etablierten Bereichs eingeräumt und für äußerst bedenklich gehalten wird (s. dazu Precht / Welzer, Die Vierte Gewalt, 2023). Deren Erklärungen für diese freiwillige Meinungsangleichung stellen sich jedoch als unzulänglich dar, weil dabei ein maßgebender Faktor ausgeblendet wird, nämlich die Funktion des öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienstes, des sog. „Verfassungsschutzes“. Dabei soll keine Steuerung der Presse durch diese Institution unterstellt werden (auch wenn dies in Teilbereichen sicherlich gegeben ist), sondern es geht um deren Funktion als „Behörde für Wettbewerbsverzerrungen“ (so die FAZ in einer Besprechung des Buches von Ronen Steinke, Verfassungsschutz. Wie der Geheimdienst Politik macht). Diese Wettbewerbsverzerrung erfolgt durch amtliche Feinderklärung, die auf einer kriegswissenschaftlichen Methodik beruht, die einen Geheimdienst kennzeichnet und ihn methodisch von einer Polizei im Rechtsstaat unterscheidet. Erfahrungsgemäß erfolgt im Kriegsfall die weitgehende freiwillige Selbstangleichung der Presse (wie konkret am Beispiel der Unterstützung der Ukraine mit Waffen feststellen ist), weil dann einem zur Vereinfachung beitragenden manichäischen Weltbild gefolgt werden kann, bei dem man sich gründliche Analyse ersparen kann, weil der Schurke ohnehin feststeht: Es bildet sich die „öffentliche Meinung“, die ohnehin als solche nur bestehen kann, wenn sie einheitlich, also als Propaganda funktioniert.

So kann man dann vor allem die Einheitlichkeit des Meinungsbildes in der etablierten „freien Presse“ gegen die AfD erklären.  Gegenüber dieser Oppositionspartei befindet man sich methodisch im Kriegsmodus, wobei man sich an der VS-Methodik orientiert und diese radikalisierend zum Einsatz bringt. Unbewußt folgt man dabei der von Karl Marx vergebenen Bekämpfungsmethodik: „Ihr Gegenstand ist ihr Feind, den sie nicht widerlegen, sondern vernichten will … Sie gibt sich nicht mehr als Selbstzweck, sondern nur noch als Mittel. Ihr wesentliches Pathos ist die Indignation, ihre wesentliche Arbeit ist die Denunziation.“

Dieses Vorgehen der freien Presse ist wesentliche Voraussetzung, daß die sog. „Verfassungsschutzberichte“, mit denen die Innenminister amtlich unerwünschte Oppositionsparteien – nie Regierungsparteien – als (ideologische) „Extremisten“ bekämpfen, die gewünschte antioppositionelle Wirkung auf das Wählerverhalten haben. Dazu werden die VS-Bewertungen nicht nur vom sozialisierten Teil der Meinungsproduktion, dem sog. „öffentlich-rechtlichen Rundfunk“, sondern vor allem auch von der sog. „freien Presse“ – zumindest im Falle von „rechts“ – völlig unkritisch aufgegriffen und dann auch noch radikalisiert wiedergegeben. Staatliche Ideologie-Bewertungen mit dem rechtsstaatlich unbrauchbaren Zensurbegriff „rechtsextrem“ werden dann von dieser freien Presse als „Tatsachen“ ausgegeben, die vom „kritischen“ Journalismus als staatlich angeordnete „Wahrheit“ anscheinend nicht mehr „hinterfragt“ werden dürfen. Diese freie Presse verschärft dann die Staatspropaganda sogar und ruft dann, den Standards einer normalen Demokratie zuwider, etwa zu förmlichen Parteiverboten gegen eine Oppositionspartei auf,  wovor die zuständigen Staatsorgane dann doch (noch) zurückschrecken, wenngleich diesen als Bestandteil des gerichtlich immer noch nicht als solches anerkanntes Parteiverbotsersatzregime  die sog. „Verbotsdiskussion“  gerade in der freien Presse doch sehr willkommen ist. Man kann damit – und auch noch unterstützt durch die von der Presse vertretenen „Öffentlichkeit“ – vielleicht doch noch die Wirkung eines Parteiverbots, nämlich Ausschaltung des politischen Gegners herbeiführen, ohne zum diktaturaffinen Mittel des förmlichen Parteiverbots greifen zu müssen, was auch dem internationalen Demokratie-Image der BRD nicht so guttun würde – zumal die BRD in den einschlägigen internationalen Bewertungen ohnehin viel zu gut wegkommt  und damit ein rasanter Absturz zu erwarten wäre, wenn ausländische Presseorgane doch noch die besonderen demokratierelativierenden Wirkungsweisen der nur freiheitlichen, aber nicht (wirklich) freien BRD-Demokratie durchschauen würden. 

Im Beitrag werden die Gründe angeführt, weshalb dieser Mechanismus der freiwilligen Einheitsmeinung in der freien Presse beim Kampf gegen rechts seine Wirksamkeit entfaltet, weil nämlich die sog. „Öffentlichkeit“ als Kampf- und Legitimationsmittel der sog. Vierten Gewalt, die nicht demokratisch legitimiert ist, von Anfang an eine linke Schlagseite aufweist, die insbesondere durch einen Humanitarismus gekennzeichnet ist, der den Feind zum Unmenschen, Menschheitsfeind, bundesdeutsch: zum „Nazi“ macht, gegen den man entsprechend der marxistischen Methodik ziemlich hemmungslos mit Unterstellungen und unbewiesenen Behauptungen vorgehen kann, nach einer Methodik, die naturgemäß den Geheimdienst kennzeichnet. Da dessen Herangehensweise wesentlich die Täuschung ist, geht er davon aus, daß auch Beobachtungsobjekte täuschen und daher das Offensichtliche nicht so gemeint sein kann, wie es geschrieben oder gesagt wurde, sondern eine geheime Bedeutung hat, die ein Geheimdienst durch Gedankenlesen zu entschlüsseln hat und dann von der „Öffentlichkeit“ als „erwiesen“ ausgegeben wird wie etwa, daß „Remigration“ Massenausbürgerungen bedeuten. Die „Öffentlichkeit“, die dabei nicht gegen das Private, sondern gegen das Geheime steht, stimmt dann in die Geheimdienstmethodik ein und deckt „Geheimnisse“ bei geheimdienstlichen Beobachtungsobjekten auf, weil die wirklich interessanten Staatsgeheimnisse im Zweifel doch einen strafrechtlichen Schutz genießen. 

Die Wirkung dieser Kampfmethodik der freien Presse, nämlich die private Nachahmung der amtlichen Unterstellungsmethodik bei Beobachtungsobjekten hat den Abbau des Ehrenschutzes als Schranke der Meinungsfreiheit zur Voraussetzung. Dieser Ehrenschutz wird dann durch einen diskriminierend nur gegen rechts gerichteten Menschenwürdeschutz ersetzt. Linke Anliegen gegen rechts können dann diffamierend weitgehend straflos durchgesetzt werden, weil der Ehrenschutz keine Schranke mehr vorgibt, einer rechten Agenda wird dann, selbst wenn sie sachlich ausgeführt ist, amtlich und durch die sich selbst an den Geheimdienst angleichende private Kampfpresse der Menschenwürdeschutz entgegengehalten und damit die Meinungsfreiheit von rechts „ewig“ (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) eingeschränkt und schließlich (volks-)demokratisch beseitigt.

Als rechtsstaatliche und demokratieadäquate Lösung zur Wahrung und Wiederherstellung des Meinungspluralismus in der Bundesrepublik Deutschland wird daher gefordert, bei der Meinungsfreiheit wieder den Ehrenschutz als adäquate Schranke der Meinungsfreiheit zu bestimmen und dabei den diskriminierenden Menschenwürdeschutz außen vorzulassen. Dies könnte erreicht werden durch eine grundlegende Reform des strafrechtlichen Staatsschutzes wie etwa die Aufhebung von § 130 StGB. Vor allem gilt es die „Behörde für Wettbewerbsverzerrung“ abzuschaffen, zumindest jedoch die sog. Verfassungsschutzberichte, weil diese in der Regel den Ansatzpunkt für eine freiwillige Meinungshomogenisierung der „freien Presse“ darstellen; die offensichtlich deshalb als frei bezeichnet wird, weil die Angleichung an die Regierungsmeinung nicht aufgezwungen ist, sondern freiwillig, also frei erfolgt. Eine derartige Homogenisierung, die ohne Rücksicht auf die Leser möglich erscheint, ist mit dem Meinungspluralismus als Voraussetzung der freien Meinungsbildung des Volks nicht vereinbar. Der Journalismus wird dabei durch VS-induzierte Selbstzensur zerquetscht.

Hinweis
Die vorliegend online gestellte Abhandlung stellt auch eine Ergänzung zum Gutachten des Verfassers zum Fall der Staats- und Wirtschaftspolitische Gesellschaft e.V. (SWG) dar mit dem Titel: Gedankenpolizeilicher Verfassungsschutzextremismus in Hamburg. Auch im Falle der SWG hat sich die „4. Gewalt“ dahingehend zum Ausdruck gebracht, daß sie die Bewertungen des Inlandsgeheimdienstes völlig unkritisch als nicht hinterfragbare Tatsachenfeststellungen verbreitet hat und sie darauf aufbauend radikalisierend Diskriminierungsmaßnahmen gegen die SWG hat fordern lassen.

“Kritik des Parteiverbotssurrogats – Teil 36”

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