Parteiverbotskritik Teil 3

Parteiverbotskritik Teil 3: Verfassungsmäßige Ordnung als Schutzgut des Vereinsverbots:
Die dringende Revisionsbedürftigkeit der bundesdeutschen Vereinsverbotskonzeption

Josef Schüßlburner

Mit der notwendigen Klärung von Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Parteiverbots (sollte das Grundgesetz ein Parteiverbot überhaupt ermöglichen), sind auch die Voraussetzungen und die davon möglicherweise abweichenden Rechtsfolgen des Verbots eines (politischen) Vereins im Interesse der Gewährleistung einer funktionierenden Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland zu klären.

Soweit die verfassungsmäßigen Ordnung als Schutzgut für das Verbot eines (politischen) Vereins / einer Vereinigung angesprochen ist, sollte dieser Begriff mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als Schutzgut zur Rechtfertigung des Verbots einer Partei gleichgesetzt werden und dieser Begriff dann wiederum mit dem gleichlautenden Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung als Schutzgut der Hochverratsbestimmung (vgl. § 81 StGB); dies bedeutet, daß ein politischer Verein nur verboten werden kann, wenn es sich hierbei um eine Umsturzbewegung handelt, bei der zumindest Vorbereitungshandlungen für politisch motivierte Kriminalität vorliegt, die gegen das Funktionieren der legalen staatlichen Institutionen oder gegen legales Verhalten politischer Gegner gerichtet ist. Damit dürfte das Verbot einer Vereinigung ausscheiden, deren Mitglieder lediglich dadurch in Erscheinung treten, daß sie nicht internationalsozialistischen Ideen anhängen und andere historische Bezugsgrößen als Rosa Luxemburg oder Josef Stalin haben.

Die Gleichsetzung der Verbotsvoraussetzungen für Verein und Partei ist zum Ausschluß von Umgehungstatbeständen und einer Parteiverbotsvorwirkung erforderlich: Ein politischer Verein stellt häufig den Beginn einer Parteineugründung dar. Kann dann aber ein Verein verboten werden, obgleich eine entsprechende Partei nicht verboten werden könnte, könnte auf diese Weise eine Parteineugründung äußerst erschwert werden. Die zahlreichen Vereinsverbote, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen worden sind und eine Parallele wohl hauptsächlich in der Türkischen Republik haben, könnten dafür sprechen, daß auf diese Weise zahlreiche Verbote ausgesprochen wurden, die man als Parteiverbot nicht hätte durchziehen können; dadurch ist die Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der im Interesse des Mehrparteienprinzips und des politischen Pluralismus errichtete besondere Schutz von Parteien (sog. Parteienprivileg) durch Vereinsverbote unterlaufen wurde.

Verfassungsmäßige Ordnung als (negative) Verbotsvoraussetzung für einen (politischen) Verein und freiheitliche demokratische Grundordnung als (negativer) Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei kann nur dann etwas Unterschiedliches bedeuten, wenn man – dies wäre ein vertretbares alternatives Verständnis der Grundgesetzvorschriften – erkennt, daß der als Parteiverbotsbestimmung verstandene Artikel 21 Abs. 2 GG gar keine Parteiverbot ermöglicht und damit das BVerfGG insoweit als verfassungswidrig zu erkennen wäre. Bei diesem alternativen Ansatz mag dann freiheitliche demokratische Grundordnung in etwa den vom Bundesverfassungsgericht erkannten Prinzipienkatalog (wie Mehrparteiensystem, das vor allem durch ein Parteiverbot abgeschafft wird) meinen; dann könnte zwar die Verfassungswidrigkeit einer Partei festgestellt werden, weil sie den Prinzipienkatalog nicht anerkennt, sie könnte aber als Verein nur verboten werden, wenn sie gleichzeitig als Umsturzbewegung identifiziert werden kann. Bei diesem alternativen Verständnis mag die Verfassungswidrigkeitserklärung nach Artikel 21 Abs. 2 GG maximal zu einem vorübergehenden Wahlteilnahmeverbot führen, wodurch das Spezifische „verwirkt“ wäre, das eine Partei von einem bloßen politischen Verein unterscheidet. Dann könnte aber die als verfassungswidrig erkannte Partei als Verein (etwa als politischer Diskussionszirkel) fortbestehen, um sich dann nach Reorganisation (Ausscheiden bedenklicher Mitglieder, Gewinnen neuer Mitglieder, Änderung des Programms) wieder als Partei zu den Wahlen antreten zu können.

Bei diesem Verständnis könnte trotz Verfassungswidrigkeitsfeststellung der politische Pluralismus gewahrt bleiben und einer politischen Strömung, falls diese das politische Bedürfnis einer Anzahl von mündigen Bürgern und freien Wählern zum Ausdruck bringt, die Chance gegeben werden, die alternativen politischen Auffassungen künftig in einer legalen und auch polizeirechtlich unbedenklichen Weise zum Ausdruck zu bringen.

Einer funktionierenden Demokratie angemessener wäre jedoch, die „Vollstreckung“ der verfassungsgerichtlichen Feststellung zur Verfassungswidrigkeit einer Partei der Wahlentscheidung des mündigen Bürgers / freien Wählers zu überlassen. Selbst im Deutschen Kaiserreich hat man dem mündigen Bürger dies zugetraut und ihm trotz – jeweils zeitlich befristeten (!) – Sozialistengesetzes, das der Exekutive Vereinverbote ermöglicht hat, die Wahl der als verfassungsfeindlich angesehenen SPD gestattet. Ein derartiges Maß an Mündigkeit sollte auch in der Bundesrepublik Deutschland dem Bürger zugestanden werden!

“Parteiverbotskritik Teil 3”


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