Verfassungsdiskussion Teil 7

Beitrag zur Verfassungsdiskussion7. Teil: Fortwirkung der alliierten Überlagerung des Grundgesetzes als Demokratiedefizienz

Josef Schüßlburner

(24.04.2021) Das Meinungsforschungsinstitut der Alliierten Hohen Kommission, Reaction Analysis Branch, eine Einrichtung der alliierten, auf die psychologische Kriegsführung zurückgehenden Geheimdienststellen, stellte drei Kriterien für den Erfolg der Besatzungspolitik gegenüber den Deutschen auf, nämlich

  1. Ablehnung von Nationalismus und Rechtsextremismus
  2. Anerkennung der deutschen Kriegsschuld und
  3. Beteiligung der Bevölkerung am politischen Leben.

Mit diesen Punkten ist auch noch für das Jahr 2021 maßgebend beschrieben wie das aus einem besonderen Parteiverbotskonzept entwickelte Parteiverbotssurrogat angewandt werden muß: Demokratie ist der „Bevölkerung“ in Deutschland durchaus erlaubt (Punkt 3), dabei muß allerdings (und dies sind die vorrangigen Punkte!) garantiert sein, daß dies zu keinem falschen Ergebnis führt, indem rechte Parteien gewählt werden oder Einfluß haben (Punkt 1). Kriterium dafür ist die „compliance” mit der Vorgabe, „deutsche Kriegsschuld“ anzuerkennen (Punkt 2), weil dies die Gehorsamsbereitschaft den Interessen der Kriegssieger gegenüber garantiert. 

Diese Herrschaftslage besteht in ihrer Auswirkung immer noch. Ausgangspunkt ist neben der Mitwirkung des alliierten Militärregimes an der Volkssouveränität bei Erlaß einer Verfassung, die etwa zu verfassungsrechtlichen Regelungen zu Inlandsgeheimdiensten geführt hatte (was die Alliierten, nicht aber unbedingt der Parlamentarische Rat geregelt haben wollten), der Erlaß eines nach Bildung der Bundesregierung wirksam gewordenen Besatzungsstatuts, das Änderungen des Grundgesetzes und den Erlaß von Gesetzen der alliierten Genehmigung unterwarf und sich dabei grundlegende Gesetzesmaterien wie Schaffung des neuen politischen Strafrechts oder die Materie „Verfassungsschutz“ auch an den Interessen der maßgeblichen westlichen Besatzungsmacht auszurichten hatten. Deshalb konnte formal bis zum 5.5.1955 (Aufhebung des Besatzungsregimes, wenngleich noch nicht in (West-)Berlin) das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland mit den damals immerhin möglichen Worten eines Professors nur als „deutsche Gemeindeordnung höchster Stufe“ bezeichnet werden. Diese Situation hat sich auf Verständnis und Praxis des Grundgesetzes ausgewirkt und zwar gerade in den Bereichen, die für das Parteiverbotssurrogat auch noch des Jahres 2021 von Bedeutung sind.

So mußte das Bundesverfassungsgericht beim Parteiverbot vermeiden, in Konflikt mit der vorbehaltenen Zuständigkeit der Alliierten für den inneren Notstand zu geraten, indem etwa das Schutzgut „freiheitliche demokratische Grundordnung“ in einer Weise bestimmt wird wie dies Artikel 91 GG (innerer Notstand) und andere im Text genannte Vorschriften nahelegen, nämlich als etwas, was im Notstandsfall durch besonderen Polizeieinsatz geschützt werden kann wie etwa das Funktionieren von Behörden, Gerichte und Parlamente. Verfassungsprinzipien können damit eigentlich nicht gemeint sein, die dann jedoch das Verfassungsgericht dem neuen politischen Strafrecht als solche entnommen hat und zum programmatischen Verständnis der Parteiverbotsvoraussetzungen führen sollten. Ein derartiger programmatischer Ansatz („Wertegrenze“) führt wohl unvermeidlicher Weise zu einer Ideologiegrenze, bei der dann die alliierte Maßgabe, „deutsche Kriegsschuld“ als „compliance“ anerkennen zu müssen, trotz der Unklarheit, welches Verfassungsprinzip gefährdet wäre, wenn man dies nicht tut, maßgebend wird. Ohne diese von den Alliierten geprägte Herrschaftslage hätte sich vielleicht ein den „liberalen Demokratien des Westens“ entsprechende Konzeption beim Parteiverbot („Gewaltgrenze“) durchgesetzt und die AfD wäre dann im Jahr 2021 keinem weitgehend ideologischen Parteiverbotsersatzregime ausgesetzt.

Da für die Alliierten die Ablehnung des „Rechtsextremismus“ bei den Deutschen maßgebend war, und dies letztlich selbst zu Zeiten des „Kalten Krieges“ sie der „Linksextremismus“ dementsprechend bei der „Demokratisierung“ nicht interessierte, mußte das Parteiverbot „gegen rechts“ in einem kurzen Verfahren ohne Erwähnung des Grundrechts der Meinungsfreiheit vollzogen werden, während das Verbot „gegen links“ erst nach Beendigung des Besatzungsregimes schlechten Gewissens bei Auseinandersetzung mit der Meinungsfreiheit, ausgesprochen werden konnte. Die USA wollten nämlich kein derartiges KPD-Verbot, weshalb dieses auch nicht auf West-Berlin als SEW-Verbot erstreckt werden konnte. Dagegen wurde in West-Berlin, wo das Besatzungsregime noch bis 1990 galt, die im eigentlichen Bundesgebiet nie verbotene NPD einem Parteiverbot dahingehend unterworfen, daß für diese Partei aufgrund von expliziten Besatzungsbefehlen ein Versammlungs- und Wahlteilnahmeverbot galt.

Die alliierte Interesselage machte sich aber auch nach formaler Beendigung des Besatzungsstatus geltend und zwar in einer Weise, die selbst in einem Bericht des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems, ebenfalls einer alliierten Einrichtung, von „Germany made in the US“ sprechen ließ, was im Text bis zu Gelder der CIA an einen bekannten deutschen Politiker weiter ausgeführt wird.

Die von den Alliierten dominierte Machtlage machte sich auch in zahlreichen anderen für das Parteiverbotssurrogat entscheidenden Problembereichen geltend wie der Absegnung der 5%-Klausel des Wahlrechts (wofür im Parlamentarischen Rat die als erforderlich angesehene Spezialermächtigung zur Abweichung von der Wahlgleichheit keine Mehrheit gefunden hatte), die Auslegung des Asylrechts als Einbruchstelle der illegalen Masseneinwanderung, deren Kritik zunehmend als „verfassungsfeindlich“ quasiverboten ist oder auch in der verfassungsrechtlichen Absicherung des sog. öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems.

Es wäre natürlich den Unterstellungen von „Verschwörungstheorie“ entsprechend naiv anzunehmen, daß etwa das Verfassungsgericht von der CIA beraten wurde, wie etwa die Entscheidung zum Antrag auf SRP-Verbot zu fällen ist, um dieser Beratung dann als compliance zu entsprechen. Aber es darf unterstellt werden, daß die Machtlage – seinerzeit noch förmlich vom Besatzungsstatut in eine Rechtsform gegossen – dazu genötigt hat, sich Gedanken zu machen, was es etwa bedeutet hätte, die SRP nicht zu verbieten. Dies hätte realistisch bedeuten können, daß sich damit die Verlängerung des Besatzungsregimes, dessen Ende ohnehin nicht geregelt war, als Argument angeboten hätte, weil „Nazis“ in Deutschland offenbar nur durch alliierte Maßnahmen verboten werden könnten. Außerdem hätte es für das Verfassungsgericht eine erhebliche Delegitimierung bedeutet, hätten die Alliierten nach Besatzungsrecht dann doch noch eine vom Verfassungsgericht nicht verbotene SRP dann doch noch verboten. Und daß mit einem derartigen alliierten Verbot zu rechnen gewesen wäre, ergab sich daraus, daß in West-Berlin der entsprechenden Partei bei dem dort noch geltenden Lizenzierungszwang keine Lizenz erteilt worden war und das nachträgliche Verbot sollte ja das präventive Verbot durch die Parteienlizenzierung als etwas demokratiekonformer ablösen. Auch dies trug dann zum programmatisch-ideologischen Vorgehen beim Parteiverbot bei, da die Lizenzierung nach ideologisch-politischen Vorgaben wie Verbot von Nationalismus für Deutsche und Kooperationspflicht mit Kommunisten ausgesprochen wurden. Da traditionell rechte politische Spektrum sollte damit ausgeschaltet werden und erklärt die Aussagen des Verfassungsgerichts im SRP-Verbotsurteil über Rechtsparteien, die unter der konstitutionellen Monarchie gewohnt waren, sich als Staatsparteien anzusehen – eine Einlassung, die mit dem konkreten Prozeßgegenstand nichts zu tun hatte, aber gerade deshalb sehr erhellend ist.

Von den Besatzungsmächten angestrebt und auch weitgehend durchgesetzt hat sich ein Mentalitätswandel, der dann besonders von den deutschen 68ern „ratifiziert“ wurde und gewährleistet, daß maßgebliche deutsche Politik (Geheimdienst, Gerichte etc.) auch ohne direkte amerikanische Intervention (die indirekte erfolgt weiterhin über „transatlantische Netzwerke“) so entscheidet wie dies die USA gegenüber den Deutschen wollen würde, wäre sie noch Besatzungsmacht. Nach Überwindung des Kalten Krieges, wo man gezwungenermaßen auch „links“ als Problem ansehen mußte, kann man dabei wieder zum Ausgangspunkt zurückkehren, was sich im Jahr 2021 als Bekämpfung der AfD mit Mitteln manifestiert, die in „liberalen Demokratien des Westens“ eigentlich so nicht üblich sind.

Hinweis
Dieser Beitrag zur Verfassungsdiskussion (die die politische Rechte fast vollständig der politischen Linken überläßt, damit die konkrete Anwendung des Grundgesetzes noch linker wird), stellt auch eine Ergänzung zur jüngsten Broschüre des Verfassers dar.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Verfassungsdiskussion Teil 7”

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