Verfassungsdiskussion Teil 10

Beiträge zur Verfassungsdiskussion10. Teil: Eine (weitere) rechte und liberale Verfassungsoption: Rezeption der Verfassung der USA

Josef Schüßlburner

(06.08.2022) Da der Ausgangspunkt der vorliegenden Serie zur Verfassungsdiskussion die Frage ist wie der bundesdeutsche Demokratiesonderweg mit seiner weltanschaulich ausgerichteten Parteiverbotskonzeption und einem daraus abgeleiteten Parteiverbotssurrogat eines permanenten ideologie-politischen Notstands (geheimdienstliche Ideenbekämpfung von politische Opposition) durch eine normale „liberale Demokratie des Westens“ ersetzt werden kann, ohne dabei das durchaus als legitim anzuerkennende Anliegen des Demokratieschutzes zu vernachlässigen, bietet sich an, nach einer Verfassung Ausschau zu halten, welche den Gefährdungen, die in Deutschland im Jahr 1933 zum Ende der demokratischen Regierungsweise geführt hatten, noch rechtzeitig abwehren konnte.

Eine derartige Verfassung stellt diejenige der Vereinigten Staaten von Amerika (US-Verfassung) dar, bei deren Geltung massive Freiheitsgefährdungen bislang immer noch rechtzeitig abgewehrt werden konnten. Die USA waren nämlich der erste Staat, bei dem sich im 20. Jahrhundert der Totalitarismus gezeigt hat und zwar unter dem Demokratiepräsidenten Wilson: „Das erste echte Vorhaben dieser (totalitären) Art wurde nicht in Rußland, Italien oder Deutschland begründet, sondern in den Vereinigten Staaten, und Woodrow Wilson war der erste faschistische Diktator des 20. Jahrhunderts“ (Nachweis im Text). „Um die Welt sicher für die Demokratie zu machen, sponserte die Wilson-Administration eine Schreckensherrschaft, die weit schlimmer war als jede in Europa, sei es unter den alliierten Mächten oder innerhalb des Deutschen Reiches“ (Nachweis im Text). Diese totalitäre Versuchung trat dann wieder unter dem weiteren Kriegspräsidenten Roosevelt auf, dessen „New Deal“ mehr als eine nur „entfernte Verwandtschaft“ mit zeitgenössischen Entwicklungen in Europa, insbesondere Italiens und Deutschland aufwies.  

Jedoch haben sich die totalitären Bestrebungen in den USA mit rassistischer und zumindest ethnozidalen Vorgeschichte, die partiell bis zu einer demokratisch legitimierten Genozidpolitik gehen konnte (wie dies vor allem im Zuge des Erwerbs von California als Indianerpolitik nachweisen läßt), nicht mit den Konsequenzen durchgesetzt, wie dies in Deutschland im Kontext des 2. Weltkrieges eingetreten ist. Die Tatsache, daß der totalitären Versuchung rechtzeitig Schranken gesetzt wurden, ist im wesentlichen der amerikanischen Verfassung zugutezuhalten. Kern der US-Verfassung stellt das Prinzip der Gewaltenteilung, zumindest im Sinne eines Systems von „checks and balances“ dar. Die Exekutive, geleitet von einem Präsidenten, hat eine vom Parlament unabhängige demokratische Legitimation, so daß diese beiden zentralen Staatsgewalten bei jeweiligen Verschränkungen sich im Interesse der politischen Freiheit gegenseitig in Schach halten können. Dies ist eingebettet in ein wirksames föderales System, das auch Anknüpfungspunkt für eine gleichwertige Zweite Parlamentskammer ist und dabei wesentlich Machtausübung den Bundesstaaten vorbehält und somit Fehlentwicklungen geographisch beschränkt hält. Wie dieses Verfassungssystem totalitären Tendenzen entgegenwirkt, zeigt vor allem die Kritik von der politischen Linken am Verfassungssystem der USA.

Für die US-Verfassung als Bezugspunkt spricht auch, daß es sich hierbei um die erste moderne republikanische Verfassung handelt und dabei von Personen formuliert worden, die mit dem antiken politischen Schrifttum in einer Weise vertraut waren wie wohl keine der nachfolgenden Verfassungsgeber. Ausschlaggebend für eine praktikable Umsetzung dieser Ideen war letztlich allerdings doch die damalige britische Verfassung als Orientierungsmaßstab. Die US-Verfassung stellt dabei den bewußten Gegentypus zum jakobinischen Verfassungstypus der Französischen Revolution, Ausgangspunkt der linkspolitischen Verfassungsprojekte insbesondere des 20. Jahrhunderts, dar, womit sich die USA-Verfassung gegen demokratische Erscheinungen gerichtet hat, die in der Phase nach der Unabhängigkeit zur Gefährdung des Eigentums und zum Staatsbankrott geführt hatten. „Die amerikanische Verfassung steht am Gegenpol des Jakobinischen. Was sie auf keinen Fall wollte, war die Errichtung einer Volksherrschaft auf der Grundlage parlamentarischer Mehrheiten“ (Nachweis im Text). Die zentrale Besonderheit des amerikanischen Verfassungssystems liegt in der Tatsache, daß die Exekutive, also der Präsident, sich nicht von einer Parlamentsmehrheit ableitet, sondern eine mit dem Repräsentantenhaus gleichrangige demokratische Legitimation verfügt. Dies verleiht ihm eine größere Legitimität als dem britischen König des 18. Jahrhunderts, dem seine Stellung nachgebildet ist, einer „Diktatur der Mehrheit“ im Kongreß mit seiner Veto-Befugnis als Mitwirkung an der Legislative entgegenzutreten. Dem wiederum kann dann das Parlament nur mit einer – gemessen am Grundgesetz – verfassungsändernden Mehrheit entgegentreten. Umgekehrt kann das Parlament, wenn es insgesamt der Exekutive gegenübersteht, seine freiheitssichernde Funktion gegenüber der Exekutive wirklich wahrnehmen, weil die Parlamentsmehrheit dann nicht unbedingt das Bedürfnis hat, ihre Regierung vor oppositionellen Attacken schützen zu müssen, indem insbesondere in Untersuchungsausschüssen für die Regierung negative Erkenntnisse vermieden werden. Damit ist für die Regierungsbildung und Erhaltung der Regierungsfähigkeit der Fraktionszwang – Kernstück des potentiell totalitären Parteienstaates – nicht von Nöten. Die Unabhängigkeit des Abgeordneten wird zum Normalfall. Dabei wird das am meisten am Prinzip der Demokratie ausgerichtete Repräsentantenhaus durch eine zweite gleichwerte Parlamentskammer in Schach gehalten, die nach der ursprünglichen Verfassungskonzeption indirekt durch die Parlamente der Bundesstaaten bestimmt werden sollte, um so am besten dem britischen House of Lords in einer republikanischen Weise zu entsprechen. Aufgabe des Senats sollte sein, durch einen weiteren Auswahlmechanismus zu einem Organ der Erfolgreichen zu werden, das die Unzulänglichkeiten des demokratischen Durchschnittes, der im Repräsentantenhaus vertreten ist, korrigiert, zumindest ein Gegengewicht hierzu darstellt. Es modifiziert aufgrund der ungleichen Größe der Einzelstaaten, die jedoch im Senat dasselbe Stimmrecht (je zwei Senatoren) haben, das demokratische Mehrheitsprinzip wie dieses in einem ausschließlich parlamentarischen System zum Ausdruck käme.

Die prominente Stellung des föderativ legitimierten Senats sichert die föderale Kompetenzverteilung zugunsten der Einzelstaaten, so daß Fehlentwicklungen wie eugenische Gesetze oder das „Rassenrecht“ nach Möglichkeit gebietlich beschränkt blieben. Für den unkundigen Leser der amerikanischen Verfassung, welche anscheinend kein staatszielbezogenes Programm verfolgt, ist dabei kaum erkennbar, daß in der föderativen Kompetenzregelung das eigentliche sozio-ökonomische Programm verborgen ist. Ohne die Bestrebung, für die später der Begriff „sozialistisch“ geprägt wurde, als verfassungswidrig zu verbieten, wird deren Verwirklichung mittels scheinbarer Technikalien so gut wie unmöglich gemacht. Die gut durchdachte föderale Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz stellt deshalb das größte Hindernis für die Durchführung einer konsequent als „Sozialismus“ zu kennzeichnenden Politik dar, die häufig eine totalitäre Tendenz aufweist. Der Erfolg der US-Verfassung, aufgezeigte totalitäre Tendenzen doch noch verhindert zu haben, sollte aus der Perspektive des bundesdeutschen „Verfassungsschutzes“ ein hinreichender Grund sein, an eine Rezeption der Verfassung der USA bei Umsetzung von Artikel 146 des Grundgesetzes als Verfassungsalternative zu denken. Dieses amerikanische Verfassungssystem hat Freiheit und Demokratie trotz massiver Gefährdungen auch ohne die bundesdeutsche Demokratiebesonderheit wie ideologisch ausgerichtetes Parteiverbot und „Verfassungsschutz“ bewahrt.

Rezeption einer Verfassung heißt dabei nicht eine vollständige Übernahme, sondern das kreative Nachvollziehen der Grundstrukturen bei Modifikation entsprechend der unterschiedlichen Lage, den Bedürfnissen und Erkenntnissen des rezipierenden Staates. Dies würde in Deutschland weitgehend auf eine demokratisch-republikanische Version der sog. bismarckschen Reichsverfassung bei Berücksichtigung von Elementen der dieser nachfolgenden Weimarer Reichsverfassung hinauslaufen. Von zentraler Bedeutung sind bei einer Verfassungsrezeption jedoch die Grundstrukturen der zu rezipierenden Verfassung, also ein System von checks and balances, das die besonderen Mechanismen der bundesdeutschen Parteiverbotsdemokratie überflüssig macht und gerade dadurch die politische Freiheit sichert. Dies ist zugleich das Verfassungssystem, das aller Wahrscheinlichkeit nach einen Übergang zum Totalitarismus wie er 1933 in Deutschland erfolgt ist, verhindert hätte (was ein Grundgesetz sicherlich nicht geleistet hätte). Eine Vermutung, die dadurch belegt wird, daß sich in den USA selbst der Progressismus als „liberal fascism“ nicht endgültig durchsetzen konnte (bzw. dieser „Faschismus“ zumindest „liberal“ geblieben ist).      

Hinweis
Wie alle Beiträge zur Verfassungsdiskussion stellt auch der vorliegende Beitrag eine Ergänzung zur jüngsten Broschüre des Verfassers insofern dar als darin dargelegt wird, daß von einer „Alternative für Deutschland“, die diesem hohen Anspruch gerecht werden will, auch eine Verfassungsalternative als politisches Konzept entwickelt werden müßte. Zumal dies im Eigeninteresse des Überlebens als legitimer Rechtsopposition, die den politischen Pluralismus in der Bundesrepublik Deutschland garantiert, erforderlich ist.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Verfassungsdiskussion Teil 10”

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner