Grundrechtsverhinderung durch zivilgesellschaftlichen Antifaschismus
Horst Heimerl
Der totalitäre Antifaschismus einer linken Subkultur ist derzeit wohl die größte Freiheitsbedrohung in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Freiheitsbedrohung zeigt sich in nahezu alltäglichen Grundrechtsverhinderungspraktiken, von denen die Öffentlichkeit selten etwas erfährt. Die Grundrechtsverhinderung wird in Form einer Art von Privat-Stasi organisiert, die von ihr als feindlich, d.h. als „faschistisch“, „neo-faschistisch“ oder gar „nazistisch“ eingestufte Bürger beobachtet, um sie an der Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit zu hindern. Die Achtung vor der Menschenwürde von Personen, die politisch rechts stehen, ist diesen Antifanten, die so gerne mit Rosa Luxemburg und ihrem „Recht des Andersdenkenden“ (gemeint: Sozialisten) herumschwadronieren, fast völlig abhanden gekommen. Die antifaschistische Grundrechtsverhinderung geschieht etwa durch Einschüchterung von Gastwirten, wobei die auch amtliche betriebene Dämonisierungswirkung des „Rechtsextremismus“ zunehmend ausreicht, um Gastwirte im Interesse einer gegen Grundrechte gerichteten Linkspolitik anscheinend freiwillig auf vertragliche Einnahmen verzichten zu lassen. Totalitäre „Aufklärer“ flüstern etwa Waldwirten rechtzeitig bedeutungsvoll ein, daß hier eine „NPD-Versammlung“ oder eine Versammlung, die irgendwie mit dieser Partei verbunden sei oder eben eine „rechtsextremistische“ stattfinden würde, um Verträge rechtswidrig aufzulösen. Die Kommunikationsgrundrechte können dann nicht mehr ohne weiteres oder nur mit erheblichem Kostenrisiko ausgeübt werden. Obwohl sich der Antifaschismus mit seinem „antifaschistischen Schutzwall“ mit Mauer, Stacheldraht und Schießbefehl total diskreditiert haben sollte, findet er in der berühmten „Mitte der (bundesdeutschen) Gesellschaft“ weithin Sympathie und letztlich ist die antifaschistische Grundrechtsverhinderung deshalb so wirksam, weil dies im amtlichen „Kampf gegen Rechts“ seine offiziöse Abstützung findet, die etwa bei der Antidiskriminierungsgesetzgebung dadurch zum Ausdruck kommt, daß nach Ansicht des Bundesgesetzgebers Anhängern „rechtsradikalen Gedankenguts“ durchaus die zivilrechtliche Gleichbehandlung verweigert werden darf. Recht nach dem Grundgesetz ist dies wohl nicht mehr, sondern eben linker Antifaschismus.
Dieser Komplex wird vorliegend am Beispiel eines Akademie-Kreises aufgezeigt, der vom Buchautor Werner G. Keweloh geleitet wird. Dessen immer noch sehr lesenswertes und Erkenntnis förderndes, da auf der eigenen Praxis beruhendes Buch über die sogenannte Entwicklungshilfe scheint Antifanten besonders aggressiv zu machen…
Das Buch ist auch hier erhältlich.
“Grundrechtsverhinderung durch zivilgesellschaftlichen Antifaschismus”