Gegen die Achtung von Menschenrechten

Gegen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung gerichtete Bestrebungen

RAin Gisa Pahl

Gegen die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit, auf Leben und freie Entfaltung gerichtete Bestrebungen

Rechtsanwältin Gisa Pahl stellt in diesem Kapitel des Alternativen Verfassungsschutzberichts die Gefährdung des Verfassungsprinzips der Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung anhand der Entwicklung des politischen Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland dar, das in Form von „Propagandadelikten“ Elemente enthält, die es in einer westlichen Demokratie nicht geben dürfte, wenn sich die Bundesrepublik Deutschland als solche verstehen will (was angesichts der zentralen Bedeutung von Parteiverbot als Demokratisierungsmaßnahme zweifelhaft erscheint).

Beim vorliegenden Text handelt es sich um die unveränderte Fassung des Kapitels B. III, das in der Buchausgabe des Alternativen Verfassungsschutzberichts auf den Seiten 97 bis 126 zu finden ist.

Lediglich die Statistik der sogenannten „Propagandadelikte“ ist für den Zeitraum 2001 bis 2010 wie folgt fortgeschrieben:

Politische Strafverfahren 2001 – 2010

Jahr§§ 86, 86a StGB§ 130 StGBSumme
20016.3362.5388.874
20027.2942.1229.416
20037.5511.7449.295
20048.3372.06510.402
200510.8812.27713.158
200612.6272.59215.219
200711.9352.47214.407
200814.2623.21717.479
200913.2802.95616.236
201011.3842.27913.663
Quelle: Deutsches Rechtsbüro

Diese „Propagandadelikte“ erklären sich aus der politischen Linksgerichtetheit der bundesdeutschen Verfassungsschutzkonzeption.

Nach Angaben des Verfassungsschutzes betragen diese „Propagandadelikte“ 80,6 Prozent der sogenannten rechtsextremistischen Straftaten. Diese Delikte haben daher im wesentlichen die Funktion einer amtlichen Dämonisierung von rechts, da derartige, die Meinungsfreiheit in Frage stellenden Delikte gegen links nicht existieren: Man darf etwa ungestraft Väterchen Stalin verherrlichen, dessen Gegner verächtlich machen und seine Untaten nachhaltig relativieren (hat gute Absicht gehabt, sich lediglich bei der Verwirklichung des guten Sozialismus vielleicht etwas vertan, die Millionen Opfer haben halt Pech gehabt). Durch dieses Ungleichgewicht in der strafrechtlich abgestützten Ideologiepolitik wird die „rechte“ Kriminalität aufgeblasen, während die politisch motivierte Kriminalität von links systemgerecht verharmlost und relativiert wird.
Die hohe Anzahl von Strafverfahren wegen §§ 86, 86a und 130 StGB und die Verhängung von Haftstrafen ohne Bewährung wegen bloßer Äußerungen von Meinungen ist im Hinblick auf die Meinungsfreiheit mehr als fragwürdig (äußerst zurückhaltend ausgedrückt). Letztlich diskreditieren derartige Straftatbestände, selbst wenn im Einzelfall Verurteilungen vertretbar sein mögen, deutsche Politiker, wenn sie etwa gegenüber Staaten wie Rußland oder Iran Meinungsfreiheit und Demokratie einfordern! Es wäre überzeugender, den politischen Pluralismus erst einmal im eigenen Land zu verwirklichen.
Es sei darauf hingewiesen, daß das Königreich Thailand gerade von Menschenrechtsorganisation, aber auch von „Europa“ für strafrechtliche Verurteilungen wegen Majestätsbeleidigung nachhaltig kritisiert wird:

Süddeutsche Zeitung

Dabei wird hervorgehoben, daß es in diesem Jahr in Thailand mehr als 400 Verurteilungen gegeben habe: Keine Menschenrechtsorganisation kritisiert jedoch die 2.279 bundesdeutschen Verfahrungen im letzten Jahr wegen „Volksverhetzung“ (Anzahl der Verurteilungen leider nicht bekannt), ein Straftatbestand, der in der Bundesrepublik staatsideologisch die Funktion von Majestätsbeleidigung in Thailand einnimmt. Dabei nimmt das bundesdeutsche Strafmaß zumindest gelegentlich ein thailändisches Niveau an:

Süddeutsche Zeitung

“Gegen die Achtung von Menschenrechten”

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