Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 28

Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 28: Umwertung von Grundrechten und Demokratie durch VS-Methodik

Josef Schüßlburner

(14.06.2021) Nach einer Vielzahl von Beiträgen zum (gerichtlich als solches noch nicht anerkannten) Parteiverbotssurrogat auf dieser Internetseite erscheint es erforderlich, (nochmals) etwas systematischer die Grundlagen und die rechtlichen Weichenstellungen darzustellen, die zu diesem Verbotsersatzsystem geführt haben. Die Erkenntnis dieses Systems ist vor allem Voraussetzung dafür, die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem „Verfassungsschutz“ einzuschätzen, auch um dabei eine Prozeßstrategie zu entwickeln, die möglicherweise auf die Rückgängigmachung bestimmter gerichtlicher Weichenstellungen abzielt. Immerhin kann zumindest das Verfassungsgericht seine eigenen Entscheidungen ändern, wie dies in Fragen des „Verfassungsschutzes“ in der Entscheidung zur Zeitung „Junge Freiheit“ (JF) erfolgt ist.

Das bundesdeutsche VS-System beruht auf einer verfassungsgerichtlichen Methodik, die man mit Forsthoff (Nachweis im Text) als nachhaltigste Negation des rechtsstaatlichen Verteilungsprinzips ansehen muß, nämlich in der Umformulierung von Grundrechten in Werte (was zwar eine Legitimität hat, aber letztlich Kern des Problems darstellt). Von dieser Ver-Wertung ausgehend verwandelt sich die „Verfassung“ in ein „Weltenei“, aus dem für den staunenden Bürger allerlei herausgezaubert wird, wie etwa der „Wert“ der „Irreversibilität“ der Europaentwicklung, der sich der einzelne – in Sonntagsreden als „mündig“ bezeichneter – Bürger nur noch unter dem Risiko, als „Verfassungsfeind“ ausgemacht zu werden, widersetzen kann. 

Damit ist auch schon der entscheidende Vorwurf gegenüber der Wertelehre ausgesprochen: Es ist in erster Linie die Sache rein geisteswissenschaftlicher, d. h. intuitiver Bearbeitung, den Grundrechtsinhalt danach zu bestimmen, welcher Wert sich darin ausdrücke.  „Damit wird die in die Subjektivität gebundene Freiheit durch eine Objektivität des Wertes ersetzt, die sich alsbald als eine Scheinobjektivität erweist. Denn wer sich auf Werte einläßt, kann (methodisch) der Auf-, Um- und Abwertung nicht widersprechen“ (Nachweis im Text). Zu dieser Auf-, Ab- und Umwertung zwingt jedoch die innere Logik des Wertedenkens, dem es um die dauernde Geltung geht, d. h. diese Werte nehmen einen streitbaren Charakter an, womit der innere Zusammenhang mit der „streitbaren Demokratie“ hergestellt sein dürfte (die als Begriff allerdings im Grundgesetz, wie so einiges andere, nicht vorkommt). Da dem Wert kein Sein, sondern nur Geltung zukommt, muß er sich durch (staatliche) Aktion beweisen „Wer sich seiner legitimatorischen Kraft bedienen will, gerät in die ständige Pflicht, es zu verteidigen, zu propagieren und offensiv zu aktualisieren.“  Dabei erweist sich das Streitbarkeitsprinzip der verfassungsrechtlichen Werteordnung „als Einfallstor für Ideologien in die Verfassungsinterpretation par excellence“ (so Dreier, Nachweis im Text).

Grundrechte werden nach dem Werte-Ansatz zwar auch deshalb verfassungsrechtlich gewährleistet, um die Freiheit des einzelnen gegen den als allmächtig und willkürlich gedachten Staat zu schützen; Grundrechte nehmen also auch die klassische Funktion negativer Staatskompetenzen ein. Mit zunehmendem Nachdruck, parallel zur unverkennbaren Radikalisierung des Streitbarkeitsprinzips in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, hat jedoch das Bundesverfassungsgericht den Gedanken entfaltet, wonach die Grundrechte die Würde des Menschen als den obersten Wert in der „freiheitlichen Rechtsordnung“ verwirklichen sollen. „Um seiner Würde willen muß ihm (dem Menschen) eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit gesichert werden: Nicht die in Grundrechten konkretisierte Freiheit realisiert diese Würde, sondern sie wird in einer staatlichen Werteordnung mit Hilfe der „Fundamentalabstraktion Menschenwürde“ als verwirklicht angesehen, die jedoch die Freiheitsordnung in eine Werteordnung und damit in eine Pflichtenordnung umwandelt (s. bei  Denninger, Nachweis im Text).

Das dabei nach der Methodik des Bundesverfassungsgerichts aus der Menschenwürde fließende „Menschenbild des Grundgesetzes“ ist zu Recht als „erstaunlich“ gekennzeichnet worden, da dessen „Erkenntnisgehalt gleich null“ ist, was aber für Inlandsgeheimdienste gut geeignet ist, dies beliebig und auch sehr widersprüchlich entsprechend der politischen Interessenlage der vorgesetzten Behörde und deren parteipolitischer Formation aufzuladen. Dieses „Menschenbild“ wird aus einer Gesamtschau von Verfassungsnormen abgeleitet, wobei vor allem die Folge einer derartigen Gesamtschau bemerkenswert ist: Die Grundrechte schützen den einzelnen nicht mehr vor den staatlichen Organen; vielmehr fühlen sich diese Staatsorgane aufgrund der verfassungsgerichtlichen Gesamtschau mit der Tendenz zur Abstraktion von den konkreten Normen und der Relativierung derselben im Wege dieser (eher) ideologischen Schau kompetent, den durch Grundrechte eigentlich geschützten Menschen / Bürger ein falsches Grundrechtsverständnis als „verfassungsfeindlich“ vorzuwerfen und an diesen Vorwurf weitere Sanktionen zu knüpfen. Grundrechte als (staatliche) „Werte“ werden auf diese Weise zu Unterwerfungsgeboten. „Compliance“ wie dies im amerikanisierten Neudeutsch heißt! Grundrechtseingriffe werden zur Grundrechtsverwirklichung!   

Es ist dabei schon erstaunlich, was dann „das Grundgesetz“ als derartige Pflichtenordnung verstanden, dem „mündigen Bürger“ da so alles vorgibt (zahlreiche Nachweise im Text): So wird von den Bürgern dem Streitbarkeitsansatz entsprechend erwartet, keine falschen Auffassungen, d. h. „Lügen“ etwa über die mangelhafte Verwirklichung von Grundrechten in der Bundesrepublik zu äußern, da dies „Mißbrauch“ eines Grundrechtes, also „Grundrechtsterrorismus“ darstellt. Man muß Deutschland als „Gesellschaft“ verstehen, nicht aber als „Gemeinschaft“ oder „Gemeinwesen“. Der Deutsche ist staatlich angehalten, Ausländerfreund zu sein; ihm ist es dafür erlaubt, deutschfeindlich zu sein. Man darf nicht mehr die Europäische Union und den „Euro“ ablehnen. Man darf also nicht mehr eine eigene Landeswährung befürworten und darf sich nicht für die Kürzung von deutschen Zahlungen an Europa stark machen. Den Sozialstaat wird man wohl nur noch durch Einsparungen beim eigenen Volk retten dürfen, nicht jedoch durch Kürzungen von Zahlungen an das Ausland und an Ausländer. Der Deutsche darf den „Westen“, d. h. insbesondere die amerikanische Politik nicht kritisieren, da dieser Kritik unterstellt werden kann, sich „gegen den Westen“ als ideologisches Konzept zu richten, womit die Kritik wiederum „gegen die Menschenrechte“ gerichtet ist. Da die Heiligkeit des Westens etwa durch den garstigen Begriff „Versailler Diktat“ beschmutzt werden könnte, ist dessen Verwendung wohl verfassungsfeindlich, womit der Deutsche durch Ausblenden des historischen Kontextes zudem leichter dämonisiert werden kann. Deshalb wird die als „Westbindung“ bezeichnet „Einbindung der Deutschen“ zur „Staatsraison“ (Daseinszweck des Staates) der Bundesrepublik Deutschland (Helmut Kohl), die danach deshalb besteht, um trotz Demokratie und der mit ihr eigentlich verbundenen Freiheit die Deutschen verpflichtend auf der Seite des Westens zu halten.

Als „Demokrat“ der bundesdeutschen Variante darf man sich nicht dagegen aussprechen, daß deutsche Politiker „büßen“, d. h. es scheint danach ein staatliches Bußgebot für „Vergangenheit“ zu geben, weshalb nicht zuletzt die Ablehnung von sog. Holocaust-Mahnmalen verfassungsfeindlich wird.  Vor allem aber darf man nicht „vergleichen“, weil dies gegen die Auffassung von der „Singularität“ gerichtet sein könnte.

Deshalb darf man das deutsche Volk nicht von „deutscher“ Schuld entlasten, darf keine rechtsextreme Gesinnung haben, die wiederum danach definiert wird, daß sie einer falschen Geschichtsauffassung folgend „deutsche“ Schuld „leugnet“ und der sog. „mündige Bürger“ darf natürlich den Holocaust als strafrechtlich geschützte staatliche Wahrheit, die ihm „offenkundig“ ist, nicht „leugnen“ oder „relativieren“, Vertreibungsverbrechen an Deutschen natürlich schon, so frei muß es dann doch sein.

Etabliert wird durch diese Art von Werteordnung eine Art Verfassungsreligion, die jedoch mit den zu definierenden Anforderungen, die eine „Zivilreligion“ gerade noch demokratiekonform erscheinen läßt, kollidiert: In der Umwandlung der Grundrechte zu „Werten“ und damit ihre Ansiedlung in die Nähe von Moral oder in einem Bereich, der den Zwischenraum von Ethik und Recht einnimmt, könnte zwar als Ausdruck einer quasi-religiösen Überzeugung der Allgemeinheit ansehen. Jedoch „treibt die Wertkonstruktion dem Rousseaschen Modell zuwider auf eine Dogmatisierung, die ihrem Anspruch gemäß praktische Wirkung entfaltet. Die Kasuistik von Wertabwägungen, die von dieser verfassungsrechtlichen Position aus vorgenommen werden müssen, heben die Offenheit des Bekenntnisinhaltes der Zivilreligion auf“ (Nachweis im Text). In der Tat leiten Verfassungsrechtsprechung und insbesondere die Inlandsgeheimdienste, wie aufgezeigt, sehr konkrete Inhalte aus den „Werten“ ab. Damit werden die „Grundwerte“ zu einer Art „Superkonfession“, zu der sich alle bekennen müssen.

Die zentrale Frage, ob diese Entwicklung von einer (denkbaren) Freiheit der Grundrechte zu einer über die Menschenwürde postulierte Pflichtenordnung von Werten, die von Inlandsgeheimdiensten „geschützt“ wird, gerichtlich revidiert werden kann, kann leider nur dahingehend beantwortet werden, daß dies kaum vorhersagbar ist.

Mit der Ideologisierung, die mit der Ver-Wertung von Grundrechten verbunden ist, schwindet auch die rechtsstaatlich gebotene Berechenbarkeit des Rechts. Immerhin lassen Entscheidungen wie etwa die verfassungsgerichtliche Ablehnung des Ausländerwahlrechts hoffen, daß die geheimdienstlich postulierte und teilweise nur insinuierte Werteordnung noch keine vollständige gerichtliche Absegnung erhalten hat und auch in Zukunft nicht erhält. So könnte sich die Freiheitsgarantien der Grundrechte doch noch durchsetzen. Versprochen werden kann dies allerdings nicht. Neben der – realistischen? – Hoffnung auf den Rechtsweg sollte eine betroffene Partei doch auch den politischen Weg gehen, indem für Wähler und Anhänger eine überzeugende Alternative zum VS-Regime entwickelt wird. 

Hinweis
Dieser Beitrag ist als Ergänzung zur jüngsten Broschüre des Verfassers gedacht, womit der vom „Verfassungsschutz“ bekämpfte Oppositionspartei zum einen geraten wird, sich hinsichtlich der deutschen Verhältnisse der Freiheitlichkeit keine Illusionen zu machen und zum anderen die Problematik „Verfassungsschutz“ offensiv politisch mit der Forderung nach Verwirklichung einer normalen, d.h. freien Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland anzugehen.

Josef Schüßlburner
Scheitert die AfD? Die Illusion der Freiheitlichkeit und die politische Alternative
Studie 39 des IfS, Verein für Staatspolitik e. V., 2020, Broschur, 239 Seiten, 7 Euro
Erhältlich beim Verlag Antaios

“Umwertung von Grundrechten und Demokratie durch VS-Methodik”

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