Parteiverbotskritik Teil 11

Parteiverbotskritik Teil 11: Die besondere bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption und die verfassungspolitische Notwendigkeit ihrer rechtsstaatsgebotenen Überwindung

Josef Schülburner

(Stand: 10.06.2026) Die von Parteiverbotsforderungen betroffene Hauptoppositionspartei Alternatives für Deutschland (AfD) will immer noch nicht begreifen, daß das vom Bundesverfassungsgericht dem Grundgesetz unterlegte Parteiverbotskonzept die wesentliche Ursache ihrer Probleme ist und es deshalb angezeigt ist, dieses Probleme endlich politisch anzugehen, indem die Forderung gestellt wird, das Grundgesetz in einer Weise zu ändern, dass durch ein Parteiverbot nicht weiterhin die Volkssouveränität beeinträchtigt werden kann, indem der Wählerschaft insgesamt eine zentrale Wahloption wegverboten werden kann.

Mit dem nachfolgend online gestellten Beitrag, der einen zusammenfassenden Charakter aufweist, sollte deutlich werden, daß es bei der Kritik an der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption grundlegend um die Garantie und die Sicherstellung der politischen Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland geht, die immer die Freiheit Andersdenkender beinhalten muß, damit wirklich von Freiheit gesprochen werden kann: Die Freiheit nur für „Antifaschisten“, wie dies nunmehr auch die sog. „Christdemokratie“ als mittlere „Mitte“ so anstrebt, ist keine Freiheit, sondern bedeutet „DDR“! Die Ankündigung von „Brandmauern“ sollte dazu Offenbarung genug sein.

Die bundesdeutsche Parteiverbotskonzeption muß nach Ansicht des Verfassers deshalb überwunden werden, weil sie die Grundlage für ein ausgeklügeltes Verbotsersatzsystem darstellt, welches gegen die politische Freiheit der Deutschen gerichtet ist und dies in einer permanenten Weise. Das Verbot politischer Vereinigungen stellt nämlich nach dieser Konzeption kein Organisationsverbot zur Abwehr einer Gefahr dar, die anders nicht abgewendet werden kann (notstandsrechtliche Betrachtung wie im Kaiserreich und der Weimarer Republik), sondern geht als unbefristetes Ideenverbot nicht besonders gegenentwürflich weit darüber hinaus und zielt dabei auf einen Kollateralschaden am politischen Pluralismus ab.

Das Verbotsersatzsystem schlägt sich nicht nur in massiven Vereinsverboten nieder, welche mit einer Begründung durchgezogen werden, die mit den gesetzlichen Tatbeständen kaum mehr etwas zu tun hat, sondern läuft auf eine nahezu reine staatliche Ideologiepolitik hinaus, was eher an „DDR“ und sogar noch an andere Zustände erinnert, zumindest methodisch. Verbote von politischen Vereinen im weiteren Sinne werden etwa wegen „Wesenverwandtschaft“ ausgesprochen und unter Verdacht gestellt wird dabei insbesondere die „Legalitätstaktik“: Rechtmäßiges Verhalten wird danach aufgrund der staatlich bekämpften Ideologie als besonders „gefährlich“ verunglimpft. Das Verbotsersatzsystem / Parteiverbotssurrogat besteht vor allem in der Beteiligung der Inlandsgeheimdienste an der Meinungsbildung des Volks, wodurch ohne rechtsstaatliche Anhörung freie Bürger amtlich als „Feinde“ klassifiziert werden, weil sie etwa „(Rechts-)Revisionismus“ betreiben – ein Vorwurf, der nun wirklich an kommunistische Regierungspropaganda erinnert. Eine weltanschaulich neutrale Staatsverwaltung, wie dies der Rechtsstaat gebietet, ist auf Grundlage dieser Verbotskonzeption nicht möglich. Auf der Strecke bleibt dabei das Mehrparteiensystem, weil die Berichterstattung der Polizeiministerien sicherstellt, daß Oppositionsparteien im Unterscheid zu etablierten Parteien Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht wirklich als Parteimitglieder oder Kandidaten für Wahlämter gewinnen können. Damit wird die Chancengleichheit von staatsideologisch bekämpften Parteien in einer Weise beeinträchtigt, die in sog. „normalen“ Demokratien, die das Bundesverfassungsgericht als „die liberalen Demokratien des Westens“ eingestuft hat, nicht bekannt ist. Letztlich wird dabei auch das freie Wahlrecht und damit in der Tat der Kern einer Demokratie beeinträchtigt.  

Dabei wird es vorliegend nicht bei der bloßen Kritik belassen, sondern es wird eine Lösung angeboten: Der als Parteiverbotsvorschrift verstandene Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes, aber auch die Vereinsverbotsvorschrift nach Artikel 9 Abs. 2 GG müssen so verstanden werden, wie dies in § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark ausdrücklich formuliert ist:

Vereine, die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“

Im Beitrag wird aufgezeigt, daß es gute Argumente gibt, die genannten Grundgesetzbestimmungen in einer Weise zu verstehen wie dies in der Verfassung des freien Königreichs nördlich der nur freiheitlichen Bundesrepublik ausdrücklich formuliert ist. Mit dieser „dänischen Lesart“ des Grundgesetzes würde dann die Bundesrepublik Deutschland zu einer normalen „liberalen Demokratie des Westens“ erstarken: Die erhebliche Gefährdung der Rechtsstaatskonzeption durch die bislang geübte Verbotspolitik wäre damit abgewehrt und es könnte auch Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes so praktiziert werden, wie er geschrieben steht: Niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Gleichzeitig wäre damit eine Parteiverbotskonzeption entwickelt, die nicht gegen die Meinungsfreiheit gerichtet ist, sondern im Gegenteil diese Meinungsfreiheit, insbesondere gegen den gewalttätigen „Antifaschismus“ (DDR-Vorbereitung) schützt.

Allerdings sollte nicht (mehr) erwartet werden, daß die Gerichtsbarkeit ihre Meinung in Richtung „dänische Lesart“ ändern wird, weil die freiheitsfeindliche VS-Konzeption wesentlich auf die Gerichtsbarkeit, insbesondere auf das Bundesverfassungsgericht zurückgeht. Die Entscheidung im Nichtverbotsurteil mit Verbotsbegründung im Falle der NPD belegt, dass das Bundesverfassungsgericht sich nur zu marginalen Korrekturen in der Lage sieht. Deshalb ist das Volk als Verfassungsgeber gefragt: Das Grundgesetz muß förmlich in einer „dänischen Weise“ geändert werden. Dazu muß die betroffene Hauptoppositionspartei AfD bei den Wählern um Zustimmung werben: Wir garantieren Euch eine liberale Demokratie des Westens in der Bundesrepublik Deutschland!

Die unverbrüchliche Gewährleistung von Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland wäre erreicht, wenn eine politisch rechte Position genauso als legitim angesehen wird wie eine linke Position, d.h. wenn der Rechts-Links-Antagonismus ohne Mitte-Verfremdungen zur freien Entscheidungsfindung des Volks und damit zur Sicherstellung des Auswahlcharakters des freien Wahlrechts offen praktiziert werden kann, wie dies der Verfasser als kennzeichnend für eine freie Demokratie dargestellt hat in einer seiner jüngsten Veröffentlichungen: 

Josef Schüßlburner
Konsensdemokratie. Die Kosten der politischen Mitte
2010, Verlag Edition Antaios (Gebundene Ausgabe), 8,50 Euro
ISBN: 978-3-935063-94-4, erhältlich auch hier

„Parteiverbotskritik Teil 11“

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