Verfassungsdiskussion Teil 14

Beiträge zur Verfassungsdiskussion – 14. Teil: Grundgesetz als Problem? Oder: Zu dienstrechtlichem Publikationsverbot und inner-rechtem Dissens

Von Josef Schüßlburner

(Stand: 20.07.2026) Das zweite von insgesamt drei gegen den Betreiber der vorliegenden Internetseite wegen Ausübung der Meinungsfreiheit unter Berufung letztlich auf das Grundgesetz („freiheitliche demokratische Grundordnung“), das die außerdienstliche Ausübung der Meinungsfreiheit einem oppositionellen Beamten anscheinend nicht ohne weiteres erlaubt, eingeleitete Disziplinarverfahren, welches das schwerwiegendste Verfahren darstellt, weil dieses mit Datum vom 4.5.2001 vom Bundesverkehrsministerium eingeleitete förmliche Verfahren dabei auf Dienstentlassung abzielte, hatte als Vorlauf eine beamtenrechtliche Nebentätigkeitsanzeige bzw. Nebentätigkeitsgenehmigung.

Die Anzeige bezog sich, neben der geplanten Gutachtenerstellung zu politisch motivierten Kontenkündigungen, auf das Opus Magnum des Verfassers, ein Werk von 798 Seiten, das schließlich als „Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik Deutschland. Analyse der Herrschaftsordnung in Deutschland“ publiziert werden sollte. Das Werk war ursprünglich als juristische Dissertation konzipiert und sollte dann bei der Verlagsgesellschaft Berg beim Druffel-Verlag von Gert Sudholt mit dem geplanten Titel „Freiheit unter Vorbehalt. Muß das Grundgesetz vor den Deutschen geschützt werden?“ veröffentlicht werden, da sich eine andere bezahlbare Publikationsmöglichkeit nicht ergeben hatte.

Diese Nebentätigkeitsanzeige führte zum Publikationsverbot durch das Bundesverkehrsministerium, was vergleichbar wäre mit der Untersagung einer geplanten Parteimitgliedschaft, weil die Partei vom Polizeiministerium in VS-Berichten gelistet wäre (es tun sich dabei zur Oppositionsbekämpfung noch weitere Möglichkeiten auf, um ein allzu garstiges Parteiverbot doch noch vermeiden zu können). Die dagegen gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht Köln wurde dann für erledigt erklärt, weil sich eine anderweitige Publikationsmöglichkeit ergab; dabei fiel allerdings die gerichtliche Kostenentscheidung zu Ungunsten des Verfassers aus, was den Dienstherrn zum Disziplinarverfahren ermutigt haben mochte, erschien dann ein derartiges Verfahren trotz des für den Betroffenen positiven Vorermittlungsverfahren von 1997, siehe hier, für die Behörde eine gewisse Erfolgsaussicht zu haben. Dies stellte sich allerdings doch als behördlicher Irrtum heraus: Das mit Einleitungsverfügung des Bundesverkehrsministeriums vom 4. 05.2001 – Z 30/04.20.01 – eingeleitete Verfahren ist schließlich durch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Disziplinargericht) vom 16.02.2005 – 37 K 6522/04,BDG – schon wegen Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung zugunsten des Verfassers eingestellt worden (siehe hier!). Dies ist ausführlich behandelt in der 2025 erschienen politischen Biografie des Verfassers:

Als Rechtsabweichler im Ministerium. Befragung zu besonderen Demokratieerlebnissen

Josef Schüßlburner und Bernd Kallina
Mit einem Vorwort von Bundesminister a.D. Prof. Dr. Rainer Ortleb
Klappenbroschur DIN A5
496 Seiten, 24,80 Euro
ISBN 978-3-87336-851-4
Veröffentlicht am 10.02.2025 beim Gerhard Hess Verlag

Einer der zahlreichen in dieser Biografie im Wege einer Befragung durch den ehemaligen Journalisten des Deutschlandfunks, Bernd Kallina, angesprochenen Punkte  ist die Mitwirkung des Verfassers als freier Mitarbeiter bei der Wochenzeitung „Junge Freiheit“ (JF) und ein paar sich dabei ergebenden Konflikten. Daraus geht auch der allerdings zwischenzeitlich fortgeschriebene Beitrag zurück, der nachfolgend online gestellt ist. In diesem Beitrag wird der wesentliche politische Aspekt des Buches über den „Demokratie-Sonderweg BRD“ dargestellt. Dieser Beitrag war dabei ursprünglich gedacht als Replik gegen die Kritik an einem in der Jungen Freiheit veröffentlichten Buchauszug mit dem Titel „Die Verfassung als Evangelium“. Diese dann dem Buchauszug eine Woche später nachfolgende Kritik durch den Chefredakteur dieser Wochenzeitung höchstselbst ohne Ankündigung gegenüber dem Buchverfasser, einem seinerzeit ständigen freien Mitarbeiter dieser Wochenzeitung, der u.a. deshalb eines disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren nach damaliger Rechtslage ausgesetzt war, ist erfolgt mit der Überschrift

„Den direkten Weg gehen
Verfassung: Das Grundgesetz ist nicht die Ursache unserer Probleme / Eine Antwort an Josef Schüßlburner“

Diese vorliegend vorgenommene Replik ist deshalb von Bedeutung, weil sich die Teile der AfD, zugunsten derer sich die JF mit ihrem Chefredakteur jeweils ausgesprochen hatte, die politische Situation und deren verfassungsrechtlichen Rahmen, was insbesondere mit „Verfassungsschutz“ auf den Punkt gebracht ist, nicht begreifen wollen: Das Grundgesetz ist, zumindest im praktzierten und vom Bundesverfassungsgericht weitgehend abgesegneten, wenn nicht gar von diesem in die Welt gesetztem Verständnis sehr wohl „die Ursache unserer Probleme“: Es befremdet, daß der Chefredakteur, der sich in die Traditionslinie der politischen Rechten der Bundesrepublik Deutschland einordnet, was verdientsvoll ist, nicht begreifen will, daß es sehr wohl relevante Gründe gab, weshalb sich die bislang einzig etablierte Rechtspartei der BRD, die Deutsche Partei (DP), gegen dieses Grundgesetz ausgesprochen hatte, auch wenn sie dieses im Parlamentarischen Rat mehrheitlich gebilligte Grundgesetz entsprechend dem Mehrheitsprinzip, das die Beachtung auch der Gesetze gebietet, denen man nicht zustimmt, selbstverständlich beachtet und durch ihre Amtsträger wie Bundesverkehrsminister Seebohm tatellos angewandt hat.

Caspar v. Schenck-Notzing, der die JF sehr begünstigte und etwa die Grundlage der „Bibliotehk des Konservativismus“ schuf, hat die demokratietheoretisch relevante Problematik des Grundgesetzes in seinem Hauptwerk „Charakterwäsche“ präzise wie folgt ausgedrückt: „Gegen das ´antidemokratische` Verhalten bestimmter Gruppen wurde fortifiziert, indem bestimmte Grundrechte bei Mißbrauch verwirkt (Art. 18) und bestimmte Parteien verfassungswidrig sein sollten (Art. 21). Gegen den irregeleiteten Volkswillen wurden die stärksten Bastionen errichtet: kein Volksbegehren, kein Volksentscheid…, keine Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk…“    

Maßstab für diese Grundgesetz-Kritik ist erkennbar die Weimarer Reichsverfassung. Und eine solche Verfassung wäre in der Tat für die deutsche Rechte die Lösung.

Dies kann bewiesen werden durch den Vergleich mit Österreich: Warum verfügt die FPÖ in Österreich einen gesicherten Legalitätsstatus und kann realistisch Ministerämter, ja gar die Kanzlerschaft anstreben, was für die AfD von vornherein nicht möglich ist: Da steht nämlich „Verfassungsschutz“ im weiteren und engeren Sinne entgegen. Und die JF hat deshalb einen Prozeß mit dem Verfassungsschutz führen müssen, den es nur deshalb gibt, weil es eben ein Grundgesetz gibt, das maßgebend dahingehend verstanden wird, daß der Inlandsgeheimdienst aus ideologischen Gründen gegen Opposition unter Einschluß eines oppositioneller Zeitungsprojekts vorgehen kann, wo bestimmte „Ideen“ vertreten werden, was zwar legal ist, allerdings unter dem Vorbehalt einer staatlichen Delegitimierung steht. In dieser Weise ist dies in Österreich nicht möglich: Warum?

Antwort: Weil in Österreich trotz auch dort vorfindbarer besatzungsrechtlichen Überlagerungen (vor allem: „Wiederbetätigungsverbot“) noch immer die Verfassung von 1920 in der Fassung von 1929 gilt, also mit einer größeren Änderung, die die österreichische Regierungsweise dem semipräsidialen Verfassungssystem nach der zeitgenössischen deutschen Weimarer Reichsverfassung angepaßt hat. Vereinfacht: in Österreich gilt so etwas wie die freie Weimarer Reichsverfassung, in der Bundesrepublik Deutschland ein nur freiheitliches Grundgesetz. Wäre es dagegen verfassungsrechtlich so geregelt wie in Österreich, hätte die bundesdeutsche Rechte keine fundamentalen Probleme. Die JF hätte keinen Prozeß führen müssen.

Genau dies sollte mit dem Opus Magnum durch den Verfasser aufgezeigt werden. Er hat dabei – allerdings nicht unbedingt im veröffentlichen Buchauszug, den der JF-Chefredakteur im Nachgang attaktierte – nachhaltig „den direkten Weg“ beschritten, womit wohl ein konkreter Weg gemeint ist (so hat sich dies beim Verfasser der Biographie eingeprägt), nämlich aufzuzeigen, wie diese Grundproblematik für die deutsche Rechte gelöst werden könnte, wobei eine zentrale Möglichkeit sicherlich die mit Artikel 146 GG legitimierte Möglichkeit der Propagierung einer Verfassungsalternative für eine „Alternative für Deutschland“ darstellen könnte oder sollte.

Eine derartige Verfassungsdiskussion muß nicht gänzlich zum Ziel führen, kann aber im anzustrebenden politischen Kompromiß dazu beitragen, daß etwa die Parteiverbotsvorschrift des Grundgesetzes im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts so geändert wird, daß dies den Standards einer normalen Demokratie entsprechend der einschlägigen Empfehlung des Europarats entspricht: Die sog. Wertgrenze ist durch eine operable Gewaltgrenze zu ersetzen. Dann könnte es auch keine ideologie-politischen „Verfassungsschutzberichte“ und darauf gestützte politische Diskriminierungen wie ideologie-politische Disziplinarverfahren wie gegen den Verfasser gerichtet wegen eines „kollektivistischen Menschenbildes“ geben, wie dies in der Biografie thematisiert ist.

Das Opus Magnum, um das es vorliegend geht, ist allerdings viel weiter angelegt, als das spezielle Problem, Parteiverbot und Verfassungsschutz. Allerdings ist dieser Komplex hervorzuheben, weil dieser Bereich in den weitreichenden Änderungsvorstellungen, die auch von etablierter Seite vertreten werden, völlig ausgeblendet wird. Hinzuweisen ist dabei besonderes auf eine einschlägige Serie im etablierten Magazin Der Spiegel.

Diese Serie macht deutlich, daß selbst von etablierter Seite weitgehende Änderungen des Grundgesetzes gefordert werden, wenngleich dies wieder zurückgestellt wurde, um einer zwischenzeitlich entstandenen Alternative keine Argumente zu liefern. Grade deshalb sollte sich die AfD derartige Überlegungen zu eigen machen, auch um überhaupt maßgebliche Reformmaßnahmen durchführen zu können: Die grundlegenden Reformmaßnahmen eines Milei wären nämlich nach dem Grundgesetz kaum möglich!

„Verfassungsdiskussion – Teil 14“

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