Konkurrierende Verfassungsvorschläge für Thüringen

Konkurrierende Verfassungsvorschläge für Thüringen: Linke Antifa-Klausel von SED-SPD und Grüne oder Anti-Extremismus-Klausel der CDU gegen rechts – Stellungnahme gegenüber dem Landtag des Freistaates Thüringen als Ersatz für eine fehlende Verfassungspolitik von rechts

Josef Schülburner

(21.07.2021) Die Linksparteien im Landtag des Freistaates Thüringen, nämlich die als Die Linke firmierende SED in Koalition mit SPD und Die Grünen, wollen eine sog. Antifa-Klausel in die Verfassung des Freistaates einführen, die – als neuer Absatz 3 des der Menschenwürde gewidmeten Artikel 1 der Verfassung – wie folgt lauten soll:

„Die Abwehr der Wiederbelebung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts, der Verherrlichung des nationalsozialistischen Herrschaftssystems und rassistischer, antisemitischer oder menschenfeindlicher Aktivitäten ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Verantwortung aller.“

Damit konkurriert der Vorschlag der CDU mit einer (impliziten) Anti-Extremismus-Klausel, welche – als neuer Satz 3 in Artikel 83 Abs. 3 der Landesverfassung – wie folgt lauten soll:

„Es ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und die Verantwortung aller Bürger, im Rahmen des Rechts allen Bestrebungen entgegenzutreten, die diese Grundsätze der staatlichen Gemeinschaft aktiv in Frage stellen.“

Da es nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland, bei der Fragen von Verfassungsschutz, Parteiverbot und dergl. primär auf Bundesebene angesiedelt sind, rechtlich ziemlich irrelevant ist, welche Klauseln da (nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“) in einer Landesverfassung vorgesehen werden, kann politisch das Ziel der linken Verfassungspolitik von SED bis CDU nur sein, landesverfassungsexperimentell auf das Verständnis des Grundgesetzes einzuwirken, um dieses auf den Stand der DDR-Verfassung von 1949 zu bringen, einer juristisch klugen linksextremen Version des ein paar Monate vorher erlassenen Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Da sich die ohnehin kaum existierende Verfassungspolitik der politischen Rechten darauf beschränkt, das Grundgesetz, mit dem sie amtlich bekämpft werden, zu verehren, während die verfassungspolitische Initiative eindeutig und nahezu ausschließlich von links ausgeht, dürfte durchaus zu erwarten sein, daß sich das Anliegen der Linken, einschließlich der linken „Mitte“ durchsetzt und das Grundgesetz zunehmend so praktiziert wird wie dies die DDR-Verfassung von 1949 vorgesehen hätte. Möglicherweise wird dies dann doch noch auch auf eine der (was für eine Idealverfassung in der Tat befremdlich ist!) zahlreichen Grundgesetzänderungen hinauslaufen, mit denen dann der „Antifaschismus“ als Auftakt zu einem expliziten Linksregime eingeführt wird, was dann – in die BRD-Sprache übersetzt – als „Verfassungsschutz“, „Anti-Extremismus“ und dergleichen laufen wird.

Der Verfasser ist von einer Fraktion des Thüringer Landtags als Experte benannt worden, zu den Vorschlägen der Linksparteien und der CDU Stellung zu nehmen, was er strukturiert nach einem vom Innenausschluß des Landtags vorgegebenen Fragekatalog getan hat. Diese Antworten zu den etwas verkürzt als Überschriften zusammengefaßten vorgegeben Fragen werden anliegend als Dokument veröffentlicht.

Mit den Antworten konnte der Verfasser maßgebliche verfassungspolitische Positionen zum Demokratieverständnis und der Demokratiesituation in der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringen, die auf dieser Internetseite www.links-enttarnt.de ausführlich dargestellt sind.

Die Abwehr einer antifaschistischen Volksdemokratie als Verfassungsschutzvariante scheint jedoch nur möglich, wenn Positionen, die der Verfasser zum Ausdruck gebracht hat, als Verfassungsalternative von einer Partei rechts der sog. Mitte aufgegriffen werden. Dazu gehören etwa Gegenvorschläge wie etwa die Rezeption von Artikel 13 der Verfassung der Russischen Föderation, was als Verfassungsoption propagiert werden sollte, um in dem wichtigen Bereich der Verfassungspolitik endlich in die Offensive zu gelangen.

“Fünftes Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen”

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