Teil 43: Wehrhaftdemokratischer Bundeswehreinsatz gegen eine AfD-Landesregierung?
Josef Schüßlburner
(23.05.2026) Könnte gegen eine Landesregierung, die aufgrund einer freien Wahlentscheidung des deutschen Volks im entsprechenden Bundesland von AfD-Politikern gebildet wird, die Bundeswehr zum Einsatz gebracht werden? Nach dem Wortlaut von Artikel 87a Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes eigentlich nicht, sollte man meinen. Da wäre Voraussetzung, daß es militärisch bewaffnete Aufständische gäbe, deren Bekämpfung der Landesregierung nicht möglich oder von ihr nicht gewollt wäre. Zudem dürfte der Polizeieinsatz nicht ausreichend zum Schutze der gewaltsam herausgeforderten freiheitlichen demokratischen Grundordnung sein.
Interpretiert man jedoch die genannten Vorschriften im Lichte der sog. „wehrhaften Demokratie“ in der Weise wie andere einschlägige Grundgesetzvorschriften ausgelegt und auch angewandt werden, dann könnte man schon zur folgenden Ansicht kommen: Die Regierung einer als verfassungswidrig eingestuften Partei wie angeblich die AfD gefährdet danach allein durch ihre bloße Existenz die freiheitliche demokratische Grundordnung. Eine derartige Landesregierung verfügt dabei mit der Landespolizei, die sie durch ihren Innenminister kontrolliert, über eine bewaffnete Einheit, so daß eine entsprechende Landesregierung als militärisch bewaffnet ausgemacht werden kann, die als Aufstandsbewegung anzusehen ist, dieser zumindest gleichzuordnen ist, wenn sie nicht Forderungen der „Demokraten der Mitte“, welche die Bundesregierung bilden, im Rahmen des gewöhnlichen Bundeszwangs nach Artikel 37 GG befolgt. Vielleicht auch, wenn sie nicht zum Rücktritt trotz parlamentarischer Mehrheit bereit ist, weil nur dadurch die Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung abgewehrt werden kann, mag das Wahlergebnis auch anders aussehen. Aber das Bundesverfassungsgericht hat ja entschieden, daß die Bürger kein Recht haben, sich von einer verfassungswidrigen Partei parlamentarisch vertreten zu lassen, weshalb auch eine Regierung durch die Minderheit von „Demokraten“ bei autokratischer Ausschaltung der Mehrheit von Nichtdemokraten als Demokratie angesehen werden muß. Es ist bei einer derartigen Demokratiekonzeption, die dem Grundgesetz im Zweifel unterlegt wird, dann wirklich nicht verwunderlich, daß im Parlamentarischen Rat bei der Formulierung des Begriffs „freiheitliche demokratische Grundordnung“ der „Volksdemokratie“ durchaus die demokratische Legitimität zugesprochen wurde, zwar als „weniger frei“ als die dann durch Abgrenzung dazu definierte freiheitliche demokratische Grundordnung, aber doch noch demokratisch: Eine derartige „weniger freie Demokratie“ sichert ja die Demokratie durch Nichtzulassung der von der demokratiefeindlichen Mehrheit unterstützten Verfassungsfeinde zur Wahl, welche dann Nichtdemokraten nicht „boykottieren“ können.
Bei einer rechtsstaatlichen und der politischen Freiheit verpflichteten Interpretation der (möglichen) Parteiverbotsvorschrift des Artikels 21 Abs. 2 GG im Lichte des Artikel 91 GG, die dann zusammengenommen als eine Nachfolgevorschrift des Notstandsartikels 48 der Weimarer Reichsverfassung ausgemacht werden könnten, was auch eine auf den Notstandsfall ausgerichtete befristete Außerkraftsetzung der Vorschrift über die Vereinigungsfreiheit und damit ein befristetes Parteiverbot ermöglicht hat, hätte ein Parteiverbot auch nach dem Grundgesetz zur Voraussetzung, daß eine Situation vorliegt oder zumindest konkret droht wie sie in Artikel 91 GG beschrieben ist: Es droht durch illegale Gewaltmaßnahmen eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Staatsorgane wie etwa der parlamentarischen Beratungen und damit eine Gefährdung und Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Wenn diese Grundordnung nämlich etwas darstellt, was nach Artikel 91 GG mit besonderem Polizeieinsatz und nach Artikel 87a Abs. 4 GG sogar durch einen Streitkräfteeinsatz geschützt werden kann, dann kann es sich bei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht um den Prinzipienkatalog handeln, den das Bundesverfassungsgericht dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei unausgesprochener Anlehnung an das seinerzeit gerade erlassene „Strafrecht neuer Art“ unterlegt hat, um damit ein gegen Ideen gerichtetes Parteiverbot begründen zu können, das von der Meinungsfreiheit nicht mehr allzu viel übrig läßt. Vielmehr ist dann freiheitliche demokratische Grundordnung nichts anders als das Funktionieren der demokratisch gebildeten Staatsorgane, was dann gegen politisch motivierte Illegalität von Aufstandsbewegungen polizeilich und erforderlichen Falles militärisch und dann auch mit einem befristeten Parteiverbot geschützt werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch Artikel 21 Abs. 2 GG ohne Zusammenhang mit Artikel 91 GG ausgelegt, was eine verfassungsgeschichtliche Analyse nahezu zwingend geboten hätte. Auch weitere Gesichtspunkte, die für ein völlig anderes Verständnis des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung angeführt werden könnten, hat das Verfassungsgericht völlig ignoriert. Die Konsequenz dieser verfehlten Parteiverbotsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich in Form des Parteiverbotssurrogats, des verdeckten Parteiverbots eines permanenten ideologischen Notstands, fortsetzt, könnte nunmehr in der Tat darin bestehen, daß gegen eine von einer als verfassungswidrig angesehenen Partei geführte Landesregierung tatsächlich mit wahrhaft wehrhaften Mitteln vorgegangen werden kann, nämlich mit der Wehr, was die Wehrhaftigkeit der wehrhaften Demokratie wirklich deutlich machen würde. In einer Weise wie man dies bisher nur in der kemalistischen Türkei oder im Königreich Thailand erleben konnte, wo sich gegen die Parlamentsmehrheit gerichtete Parteiverbote und Militärputsche ergeben (haben) und dies auf der Grundlage einer Rezeption der bundesdeutschen Parteiverbotskonzeption im Verständnis des Bundesverfassungsgerichts mit dem Verfassungsgericht als Parteiverbotsgericht, ein bemerkenswerter bundesdeutscher Demokratieexport! Grundgesetz als wahrhaftes Vorbild.
Für dieses erweiterte Verständnis der Wehrhaftigkeit könnte dann die Praxis der Reichsexekution nach dem sogenannten Diktaturartikel 48 WRV aufgegriffen und dabei im bundesdeutschen Verständnis ideologisch erweitert angewandt werden.
Damit sich die bundesdeutsche Demokratiesituation unter Berufung auf den Demokratieschutz nicht dahingehend zu bürgerkriegsartigen Zuständen verschärft, ist dringend die grundlegende Revision der verhängnisvollen Parteiverbotskonzeption des Bundesverfassungsgerichts geboten, welche den Ausgangspunkt für den praktizierten ideologischen Notstand eines Verfassungsschutzregimes darstellt. Die ideologisch fanatisierte Fortsetzung wäre dann die Ausübung des Widerstandsrechts nach Artikel 20 Abs. 4 GG gegen eine von der AfD geführten Bundesregierung durch das Militär. In dieser Weise hat einst das türkische Militär seinen Putsch gegen die gewählte Parlamentsmehrheit begründet, um dagegen eine befristete Diktatur zu etablieren.
Da eine derartige Änderung der Parteiverbotskonzeption im Sinne der „liberalen Demokratien des Westens“ vom Bundesverfassungsgericht nicht erwartet werden kann, wird man um eine Grundgesetzänderung nicht herumkommen, dahingehend, daß die Artikel 9 Abs. 2 GG (Vereinsverbot) und Artikel 21 Abs. 2 GG (Parteiverbot) entsprechend § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark gefaßt werden: „Vereine (unter Einschluß von politischen Parteien, Anm.), die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“ Dies würde dann auch den Einsatz der Wehr gegen eine aus freien Wahlen hervorgegangene Landesregierung der AfD nach der Konzeption der sog. wehrhaften Demokratie von vornherein ausschließen und die politische Freiheit in der BRD wäre dann endlich gesichert. Jemand, der sich rechtmäßig verhält, hätte dann nichts zu befürchten, sondern es gilt dann uneingeschränkt Artikel 3 Abs. 3 GG, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden kann. Diese Freiheit existiert in der Bundesrepublik Deutschland wegen des Parteiverbotskonzept und des daraus abgeleiteten Parteiverbotssurrogat einer VS-Demokratie nicht. Diese politische Freiheit gilt es noch zu verwirklichen in der Bundesrepublik Deutschland.
