Kritik des Parteiverbotssurrogats Teil 42:

Teil 42: Bekämpfung der Rechtsopposition durch die bundesdeutsche Parteiverbotsdemokratie

Josef Schüßlburner

(Stand: 27.03.2026) Den gemäß dem maßgeblichen Grundgesetz-Kommentar mit dem Grundgesetz begründeten „neuen Typ einer demokratischen Verfassungsordnung“ müßte man als „Parteiverbotsdemokratie“ kennzeichnen. Das Institut des Parteiverbots steht im Zentrum der besonderen BRD-Verhältnisse, wobei diese Bedeutung nicht dadurch relativiert werden kann, daß es nur zwei förmlich vom Bundesverfassungsgericht als Parteiverbotsgericht ausgesprochene Parteiverbote gegeben habe. Es hat einiges mehr am Parteiverboten in der deutschen Nachkriegszeit gegeben und das maßgebende Parteiverbot war das vollständige Verbot der NSDAP durch die Besatzungsmächte: damit wurde der Weltkrieg letztlich geführt, um in Deutschland ein Parteiverbot durchführen zu können. Allein dies zeigt die auch internationale Bedeutung des Parteiverbotskonzepts in Bezug auf Deutschland. Um dieses Verbot in einer radikalen Weise durchführen zu können, mußte die geltende Verfassung, nämlich die Weimarer Reichsverfassung, die durch das Ermächtigungsgesetz nur suspendiert, aber nicht abgeschafft war, völlig ignoriert werden, womit man sich auch über das Völkerrecht hinwegsetzte, wonach die Besatzungsmacht die geltende Rechtsordnung des besetzten Landes zu beachten hat. D.h. die Besatzungsmächte hätten sich im Sinne der Demokratie dafür einsetzen können, die nur suspendierte freie Weimarer Reichsverfassung wieder die Wirksamkeit zu verschaffen wie dies vergleichbar in Österreich in der Tat in einer derartigen Weise erfolgt ist.

Das totale NSDAP-Verbot, das an die Stelle einer sicherlich wünschenswerten Wiederherstellung des Mehrparteiensystem trat, mußte dann durch das Lizenzierungssystem gesichert werden, damit es nicht durch Neugründungen umgangen werden konnte. Da der NS insbesondere aufgrund der Erkenntnis des Großdemokraten Josef Stalin als politisch „rechts“ eingeordnet wurde, diente das Lizenzierungssystem der Unterdrückung der politischen Rechten, nämlich der Konservativen und Nationalliberalen. Lediglich die etwas von der amerikanischen, sowjetischen und französischen Lizenzierungspolitik abweichenden Praxis des britischen Besatzungsregimes ermöglichte die Gründung von Rechtsparteien unmittelbar in der deutschen Nachkriegszeit, wofür vor allem die Deutsche Partei (DP) steht.   

Wesentliches Motiv für dieses totale Parteiverbot des NSDAP und das dieses Parteiverbot absichernden Lizenzierungssystem war die Annahme, daß die Deutschen doch alle Nazis, also rechts, wählen würden, wenn man eine normale Demokratie verwirklichen würde. Dies würde einen „Grundrechtsterror“ der Deutschen / Bürger (so der GG-Kommentar) möglich machen, der durch das Grundgesetz „für die Bundesrepublik Deutschland“ natürlich verhindert werden muß. Deshalb darf das Volk nicht zu viel zu sagen haben, so nach Peter Glotz, einem maßgeblichen Theoretiker der SPD, die Intention des Parlamentarischen Rates bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes als Übergangsverfassung. Die weitgehende Entmachtung des Staatsoberhauptes nach dem Grundgesetz im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung ist mit der Erfahrung begründet, daß das einzige vom Deutschen Volk in freien Wahlen gewählte Staatsoberhaupt der deutschen Geschichte, nämlich Paul v. Hindenburg, als politisch rechts eingestuft werden muß. Glotz spricht daher zu Recht von einem „Hindenburgsyndrom“ des Parlamentarischen Rates. Selbstverständlich kann es dann auch keine Volksabstimmungen oder gar Volksbegehren geben, weil diese erlauben könnten, daß sich doch noch eine rechte Agenda durchsetzt, obwohl dies parteipolitisch weitgehend verhindert wird.   

Wie ist diese Verminderung der Machtstellung des Volkes trotz Demokratie, die eigentlich etwas anderes meint, zu bewerkstelligen? Und dies zusätzlich zur Verminderung der Machtstellung des nicht vom Volk gewählten Staatsoberhauptes und durch Abschaffung von Volksabstimmungen und Volksbegehren. In der Sowjetischen Besatzungszone haben die „Demokraten“ in der Annahme, daß es eine undemokratische Mehrheit im Volk gibt, die Demokratie und „demokratische Parteien“ gegen ihre Diskriminierung durch boykottierende Nichtdemokraten durch eine Diktatur der Demokraten geschützt, indem sie die lizenzierten Partei zu einer demokratischen Einheitsliste zusammengefaßt haben und entsprechend dem alliierten Lizenzierungssystem zum Schutze vor dem Nazismus keine weiteren Parteien, die nur rechts hätten sein können, zuließen.

Dieser „Volksdemokratie“ wurde im Parlamentarischen Rat durchaus der demokratische Charakter zugestanden: Zwar als „weniger frei“, aber doch demokratisch. Dagegen setzte man die freiere „freiheitliche demokratische Grundordnung“, was die Frage aufwirft, warum man nicht gleich eine Demokratie festgelegt hat: Aber dann stellt sich das Dilemma, daß sich dann im Zweifel doch noch der Nazismus durchsetzen könnte, weil bei Deutschen, so die letztlich rassistische Annahme, eine normale Demokratie auf NS hinauszulaufen pflegt, neigen doch die Deutschen zum „Grundrechtsterror“ durch Bekundung gefährlicher Meinungen und verfehlten Wahlentscheidungen.

Als „Gegenentwurf“ zu diesem NS mußte man sich zwar zur Demokratie bekennen, aber Vorkehrungen treffen, daß das Volk nicht das Recht hat, (echte oder vor allem vermeintliche) Nazis zu wählen und schon gar nicht, wenn diese dann die parlamentarische Mehrheit stellen könnten. Dies ist die Funktion des Parteiverbots, wie gleich vom Bundesverfassungsgericht als Parteiverbotsgericht begriffen wurde, das das präventive Lizenzierungssystem der Alliierten durch das nachträgliche Parteiverbot abgelöst hat, wobei sich die Verbotsbegründung im ersten Verbotsurteil „gegen rechts“ mit der Rechtfertigung des vorausgegangenen Lizenzierungssystems deckt: Danach ist Deutschen nicht erlaubt, sich von einer verfassungswidrigen Partei parlamentarisch vertreten zu lassen, selbst wenn diese, bzw. gerade dann, die Mehrheit darstellen könnte. Das Ergebnis freier Parlamentswahlen kann dabei bedenkenlos korrigiert werden durch Aberkennung der Parlamentsmandate, eine Methodik, die selbst im Kaiserreich zur Zeit des SPD-Verbot völlig undenkbar war.

Vorausgegangen war dieser ersten Verbotsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts als drittes Parteiverbot der deutschen Nachkriegsgeschichte als deshalb zweites Parteiverbot das Verbot des FDP-Landesverbandes im Saarland wegen Deutschfreundlichkeit, womit auch klar ist, was verboten werden muß, um zu verhindern, daß das Volk zu viel zu sagen hat. Mit Beitritt des Saarlandes zur BRD wurde dann der Landesverband der KPD als gewissermaßen fünftes Parteiverbot der Nachkriegsgeschichte aufgelöst, nicht zuletzt, weil sich dieser KPD-Landesverband entschieden für die Wiedervereinigung des Saarlandes mit Deutschland eingesetzt hatte.

Dieses fünfte Parteiverbot der deutschen Nachkriegsgeschichte konnte als Vollzug des vierten Parteiverbots der Nachkriegsgeschichte ausgegeben werden, nämlich der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) durch das Bundesverfassungsgerichts als das zweite von ihm ausgesprochene Parteiverbot; dieses haben die USA, letztlich als Verstoß gegen die Ideologie des Lizenzierungssystems nicht gewollt, wie eigentlich auch das Bundesverfassungsgerichts nicht, das deshalb bis zum Ende des Besatzungsstatuts abgewartet hat, um dieses von der Adenauer-Regierung gewünschte Verbot auszusprechen. Dieses Verbot konnte in West-Berlin nicht gegen die dortige SED vollstreckt werden, weil das Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit seinen Parteiverbotsvorschriften dort nicht angewandt werden durfte und die Alliierten dort kein Verbot aussprachen, womit sie deutlich machten, wie das Parteiverbot, das den Deutschen guttut, entsprechend der vorausgegangenen Lizenzierungspolitik verstanden werden muß.

Die Alliierten verhinderten dann allerdings mit zahlreichen Wahlteilnahme-Verbotsanordnungen das Wirken der NPD in West-Berlin, was man als sechstes Parteiverbot der deutschen Nachkriegsgeschichte zusammenfassen kann. Das NPD-Verbot wurde in der eigentlich BRD (wozu West-Berlin nach alliierter Auffassung nicht gehörte) nicht ausgesprochen, aber es gab verdeckte förmliche Verbote von drei verwandten politischen Organisationen, denen in einer zweifelhaften Weise der Parteicharakter abgesprochen wurde, so daß sie für das allgemeine Vereinsverbot „freigegeben“ wurden. Zumindest handelt es sich um Vereinigungen, die einer potentiellen Parteigründung vorausgingen, so daß das Verbot etwa der Deutschen Alternative durch das Bundesinnenministerium schon als Parteiverbot angesehen werden kann. Diese Vereinsverbote mit zumindest angestrebten Parteicharakter können dann als siebtes bis neuntes Parteiverbot der deutschen Nachkriegsgeschichte ausgemacht werden.

Als förmliches zehntes Parteiverbot der deutschen Nachkriegsgeschichte ist das Verbot der Rechtspartei Die Republikaner durch die linke Volkskammer zur DDR-Wendezeit einzuordnen, was immerhin zur Folge hatte, daß diese Rechtsopposition bei den ersten sog. freien Wahlen der DDR nicht antreten konnten: Freie Wahlen in Deutschland bedeuten danach Teilnahmeverbot für Rechtsparteien: Das Volk soll ja nicht zu viel zu sagen haben. Allerdings muß es demokratisch aussehen, wie schon der Demokraten-Diktator Walter Ulbricht von der Linkspartei, damals SED, verkündet hatte.

Eine Rückkehr zu den ideologischen Festlegungen des alliierten Parteienlizenzierungssystem erfolgte im wesentlichen durch die Aussage der damaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, wonach sie das KPD-Verbot abgelehnt hätte. Damit konnte die Nach-Nachfolgeorganisation der verbotenen KPD, Die Linke, entsprechend der maßgeblichen alliierten Parteienlizenzierung wieder in die Stelle der Demokratieschützerin gegen rechts eintreten. Ihre Diktaturvergangenheit ist dabei unschädlich, weil diese Diktatur zum Schutze der Volksdemokratie notwendig war und auch überzeugend dazu beigetragen hat, daß das Volk nicht zu viel zu sagen hatte, indem es bei freien Wahlen Nazis hätte wählen können.

Diese Integration des Kommunismus in die freiheitliche demokratische Grundordnung wurde durch zwei Verbotsverfahren gegen die Kleinpartei NPD gespiegelt, dem kein der Mitte-Ideologie der CDU entsprechendes Parteiverbot gegen eine Linkspartei einherging: Wie bei der alliierten Parteienlizenzierung ging es nur „gegen rechts“. Ihre Mitte-Ideologie eines Antitotalitarismus, die zum Parteiverbot der KPD geführt hatte, haben damit CDU / CSU als sog. moderate Linksparteien, die sich „Mitte“ nennt, endgültig aufgegeben. Sie koalieren im Zweifel lieber mit einer Ex-Diktaturpartei, während sie gegen eine Partei mit bis zu 30% Wählerunterstützung ein ideologisches Apartheit-System ausrufen: antiparlamentarische Brandmauern stellen damit sicher, daß das Volk nicht allzu viel zu sagen hat.

Auch wenn es dann kein formelles elftes und zwölftes Parteiverbot der deutschen Nachkriegsgeschichte gegeben hat, da die Verbotsklagen vom Bundesverfassungsgericht gegen die NPD abgelehnt wurden, so gab es in der Geschichte der BRD zahlreiche faktische Parteiverbote durch das Parteiverbotsersatzsystem (Parteiverbotssurrogat), die nicht mehr mit einer konkreten Ordnungszahl versehen werden können. Schon die Verbotsbegründung des Nichtverbots im zweiten gegen die NPD gerichteten Verbotsverfahren läuft auf ein faktisches Parteiverbot hinaus, bei dem man doch überlegen könnte, vom 11. Parteiverbot der deutschen Nachkriegszeit zu sprechen. Opfer des Parteiverbotssurrogat, also von einer Kombination von Maßnahmen, die zumindest der Wirkung eines Parteiverbots nahekommen, wurden etwa die Partei Die Republikaner, der dann schließlich sogar gerichtlich „Verfassungstreue“ bescheinigt wurde, nachdem sie durch Methoden des Verfassungsschutzes zur politischen Unwirksamkeit gebracht worden war. Da man einige der wirklich zahlreichen Vereinsverbote eigentlich als Parteiverbote im Sinne eines Verbots von Organisationen einordnen muß, die auf dem Weg waren, sich möglicherweise zu Parteien zu formen, ist gefühlt vielleicht von zwanzig Parteiverboten in der deutschen Nachkriegszeit auszugehen.

Wie auch immer: durch das Parteiverbotssurrogat, das die Gerichtsbarkeit, den Wald wegen lauter Bäume nicht erkennend, nicht als solches anerkennt, ist das Parteiverbot als System eines permanenten ideologischen Notstandes allgegenwärtig und sorgt dafür, daß das Volk nicht allzu viel zu sagen hat.

Damit Parteiverbot und allgegenwärtiges Parteiverbotsersatzsystem diese Wirkung entfalten können, muß die Bedeutung von Parteien zunächst durch Etablierung eines Parteienstaates aufgewertet werden. Dies ist erfolgt durch den Satz im Parteien-Artikel 21 des Grundgesetzes, der lautet: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.“ Die Bedeutung dieses harmlos erscheinenden Satz erkennt man, wenn man ihn mit der entsprechenden Vorschrift in der italienischen Verfassung vergleicht, der lautet: „Alle Bürger haben das Recht, sich frei zu Parteien zusammenzuschließen, um in demokratischer Weise bei der Bestimmung der nationalen Politik mitzuwirken.“ Während also Italiener über Parteien die nationale Politik bestimmen, bestimmen in der nur freiheitlichen BRD die Parteien durch „Mitwirkung“, was das Volk zu wollen hat. Was nach Robert Michels erst demokratietheoretisch unerwünschte Folge des Parteienwesens ist, nämlich von Instrumenten der Organisation des Volkswillens zu Herrschaftsinstrumenten über das Volk sich zu entwickeln, ist damit nach BRD-Verfassungsrecht von vornherein angelegt und auch gewollt, weil damit das Volk zur Verhinderung einer Nazi-Wahl, wozu nach den Prämissen der BRD-Parteiverbotsdemokratie im Zweifel alle Deutschen neigen, dann nicht allzu viel zu sagen hat. Wesentliches Instrument des Parteienstaates ist die Ausschaltung des Parteienwettbewerbs. Damit erschließt sich die zentrale Bedeutung von Parteiverbot und Parteiverbotsersatzsystem im „neuen Typ einer demokratischen Verfassungsordnung“.   

Um endlich sicherzustellen, daß demokratiekonform das Volk, also die Deutschen, politisch doch etwas zu sagen haben, wird man mehr tun müssen, als im Rahmen des Parteiverbotssurrogats einmal wieder gerichtlich zu obsiegen.

Die Verwirklichung einer normalen Demokratie in der BRD ist durch zentrale Rechtsänderungen vorzunehmen. Es wird in der Tat langsam Zeit, daß eine Alternative für Deutschland begreift, was die Alternative ist, die den Deutschen Macht verschafft, politisch etwas sagen zu können. Dies setzt allerdings die Erkenntnis der wirklichen Lage der Deutschen, die auf die Kriegsniederlage zurückgeht, voraus. Vielleicht trägt es zur Erkenntnisfindung bei, wenn im nachfolgend online gestellten Text einmal auf Literaturhinweise und sogar auf Verlinkungen verzichtet wird.

„Parteiverbotssurrogats Teil 42“

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