Kampf ums Recht

In dieser Rubrik werden Dokumente eingestellt, welche Personen, die von linkspolitischen Diskriminierungs- und Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind, und insbesondere deren Rechtsvertretern, Argumente für den Kampf ums Recht geben sollen. Der „Kampf ums Recht“, ein vom großen Juristen Rudolf von Jhering geprägtes Schlagwort, ist für den bürgerlichen Rechtsstaat so bedeutsam wie einst der „Klassenkampf“ und nunmehr der Ideologiekampf für die politische Linke.

Politische Diskriminierung geht in der Bundesrepublik Deutschland wesentlich auf ein System von Verbotssurrogaten zurück, das seine Grundlage in einer Parteiverbotskonzeption hat, von der das Bundesverfassungsgericht selbst erkannt hat, es wäre „kein Zufall, daß die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von 1919 … fremd war“ (BVerfGE 5, 85, 135). Das seit Dezember 2013 beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemachte Parteiverbotsverfahren eröffnet die Chance, insbesondere das Verfassungsgericht zu überzeugen, die bislang praktizierte Verbotskonzeption aufzugeben und durch ein Konzept der Verfassungswidrigkeitserklärung zu ersetzen, das sowohl mit der rechtstaatlich gebotenen ideologie-politischen Neutralität des Staates als auch mit dem Prinzip einer liberalen Demokratie des Westens im Einklang steht. Das Demokratiegebot nötig etwa zu einer Parteiverbotskonzeption, die sich nicht gegen das Wahlvolk, also gegen die Deutschen als solche richtet. In Übereinstimmung mit der deutschen Verfassungstradition kann ein Parteiverbot daher nur eine zeitlich befristete Wirkung haben.

Die Kritik an der bislang praktizierten Parteiverbotskonzeption steht im Zentrum dieser Rubrik, weil mit der angestrebten Überwindung dieser Konzeption auch das zwischenzeitlich errichtete Ersatzverbotssystem überwunden werden würde, das einen permanenten ideologie-politischen Notstand erzeugt hat: Gesinnungspolitisch begründete Vereinsverbote, Symbolverbote, weltanschaulich ausgerichteter Jugendschutz, internationale Einbindung, geheimdienstliche Verrufserklärung wegen Argumentationsmustern und Ideen, „Volksverhetzung“, Disziplinarverfahren wegen falschen Menschenbilds, behördliche Fernsteuerung einer Oppositionspartei durch geheimdienstliche Unterwanderung, Verweigerung der Hotelübernachtung oder der Konteneröffnung aus weltanschaulichen Gründen. Dies sind einige Schlagworte, welche das diskriminierende System der Verbotssurrogate charakterisieren, das hauptsächlich den Zweck hat, die Sperrwirkung der wahlrechtlichen 5%-Klausel für neue oppositionelle Parteien ins Unüberwindliche zu erhöhen. Diesem System der Verbotssurrogate sind neben der entscheidenden „Parteiverbotskritik“ weitere Beiträge gewidmet.

Politische Freiheit, der sich diese Internetseite verpflichtet sieht, wird in der Bundesrepublik Deutschland erst wirklich erreicht sein, wenn der als Parteiverbotsbestimmung interpretierte Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes über die Verfassungswidrigkeit politischer Parteien so verstanden wird, wie dies in § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark ausdrücklich formuliert ist: „Vereine (unter Einschluß von politischen Parteien, Anm.), die sich unter Anwendung von Gewalt betätigen oder ihre Ziele durch Gewaltanwendung, Anstiftung zu Gewaltanwendung oder ähnliche strafbare Beeinflussung Andersdenkender zu erreichen suchen, werden durch Gerichtsurteil aufgelöst.“ Bei diesem Verständnis eines Vereins- und Parteiverbots würde dem Ersatzverbotssystem von ideologie-politisch begründeten Verbotsmaßnahmen weitgehend die Grundlage entzogen werden. Der „Kampf ums Recht“, dem sich die Internetseite verpflichtet sieht, steht dementsprechend zentral gegen den teilweise rechtswidrig geführten, dabei ideologiepolitisch gegen den politischen Pluralismus gerichteten „Kampf gegen Rechts“.

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